{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-06-26_4_StR_259_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-06-26","aktenzeichen":"4 StR 259/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _ 259/80 URTEIL\nul\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Hildegard (EB ze. ZUM,\ngeboren am EEEEEED 1935 in DEE,\n\nwegen Totschlags\n\n35\n\n35\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juni 1980, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin m\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ge\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. Oktober 1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die notwendigen Auslagen,\ndie der Angeklagten im Revisionsrechtszug\nentstanden sind, zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nru\n\nGründe:\n\nDie zugelassene Anklage legt der 1935 geborenen\nAngeklagten zur Last, im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit ihre am 21. Januar 1971 geborene\nTochter Ilka getötet und versucht zu haben, ihren am\n17. Juni 1966 geborenen Sohn Guido zu töten. Die Schwurgerichtskammer hält es nach dem Geständnis der Angeklagten\nfür erwiesen, daß sie in der Absicht, gemeinsam mit ihren\nKindern aus dem Leben zu scheiden, am 5. Dezember 1977\nihre sechsjährige Tochter in einem Kellerraum des von der\nFamilie bewohnten Bauernhauses an einer Werstrebe einer\nHalterung für einen Öltank mit einem Kälberstrick erhängte,\nnachdem sie dem Kind zuvor zwei Gläser Fruchtsaft, vermischt mit Sekt und vier bis fünf aufgelösten Tabletten\nBetadorm, zu trinken gegeben hatte; die Leiche des Mädchens\nwarf sie in einen sieben Meter tiefen Brunnen in einem\nanderen Kellerraum des Hauses. Die Schwurgerichtskammer\nhat ferner festgestellt, daß sie am Tag darauf (6. Dezenber 1977) in derselben Absicht ihrem schlafenden Sohn\nGuido, dem sie vorher drei Gläser Saft mit beigemengtem\nSekt zu trinken gegeben hatte, eine Strumpfhose um den\nHals legte und fest zuzog; da es ihr infolge der unerwartet\nstarken Gegenwehr des aufgewachten Jungen nicht gelang,\nihn zu erdrosseln, versuchte sie, ihn in dem Brunnen des\nHauses zu ertränken. Als auch dieser Versuch fehlschlug,\nversuchte sie, Guido zu vergiften, indem sie ihn veranlaßte, acht Tabletten Betadorm zu schlucken. In der Annahme, daß das Kind aufgrund der eingenommenen Tabletten\neinschlafen und nicht mehr aufwachen würde, begab sich\ndie Angeklagte auf den Heuboden der Deele des Hauses und\nnahm dort nach und nach etwa vierzig Tabletten Betadorm,\n\ndie sie in Rum auflöste, zu sich. Während die dem Sohn\nGuido verabreichte Tablettendosis nicht tödlich war,\nwäre die von der Angeklagten selbst in Verbindung mit\ndem genossenen Alkohol aufgenommene Giftmenge absolut\ntödlich gewesen. Das Leben der Angeklagten wurde jedoch\ngerettet, weil sie am Abend des 6. Dezember 1977 gefunden und intensiver ärztlicher Behandlung zugeführt wurde.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen,\nda \"davon auszugehen\" (UA 15) sei, daß sie die ihr zur\nLast gelegten Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit\n(§ 20 StGB) begangen habe. Es hat in der Hauptverhandlung zwei Sachverständige gehört, den Nervenarzt und\nPsychiater Dr. SER, Leitender Landesmedizinaldirektor a.D., und den Facharzt für Psychiatrie und\nNeurologie Prof. Dr. VB, Direktor des Niedersächsischen Landeskrankenhauses CD. Nach Auffassung von Dr. SEE lag bei der Angeklagten zur\nTatzeit keine krankhafte seelische Störung vor, sondern\neine schwere andere seelische Abartigkeit (sog. reaktive\nDepression), deren Ausmaß jedoch nicht zur Schuldunfähigkeit geführt habe; die Schuldfähigkeit der Angeklagten sei vielmehr nur erheblich vermindert gewesen\n(§ 21 StGB). Demgegenüber hat Prof. Dr. VB die\nMeinung vertreten, die Angeklagte habe zur Tatzeit an\n\neiner endogenen Psychose, d.h. einer krankhaften seelischen\n\nStörung gelitten, aufgrund deren sie - im Falle noch vorhandener Unrechtseinsichtsfähigkeit - jedenfalls nicht\nin der Lage gewesen sei, nach einer solchen Einsicht zu\nhandeln. Das Schwurgericht konnte aufgrund der Ausführungen der beiden Sachverständigen nicht mit ausreichen-\n\n>22\n\nder Sicherheit feststellen, \"ob bei der Angeklagten zur\nTatzeit eine krankhafte seelische Störung (endogene\ndepressive Psychose) oder eine- schwere andere seelische\nAbartigkeit (reaktive Depression) vorlag\" (UA 19), zumal\nsich beide seelischen Anomalien überlappen können. Das\n\n‚ Landgericht ist deshalb im Anschluß an die sachverständigen Erläuterungen von Prof. Dr. VeEEED der Auffassung,\ndaß selbst dann, wenn keine krankhafte seelische Störung,\nsondern eine schwere andere seelische Abartigkeit vorgelegen habe, diese hier vor allem in Anbetracht der Einzelheiten des Tatgeschehens so tiefgreifend gewesen sei,\n\ndaß die Angeklagte auch bei einer möglicherweise gegebenen Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ihres Tuns unfähig gewesen sei, nach dieser Einsicht zu handeln\n\n(§ 20 StGB). Die Schwurgerichtskammer hat deshalb zugunsten der Angeklagten deren Schuldunfähigkeit bejaht\n(UA 19).\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers; sie rügt die Verletzung formellen und materiellen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Die Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, entspricht nicht den Erfordernissen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.\nWird ein Urteil wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift\nangefochten, so müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen\n\nangegeben werden. Dazu gehören bei einer Aufklärungsrüge\neine bestimmte Beweisbehauptung sowie die Angabe des erwarteten Beweisergebnisses (BGH, Urteil vom 15. April\n1980 - 5 StR 115/80). Diesen Anforderungen genügt die\nerhobene Rüge nicht. Der Nebenkläger beanstandet lediglich, daß sich das Gericht angesichts der unterschiedlichen Gutachten nicht zur eigenen Sachkunde hätte befähigt fühlen dürfen und das Vorhandensein dieser Sachkunde auch nicht nachgewiesen habe.\n\n>. Auch die Rüge, mit der der Beschwerdeführer die\nAblehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrages beanstandet, entspricht nicht den Anforderungen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.\nDie Revision teilt weder den Inhalt des Beweisamtrags,\nnoch die Gründe des die Einholung eines weiteren Gutachtens ablehnenden Beschlusses mit. Im übrigen wäre die\nRüge unbegründet. Die Schwurgerichtskammer durfte sich\nnach Anhörung der Sachverständigen Dr. SEE und\nProf. Dr. VD se!pst die erforderliche Sachkunde\nzutrauen. Daß sie diese erlangt hatte, ist im angefochtenen\nUrteil in ausreichender Weise dargetan (UA 19).\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler\nerkennen lassen. Das Landgericht hat die Sachverständigengutachten umfassend gewürdigt, indem es sich mit ihnen\nim einzelnen auseinandergesetzt hat. Es ist allein Auf-\n\n24\n\ngabe des Tatrichters, sich anhand der Beweismittel eine\nÜberzeugung von der Schuld oder Nichtschuld der Ange-\n\nklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen,\n\nob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist.\nSolche Fehler werden hier weder von der Revision aufgedeckt noch sind sie sonst ersichtlich. Daß die Strafkammer die für ihre Überzeugungsbildung geltenden Grundsätze verkannt hätte und der Freispruch hierauf beruhen\nkönnte, läßt sich nicht feststellen. Das Landgericht hat\nsich, wie die Urteilsgründe ausweisen, aufgrund eigener,\ndurch die Sachverständigen vermittelter Sachkunde ein nach\nder Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit für\nseine Überzeugung gebildet, daß die Angeklagte im Zeitpunkt\ndes Tatgeschehens schuldunfähig gewesen sein kann. Diese\nBeweiswürdigung enthält keine Widersprüche oder Verstöße\ngegen gesicherte Erfahrungssätze. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Schwurgerichtskamner,\ndie hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Angeklagten auf\nder Grundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme\nletztlich sichere Feststellungen nicht hat treffen können,\nin Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel zugunsten\n\nder Angeklagten zu entscheiden ist, diese freigesprochen\nhat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nIII. Für die Entscheidung über einen der Angeklagten\nzustehenden Anspruch auf Entschädigung für erlittene einstweilige Unterbringung und Untersuchungshaft ist der Senat\nnicht zuständig. Zwar ist gemäß § 8 Abs. 3 StEG i. Verb. nm.\n\n$ L64 Abs. 3 StPO gegen die insoweit ergangene Entscheidung des Landgerichts die sofortige Beschwerde nach den\nVorschriften der StPO gegeben. Daraus folgt, daß der\n\nSenat über die von der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittel gegen die Entschädigungsentscheidung des Landgerichts zu entscheiden hätte, wenn\nund solange er mit der Revision dieser Beschwerdeführer\n\n“ befaßt wäre (BGH, Beschlüsse vom 17. März 1976 - 3 StR 379/\nund vom 13. Mai 1976 - 4 StR 159/76). Im vorliegenden Fall\nhatte der Senat nur über die Revision des Nebenklägers zu\nentscheiden, eine Revision der Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft lag ihm nicht zur Entscheidung vor. Über die\nsofortigen Beschwerden gegen die Entscheidung über eine der\nAngeklagten zu gewährende Entschädigung hat deshalb das\nOberlandesgericht Hamm zu befinden.\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-26/4-str-259-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-26/4-str-259-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.998623+00:00"}}