{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-06-19_4_StR_148_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-06-19","aktenzeichen":"4 StR 148/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 148/80 BESCHLUSS\n11.6 '\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Muhammad Saeed BD aus SB, zetoren am\n\nGE 195: ir LEE Pakistan,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2- 34\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 1980\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 29. November 1979\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte BB wegen sexueller Nötigung in\nTateinheit mit Vergewaltigung verurteilt\nwird,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten\nBE Hetrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklapten BB wegen sexueller\nNötigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit das Landgericht aus den getroffenen Feststellungen rechtlich gefolgert hat, daß der Angeklagte BB sich\nsowohl einer sexuellen Nötigung als auch - in Mittäterschaft\nmit dem Angeklagten MB - einer Vergewaltigung der Monika\nLEE schuldig gemacht hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Dagegen hält die Beurteilung des rechtlichen\nVerhältnisses der beiden Straftaten zueinander als Tatmehrheit\ngemäß § 53 StGB einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die\nStraftaten nach § 177 und § 178 StGB sind zweiaktige Delikte.\nTathandlung ist die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben begangene Nötigung einer Frau\nzum außerehelichen Beischlaf oder zur Duldung außerehelicher\nsexueller Handlungen. Nach den Feststellungen ist hier die Nötigung des Mädchens seitens des Angeklagten durch \"dieselbe\nHandlung\" im Sinne des § 52 StGB begangen worden.\n\nDer Angeklagte handelte von Anfang an entsprechend dem\nvorgefaßten Plan, das Tatopfer in die Wohnung des Angeklagten\n\"MB zu bringen, damit sowohl er als auch der Angeklagte\nME dort an ihr sexuelle Handlungen vornehmen könnten\n(UA 4). Nachdem er das Mädchen in die Wohnung gebracht hatte,\nhielt er die Tür verschlossen, um das Mädchen am Weggehen zu\nhindern (UA 5, 6). Er veranlaßte es durch Schläge und weitere\nAnwendung von Gewalt, seine sexuellen Handlungen zu erdulden\n(UA 7, 8). Monika LGlB stand, als anschließend der Angeklagte MAmit inr verkehrte, noch unter dem Eindruck der\nvorausgegangenen Gewaltanwendung seitens des Angeklagten oO |\n(UA 14).\n\nSchon das Einsperren ist eine Gewaltanwendung im Sinne\nder §§ 177, 178 StGB (BGH GA 1965, 57; Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 491/79). Diese einheitlich wirkende Gewalt-\n\nanwendung sollte ebenso wie die Schläge, die der Angeklagte\ndem Mädchen gab, zur Verwirklichung des auf sexuelle Handlungen beider Angeklagter gerichteten Gesamtplans dienen.\n\n-u- 39\n\nDanach liegt eine auf demselben Tatentschluß beruhende,\nwährend des gesamten Geschehens fortdauernde, jedenfalls zum\nTeil einheitliche Gewaltanwendung des Angeklagten gegenüber\nMonika LB vor. Da alle sexuellen Handlungen an ihr unter\nAusnutzung auch dieser Gewalteinwirkung begangen worden sind,\nist hier Tateinheit gemäß § 52 StGB gegeben. Zu deren Annahme\nreicht es bereits aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 491/79),\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung\nder Einzelstrafaussprüche wegen Vergewaltigung und sexueller\nNötigung und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich,\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-19/4-str-148-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-19/4-str-148-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.768285+00:00"}}