{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-06-12_4_StR_291_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-06-12","aktenzeichen":"4 StR 291/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 291/80 BESCHLUSS\n124 lo,\n36. in der Strafsache\ngegen\n\nGE 1955 ir re\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n23\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Landshut vom 14. Februar 1980\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,\nFreiheitsberaubung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nmateriellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nFreiheitsberaubung kann keinen Bestand haben. Die Freiheits-\n\nberaubung diente hier lediglich der Entführung. Die mit dem\nMittel der Gewalt begangene Entführung ist ein Sonderfall\nder Freiheitsberaubung. § 239 StGB tritt insoweit zurück\n(BGH, Beschluß vom 6. Mai 1980 - 4 StR 90/80). Eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ist auch dann ausgeschlossen, wenn es an dem für die Verurteilung wegen Entführung\nnach § 238 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt (BGHSt 28,\n18, 19).\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, weil das Landgericht\nden Tatbestand der Freiheitsberaubung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat (UA 13).\n\nSalger Spiegel Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-12/4-str-291-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-12/4-str-291-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.706149+00:00"}}