{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-06-12_4_StR_279_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-06-12","aktenzeichen":"4 StR 279/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 279/80 URTEIL\nAy € in der Strafsache\ngegen\nRalf L aus CB, geboren am\n\n1962 in SG Krs. CE\n\nwegen Mordes\n\nB24\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Juni 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n17. Dezember 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n5A\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, seine elf Jahre alte Stiefschwester Simone nach\nVornahme sexueller Handlungen getötet zu haben, freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und\ndie Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie hat mit der\nSachbeschwerde, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, Erfolg.\n\nAuf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen\nzu werden, da die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils\nführt.\n\n1. Das Landgericht hat Bedenken, dem früheren, mehrfach wiederholten Geständnis des Angeklagten, der jetzt\nseine Täterschaft in Abrede stellt, zu folgen, weil \"ein\nerheblicher Teil der detailreichen Schilderungen des Angeklagten in seinem Geständnis nicht mit den objektiven Befunden in Einklang gebracht werden kann\" (UA 14). Vor allem\ndie Tatsache, daß das Geständnis des Angeklagten in einem\neindeutigen Widerspruch zu den objektiv feststellbaren Vorgängen steht, die das Ankleiden und den Abtransport der\nLeiche vom ausgebauten Dachgeschoß in den Garten betreffen\n(UA 17, 24), läßt die Jugendkammer an dem Wahrheitsgehalt\ndes Geständnisses zweifeln. Sie meint, nach Sachlage könne\n\"nur der Schluß gezogen werden, daß das Geständnis des\nAngeklagten jedenfalls nicht die Tat beschreibt, die am\n20. Mai 1979 verübt worden ist\" und daß \"das Eingeständnis,\nsexuelle Handlungen an der Halbschwester vorgenommen ...\nund diese erwürgt zu haben, nicht wahrhaftig geschildert sind\".\n\nDas Landgericht hält es für möglich, \"daß das Geständnis\nder Phantasie des Angeklagten entsprungen ... und daher\ninhaltlich unrichtig ist\" (UA 20). An anderer Stelle\n\n(UA 30) führt es aus, es vermöge \"nicht auszuschließen,\n\ndaß ein anderer Bewohner des Hauses Simone möglicherweise\naus einem ganz anderen Grunde getötet hat\", Möglich, wenngleich nicht sehr wahrscheinlich, sei auch, \"daß ein Verwandter oder Bekannter von Simone selbst am Abend des\n\n20. Mai 1979 ins Haus gelassen worden\" sei und \"die Tat\nbegangen\" habe, weshalb \"die Möglichkeit der Täterschaft\neines anderen ... denkgesetzlich nicht ausgeschlossen werden\"\nkönne. \"Um den Tod von Simone De\", so meint die Jugendkammer abschließend, liege \"ein Geheimnis\", das sie nicht\nzu durchdringen vermöge, \"obwohl sie alle ihr zur Verfügung\nstehenden Erkenntnismittel ausgeschöpft\" habe (UA 32).\n\n2. Bei dieser Beurteilung des Sachverhalts hat die\nJugendkammer, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend\nmacht, ihrer Verpflichtung zur erschöpfenden Würdigung des\nTatgeschehens nicht genügt. Die angestellten Erwägungen\nreichen daher nicht aus, den Freispruch des Angeklagten zu\nbegründen.\n\nDie Strafkammer ist bei ihrer Überzeugungsbildung\nvon der Frage ausgegangen, ob und in welchem Maße das von\ndem Angeklagten im Ermittlungsverfahren abgelegte Geständnis\nfür oder gegen seine Täterschaft spreche und ob die Täterschaft eines anderen ausgeschlossen werden könne. Sie hat\nindes nicht in ihre Überlegungen einbezogen, ob dem Angeklagten möglicherweise nach der Tötungshandlung die Hilfe\neines oder mehrerer Dritten, die er nicht nennen will, zuteil geworden war. Anlaß für eine derartige Prüfung mußten\neine ganze Reihe vom Tatrichter festgestellter Tatsachen\n\n024\n\ngeben. Hierzu zählen insbesondere die auch von der\nJugendkammer als \"ungewöhnlich\" bezeichneten \"Umstände\nbeim und nach dem Entdecken der Leiche\" (UA 30 und 6),\n\nvor allem das höchst sonderbare Verhalten seiner Familienangehörigen. Ohne zu wissen, warum und wieso die elfjährige\nTochter leblos im Garten lag, sahen sich die Eltern nicht\nveranlaßt, sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob es\nsich überhaupt um Simone handelte und ob das Kind noch\n\nam Leben und möglicherweise hilfebedürftig war, sondern\nwarteten noch 1 1/2 Stunden bis zum Eintreffen der Krininalpolizei, ohne etwas zu tun. War nämlich der Tod von\nSimone von einem oder mehreren Dritten schon vorher entdeckt worden, so war es auch möglich, daß das Ankleiden\nund Wegschaffen der Leiche von diesen dritten Personen veranlaßt und vorgenommen worden war. Lag es aber so, dann\nhätte dies eine Erklärung dafür liefern können, warum der\nAngeklagte keine zutreffende Schilderung der Einzelheiten\nhinsichtlich der Kleidung von Simone und hinsichtlich des\nTransportes in den Garten geben konnte, zwei Umstände, die\nfür die Überzeugungsbildung der Jugendkammer von entscheidender Bedeutung waren. Bei einer derartigen Fallgestaltung\nstellen sich auch die Ausführungen des Sachverständigen,\nder es für unwahrscheinlich hält, daß der Angeklagte aufgrund von Autosuggestion ein unrichtiges Geständnis abgelegt habe (UA 23), in einem anderen Licht dar. Ebenfalls\nkann in diesem Zusammenhang die - bisher vernachlässigte -\npsychologische Wertung der Frage des Angeklagten, die er\nvor der Ablegung seines Geständnisses stellte, \"ob er denn\nunbedingt zurück nach Hause zu seinen Eltern müsse\" (UA 8),\nBedeutung gewinnen. Auch die übrigen Beweismittel werden\n\nim Hinblick auf den möglicherweise veränderten Tatsachenablauf bei oder nach der Tat bei ihrer Würdigung eine\nandere Gewichtung erfahren können. Dies gilt beispielsweise dafür, daß der Angeklagte eine konkrete Erinnerung\nnur an die sexuellen Handlungen und die anschließende\nTötung hatte, nicht aber an das Geschehen danach, das die\nJugendkammer von ihrem zu engen Blickwinkel aus noch zum\nKerngeschehen rechnete und sich deshalb die Erinnerungslosigkeit nicht erklären konnte.\n\nDie Erörterung der dargelegten Gesichtspunkte lag\nnach Sachlage nahe. Ihre Nichterörterung stellt einen\nsachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des\nUrteils zwingt.\n\n3, In der neuen Hauptverhandlung wird auch Gelegenheit sein, noch einmal - unter eingehender Darlegung der\nBerechnungsgrundlagen des Sachverständigen (vgl. BGHSt 12,\n311, 314/315; BGH VRS 31, 107 f) - zu Überprüfen, ob es\ntatsächlich ausgeschlossen ist, daß der Angeklagte, der\nallerdings bereits angetrunken war, den Inhalt der im\nZimmer der Toten gefundenen Weinflasche selbst getrunken\nhaben kann (UA 29). Immerhin stand für den Abbau des Blutalkoholgehalts ein Zeitraum von rund 11 Stunden bis zur\nersten Blutentnahme zur Verfügung. Von Bedeutung sein\nkönnte auch der genaue Todeszeitpunkt des Mädchens, der\nim Urteil nicht mitgeteilt ist, möglicherweise aber noch\n\nB24\n\nbestimmt werden kann, für die Frage, ob etwa die Eltern\nnach Hause zurückgekehrt sein können, bevor die Leiche\nihrer Tochter angekleidet und in den Garten geschafft\nworden war.\n\nSalger Spiegel Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-12/4-str-279-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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