{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-06-04_4_StR_274_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-06-04","aktenzeichen":"4 StR 274/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 274/80 BESCHLUSS\n\n1.6,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt X EEE aus ROM. zeboren ar MEERE 191\nin KEEEED ,\n\nwegen Betruges\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. Juni 1980 beschlossen: |\n\nDer Antrag des Angeklagten vom 30. August 1979,\nihm zur Nachholung einer Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird\nauf seine Kosten verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Landau\nvom 19. Oktober 1973 zu Freiheitsstrafe verurteilt worden.\nDie von seinem Verteidiger hiergegen eingelegte, auf Verletzung\ndes Prozeßrechts und des materiellen Rechts gestützte Revision\nwurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom 25. Juni 1974\n- 4 StR 178/74 - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Nach dieser in der Sache abschließenden Entscheidung\nist für eine Wiedereinsetzung kein Raum mehr (BGHSt 17, 94).\n\nZudem liegen, sofern die Revisionsrechtfertigungsfrist\ngewahrt wurde und nur einzelne Angriffe gegen die angefochtene\nEntscheidung nachgeholt werden sollen, die Voraussetzungen für\neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Regel nicht\nvor; denn in solchen Fällen handelt es sich nicht um die Versäumung einer Frist,sondern um die Versäumung der Gelegenheit,\nneben den rechtzeitig angebrachten Verfahrensrügen weitere\nVerletzungen des Prozeßrechts geltend zu machen (BGHSt 14, 330,\n332/333; BGH, Beschluß vom 31. Mai 1979 - 4 StR 226/79).\nUmstände, die es rechtfertigten, von dieser Regel abzuweichen,\nsind weder dargetan noch ersichtlich.\n\nSchließlich könnte auf eine nicht ordnungsgemäße Unterzeichnung des Hauptverhandlungsprotokolls allein - selbst wenn\ndieser vom Antragsteller behauptete Sachverhalt zuträfe - die\nRevision nicht erfolgreich gestützt werden. § 337 Abs. 1 StPO\nsetzt voraus, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes\nberuht. Das Urteil beruht aber nur auf Vorgängen in der Hauptverhandlung, nicht auf der Niederschrift. Sogenannten Protokollrügen ist daher von der Rechtsprechung stets die Beachtung versagt worden (BGHSt 7, 162, 163 m. w. Nachw.).\n\nSpiegel Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-04/4-str-274-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-04/4-str-274-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.476505+00:00"}}