{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-06-03_4_StR_208_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-06-03","aktenzeichen":"4 StR 208/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 208/80 BESCHLUSS\nKTAR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner M U zu: SCREEN.\ngeboren am EEE 1952 in wer,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n30\n\n2_ 3V\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n\n29. November 1979 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Diebstahls in zehn Fällen und versuchten\nDiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von\nzwei Jahren festgesetzt.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des\nAngeklagten ist, soweit sie ohne weitere Begründung die\nVerletzung formellen Rechts rügt, gemäß § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO unzulässig und im übrigen im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich mit\nder Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch, die Höhe\nder Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sowie gegen\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis wendet.\n\nDas Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge\nhinsichtlich der Versagung von Strafaussetzung zur\nBewährung Erfolg. Die Strafkammer hat sich darauf\nbeschränkt, als Begründung den Gesetzeswortlaut des\n§ 56 Abs. 2 StGB wiederzugeben. Das mag dann hingehen, wenn von der Persönlichkeit des Angeklagten,\nder Vorgeschichte und der Tatausführung her eindeutig liegende Fälle zu beurteilen sind. Weisen\njedoch Tat und Täter Besonderheiten auf, reicht eine\nsolche formelhafte Begründung nicht aus (BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 1978 - 4 StR 265/78 -, vom 17.\nDezember 1979 - 3 StR 423/79 - und vom 22. Januar\n1980 - 1 StR 837/79). So liegt der Fall hier. Angesichts der zur Person des Angeklagten (beruflicher\nWerdegang, belastetes Verhältnis zu den Stiefeltern,\nunbedeutende Vorstrafe UA 7 und 26) und der Vorgeschichte der Taten, insbesondere zum Verhalten nach\nder Tat (UA 26), getroffenen Feststellungen bestand\nVeranlassung zu einer eingehenderen Abwägung der\nverschiedenen Gesichtspunkte. Die Ausführungen der\nStrafkammer erlauben es dem Revisionsgericht nicht,\nnachzuprüfen, ob die gebotene Abwägung in rechtsfehlerfreier Weise vorgenommen worden ist.\n\nInsbesondere ist nicht erkennbar, ob sich das\nLandgericht der Bedeutung der Tatsache bewußt gewesen\nist, daß der Gesamtstrafe verhältnismäßig niedrige\n\nEinzelstrafen zugrunde liegen, von denen keine sechs\nMonate übersteigt. Der Bundesgerichtshof hat schon\nmehrfach darauf hingewiesen, daß bei Einzelstrafen,\ndie ein Jahr nicht übersteigen, die einzelnen Taten\nkeine besonderen Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB aufzuweisen brauchen (BGHSt 25, 142, 143; BGH NIW 1976,\n1413). Das gilt vor allem, wenn einer Gesamtstrafe\nausschließlich verhältnismäßig geringfügige Einzelstrafen unter sechs Monaten (vgl. § 47 StGB) zugrunde\nliegen (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1978 - 3 StR\n175/78 - und vom 17. Dezember 1979 - 3 StR 423/79).\nHier kommt es entscheidend auf die Gesamtwürdigung\ndes Tatrichters an, der auch berücksichtigen muß, daß\nsich in aller Regel die Umstände in der Tat und in der\nPersönlichkeit des Täters nicht scharf voneinander\ntrennen lassen (BGH DRiZ 1974, 62; NJW 1976, 1413;\nDRiZ 1979, 187; Beschluß vom 6. Dezember 1979 - 1 StR\n670/79).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-03/4-str-208-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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