{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-05-30_4_StR_509_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-05-30","aktenzeichen":"4 StR 509/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 509/80 URTEIL\nA8.42.pK\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Heinrich Sch m aus\nAU -T A, geboren am EEE 1938 in CO aikiiiiiimmm,\n\nwegen Untreue\n\nLE\n\n-2- LE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18, Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht Dr. iii\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 30. Mai 1980\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleibt das Berufsverbot bestehen.\n\nIr diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verhoten.\n\nVon Recht wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue in drei Fällen, die er\nim Rahmen seiner Tätigkeit als Notar begangen hat, zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die\nVollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die\nAusübung des Berufes eines Rechtsanwalts oder Notars wurde\ndem Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren untersagt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, ist teilweise begründet.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet ohne\nErfolg die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es das Vorliegen eines besonders schweren Falles für die dem Angeklagten\nzur Last gelegten drei Untreuehandlungen verneint. Die Strafkammer hat nämlich die Voraussetzungen des $ ?66 Abs. ? StGB für\nalle drei Taten nicht allein mit der Begründung abgelehnt, daß\nfür die Annahme eines besonders schweren Falles \"der Schaden\nmindestens mehrere 100.000 DM oder mehr betragen müßte\", was\nhier nicht der Fall sei. Diese Auffassung wäre in der Tat\nrechtsirrig. Die Strafkammer hat vielmehr auch sonstige in\nBetracht kommende erschwerende Umstände eingehend geprüft und\nsie verneint (UA 17). Dabei hat sie auch rechtlich unangreifbar hervorgehoben, daß ein besonders schwerer Fall nicht allein\ndeshalb bejaht werden könne, weil der Angeklagte seine Amtsstellung als Notar mißbraucht habe. In einer ebenfalls revisionsrechtlich nicht angreifbaren \"zusammenfassenden Würdigung aller\ngenannten Umstände\" (UA 18) hat die Strafkammer die Anwendung\ndes Regelstrafrahmens des $ ?66 Abs. 1 StGB für ausreichend\nerachtet. Die auf das gesamte Tatbild einschließlich aller beund entlastenden Umstände und auf die Täterpersönlichkeit abgestellte Zumessung der Einzelstrafen von einem Jahr (Fall II >),\neinem Jahr und zwei Monate (Fall II 3) und einem Jahr und zwei\nMonate (Fall II 4) kann daher nicht beanstandet werden.\n\n2. Die hieraus gebildete Gesamtstrafe von zwei Jahren kann\nJedoch keinen Bestand haben, weil die Erwägungen, mit denen\ndie Strafkammer die Strafaussetzung dieser Strafe bewilligt\nhat, rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten und nicht\nausgeschlossen werden kann, daß die an der untersten (renze\neiner noch schuldangemessenen Strafe angesetzte Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren nur deshalb gebildet worden ist, um gegen den\nAngeklagten eine noch aussetzungsfähige Strafe zu verhängen.\n\n3. Ob die Gründe, mit denen die Strafkammer hier das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. ? StGB be-Jaht hat, rechtlich haltbar sind, kann dahinstehen. Jedenfalls\ngenügen die Erwägungen zu § 56 Abs. 3 StGB nicht den Anforderungen\ndie an sie im vorliegenden Einzelfall gestellt werden müssen.\nSie erschöpfen sich in der nur formelhaften Bemerkung, \"eine\nüber die einzelnen Umstände dieses Falles informierte Öffentlichkeit würde auch die Strafaussetzung verstehen, so daß die\nVerteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe\nnicht gebietet\". Die Strafkammer würdigt hierbei nicht ausreichend die Berufsstellung des Angeklagten und übersieht, daß\ndie Notariate eigens eingerichtet worden sind, um den Bürger\nbei bestimmten, seine Existenz berührenden Rechtsgeschäften\ndurch ein öffentliches Amt zu schützen und in seinen materiellen\nInteressen abzusichern. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die\nIntegrität des Notars und das Rechtsgefühl für seine Unentbehrlichkeit besteht daher seit Generationen. Angesichts. dieser\nherausragenden Vertrauensstellung dieses Berufsstandes hätte\ndas Landgericht eingehender darlegen müssen, ob und inwieweit\ndas Rechtsgefühl und die Rechtstreue derjenigen, die die Unstände des vorliegenden Falles kennen - Veruntreuung von\nMandantengeldern in drei Fällen in Höhe von insgesamt 130.000 DM -\ndurch einen Verzicht auf die Strafvollstreckung beeinträchtigt\nwerden. Die hier vorliegende, in einem einzigen Satz gegebene\nBegründung für die Nichtanwendung der gesetzlichen Anordnung\ndes § 56 Abs. 35StGB kann deshalb nicht als ausreichend angesehen werden, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, daß alle hier ins Gewicht fallenden Gesichtspunkte\nausreichend berücksichtigt worden sind.\n\nrn Aa\n\n4. Deshalb war der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzu-\n\nheben; der über das Berufsverbot, der keinen Rechtsfehler enthält, kann bestehen bleiben.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-30/4-str-509-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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