{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-05-20_4_StR_200_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-05-20","aktenzeichen":"4 StR 200/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n4 StR 200/80 j URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert Horst B mm aus LEE =. Rhein,\ngeboren am EEE ir 1 Ai\n\nwegen Mordes u.a.\n\n|\nN\ni\n|\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr. Spiegel als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. F. Meyer\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin NEM\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus MEERE |\nals Verteidiger,\nJustizangestellter MB in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor SERIES i der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n5. Dezember 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün a e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nund wegen Unterschlagung zu zwölf Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat den für die Verurteilung wegen\nMordes ausschlaggebenden Umstand, \"daß das Opfer im Bett\nliegend erschlagen worden ist\", \"schon aus der Art\" geschlossen, \"wie die Blutspritzer rund um den Kopfbereich\ndes Bettes bis zu einer Höhe von maximal 60 cm an Wänden\n\nund Möbelstücken ... verteilt waren\" (UA 11). Es ist der\n\nMeinung, daß es diese Schlußfolgerung \"aus eigener Sachkunde\" ziehen konnte, \"ohne dazu eines Sachverständigen\nzu bedürfen\" (UA 13), und hat deshalb den hilfsweise gestellten Antrag der Verteidigung auf Anhörung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, daß Denri Zee nicht\nim Bett liegend, sondern - wie der Angeklagte angibt - vor\ndem Bett stehend von dem Schlagwerkzeug, einer mit Wasser\ngefüllten Flasche, getroffen worden ist, abgelehnt.\n\nDas beanstandet die Revision mit Recht. Der Tatrichter\n‚hat zwar nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu ent-\n‚ scheiden, ob seine Sachkunde ausreicht oder ob er der Hilfe\neines Sachverständigen bedarf, er darf sich aber keine Sach-\n\nkunde zutrauen, die er nach allgemeiner Erfahrung nicht ha-\n\nben kann (vgl. BGHSt 3, 27, 28; 3, 169, 175). Hier hat sich\ndas Landgericht die erforderliche Sachkunde zu Unrecht\nzugetraut. Die Frage, welche Schlüsse auf die Lage des\n\nann\n\nOpfers im Zeitpunkt der Tatausführung aus den am Tat-\n\nort festgestellten Blutspuren zu ziehen sind, wird regelmäßig schon für einen medizinischen Sachverständigen nicht\nleicht zu beantworten. ‚sein, Die Besonderheiten des vorliegenden Falles aber lassen es ausgeschlossen erscheinen, daß\nsie hier ohne sachverständige Hilfe beantwortet werden kann.\nDenn schon um festzustellen, auf welche Weise die Blutspuren\nüberhaupt verursacht worden sind, ob durch den Schlag mit\nder Flasche, durch die Faustschläge oder dadurch, daß der\n‚Angeklagte sein Opfer auf den Bauch gewälzt hat, ob die\nWunde unmittelbar oder erst nach einer Verzögerung zu bluten\nbegonnen hat und ob das Blut hervorgequollen oder hervorgespritzt ist, sind besondere medizinische Fachkenntnisse erforderlich, die auch ein erfahrener Richter nicht ohne\nweiteres haben wird. Die Frage, in welcher Lage sich der\nAngegriffene befand, als er die Verletzungen erhielt, kann\njedenfalls - sofern überhaupt - nicht ohne die Anhörung\neines Sachverständigen beantwortet werden.\n\nHinzu kommt, daß das Landgericht die von ihm in Anspruch genommene Sachkunde nicht näher dargetan hat, Eine\neingehende Darlegung der Sachkunde wäre hier aber schon\ndeshalb erforderlich gewesen, weil es sich um eine Beweisfrage von besonderer Schwierigkeit handelt (vgl. BGHSt 12,\n18, 20). Die Ausführungen, mit denen das Landgericht seine\nSchlußfolgerung aus den festgestellten Blutspuren begründet\n(UA 11), genligen diesem Erfordernis nicht. Sie begegnen\nzudem Bedenken, weil sie unberücksichtigt lassen, daß nicht\nnur \"rund um den Kopfbereich des Bettes\", sondern auch\nunmittelbar vor der \"etwa 160 cm vom Kopfende des Bettes\"!\nund etwa 75 cm vom Bettrand\" entfernten Aufprallabsplitterung\nBlut festgestellt worden ist (UA 8).\n\n-5._\n\nDie Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages ist somit\nfehlerhaft. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Denn es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht, wenn es antragsgemäß einen Sachverständigen gehört hätte, zu anderen Sachverhaltsfeststellungen und\ndamit auch zu einer anderen rechtlichen Bewertung der\nTat gelangt wäre.\n\n‚Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit\nder Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist. Da\ndie Feststellungen, die zu dieser Verurteilung geführt.\nhaben, in unmittelbarem Zusammenhang mit den weiteren\nFeststellungen stehen, auf denen die Verurteilung wegen\nUnterschlagung beruht, ist das Urteil auch insoweit aufzuheben. Auf die Sachbeschwerde braucht danach nicht mehr\neingegangen zu werden. on\n\nSpiegel Meyer Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-20/4-str-200-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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