{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-05-20_4_StR_187_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-05-20","aktenzeichen":"4 StR 187/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"UZ\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 187/80 URTEIL\n\ny.©\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Günter Otto T EB aus zei,\ngeboren am EEE 1942 in ıP,\n\nwegen Diebstahls\n\ner 74\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. F. Meyer\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwältin EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt au: EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter WB in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor EB pei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 19. Septenmber 1979 wird auf Kosten der Staatskasse ver-\n\nworfen, die auch die notwendigen Auslagen des\n\nAngeklagten zu tragen hat. j\n\nVon Rechts wegen\n\n3 2\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin einem besonders schweren Fall zu drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist und\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts dagegen, daß das Landgericht nicht die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet hat.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nDas Landgericht geht zu Recht davon aus, daß die\nformellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nStGB vorliegen. Es sieht den Angeklagten auch rechtsfehlerfrei als Hangtäter an. Von der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung hat das Landgericht jedoch Abstand\ngenommen, weil bei dem Angeklagten kein Hang zu erheblichen\nStraftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB), namentlich zu solchen,\ndurch die schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet\nwird, festgestellt werden könne, Hiergegen wendet sich\ndie Revision ohne Erfolg.\n\nZwischen der Kleinkriminalität, bei der die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kommt, und den\nschweren Delikten, bei denen ihre Erforderlichkeit offensichtlich ist, liegt ein Grenzbereich, in welchem dem Tatrichter,\nder allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller\nUmstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, ein Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung der Frage eingeräumt werden muß, ob er einen Hang zu erheblichen Straftaten bejahen kann, infolge dessen der Angeklagte für die All-\n\ngemeinheit gefährlich ist. Die Entscheidung des Tatrichters\nin diesem Bereich kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die QGesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder wenn\ndas Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt.\n\nDer vorliegende Fall gehört zu diesem Grenzbereich.\nDas Landgericht hat eine Gesamtwürdigung des Täters und der\nTat vorgenommen und im Rahmen dieser Gesamtwürdigung alle\nGesichtspunkte in Erwägung gezogen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen sind. Das\nErgebnis seiner Würdigung ist nicht unvertretbar.\n\nWas unter \"erheblichen\" Straftaten im Sinne von § 66\nAbs. 1 Nr. 3 StGB zu verstehen ist, muß dem Wortlaut und\ndem Zweck der Neufassung des Gesetzes durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (BGBl. I\nS. 717) entnommen werden (BGHSt 24, 153). Danach können auch\nStraftaten, die nicht geringfügig sind, nur dann als erheblich angesehen werden, wenn sie \"einen hohen Schweregrad\"\naufweisen. Denn nur, wenn von einem Täter infolge seines\nHanges Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden\nwirklich empfindlich stören, besteht ein berechtigtes Interesse daran und ein anzuerkennendes Bedürfnis dafür, durch\ndie Sicherungsverwahrung als eine \"letzte Notmaßnahme der\nKriminalpolitik\" die Allgemeinheit vor diesem Täter zu schützen\n(BGHSt 24, 153, 154 m. w. Nachw.).\n\nVermögensdelikte sind namentlich dann \"erheblich\",\nwenn durch sie \"schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird\". Dabei kommt es zunächst auf den durch die einzelne Tat verursachten Schaden an; jedoch ist von dem Ge-\n\n42\n\nsamtschaden auszugehen, wenn mehrere Taten in einem besonders\nengen Zusammenhang stehen, z.B. \"planmäßig auf Wiederholung\nangelegt waren oder jedenfalls gerade infolge des Hanges in\nrascher Folge begangen worden sind, wenn durch die planmäßige\nWiederholung (die nicht mit der Frage eines Gesamtvorsatzes\n\nund damit einer fortgesetzten Handlung zu verwechseln ist)\n\noder durch die Häufigkeit der Begehung, die nur durch die Festnahme des Täters oder durch seine Verurteilung vorerst abgebrochen wurde, insgesamt ein Schaden angerichtet werden sollte,\nder als schwerer wirtschaftlicher Schaden zu erachten ist\"\n(BGHSt 24, 153, 157). Für Schäden von 1.130 DM und 1.060 DM\nhat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß sie \"in\n\nder Regel noch nicht als schwerer wirtschaftlicher Schaden anzusehen\" seien (Urteil vom 21. Dezember 1977 - 3 StR 437/77).\n\nDie Erheblichkeit eines Vermögensdelikts kann sich\nallerdings auch aus anderen Umständen als der Schwere des\nwirtschaftlichen Schadens ergeben. Bei der Würdigung der Erheblichkeit der Straftaten ist auch eine besonders hohe\nRückfallgeschwindigkeit zu berücksichtigen (BGHSt 24, 160,\n164),\n\nDas Landgericht geht von diesen Grundsätzen aus und\nkommt bei ihrer Anwendung auf den Einzelfall zu dem Ergebnis,\ndaß ein Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten nicht festgestellt werden könne, weil durch die von ihm\nbisher begangenen Taten im Einzelfall ein schwerer wirtschaftlicher Schaden nicht angerichtet worden sei, weil es\nan einer Kette in rascher Folge begangener Straftaten fehle,\ndie es ermöglichen könnte, auf die Höhe des Gesamtschadens\nabzustellen, und weil die Dreistigkeit, mit der der Angeklagte\nzur Nachtzeit in Gaststätten eingebrochen sei, keinen Umstand darstelle, der es für sich allein rechtfertigen könnte, ohne einen \"schweren wirtschaftlichen Schaden\" den Straf-\n\ntatesı des Angeklagten ein derartiges Gewicht beizumessen, daß\naıe Anordnung der Sicherungsverwahrung. geboten erscheine\n\n(UA 45). Mit diesen Ausführungen hält das Landgericht sich\nnoch im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung.\n\nNach allem ist die Verneinung der Voraussetzungen für\ndie Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung durch das Landgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nSpiegel Richter am Bundesgerichts- Knoblich\nhof Dr. F. Meyer ist wegen\nUrlaubs an der Unterschrift\nverhindert.\n\nSpiegel\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-20/4-str-187-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-20/4-str-187-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.101406+00:00"}}