{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-05-20_4_StR_179_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-05-20","aktenzeichen":"4 StR 179/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"vd\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 179/80 URTEIL\n\n1,7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Ismail BD up aus DEE,\ngeboren am GEM 1935 ir SuaummmmmmiEED ,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Titzung\nvom 20. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. F. Meyer\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GE in der Verhandlung,\nBundesanwältin EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Gb aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter MB in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor EEE ei Ger Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 4, Dezember 1979\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den\nStraßenverkehr zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt,\nihm die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung eine Sperrfrist von fünf Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nSoweit die Revision die Sachkunde der vom Landgericht\nzugezogenen Sachverständigen Ei und Dr. Buß pezweifeit,\nreichen die Ausführungen nicht aus, um Aufklärungsrügen\ngemäß § 244 Abs. 2 StPO zu begründen. Mängel in den Gutachten, die das Gericht hätten veranlassen müssen, weitere Sachverständige hinzuzuziehen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\nStPO, 23. Aufl., § 244 Rän. 58) werden nicht vorgetragen.\n\nAuch der Hinweis, daß dem Angeklagten eine Woche vor\nAblauf der Begründungsfrist noch keine Übersetzung der Urteilsgründe in die türkische Sprache vorlag, vermag einen\nden Bestand des Urteils berührenden Verfahrensfehler nicht\naufzuzeigen. Insoweit kann es sich allenfalls um die Begründung für einen Wiedereinsetzungsamtrag handeln; ein solcher ist jedoch nicht gestellt worden.\n\nII. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nInsbesondere tragen die Feststellungen des Landgerichts die\nAnnahme eines Totschlagversuchs. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt,\n\nweshalb sie sich gehindert sah, die Voraussetzungen der ersten\nAlternative des § 213 StGB zu bejahen. Auch die Ablehnung der\nzweiten Alternztive dieser Vorschrift ist aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden.\n\nSpiegel Meyer Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-20/4-str-179-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-20/4-str-179-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.083936+00:00"}}