{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-05-14_4_StR_470_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-05-14","aktenzeichen":"4 StR 470/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"74\n\n. BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 470/80\n\n4.\n\n. in der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Josef A I — er aus\ndort geboren am 1950,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nL\na_ cY\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4, Septenber 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 14. Mai 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der\nSachbeschwerde Erfolg.\n\nFür die rechtliche Folgerung, der Angeklagte habe tateinheitlich sowohl eine versuchte Vergewaltigung als auch eine sexuelle Nötigung begangen, reichen die Darlegungen der Strafkammer\nnicht aus. Nach diesen versuchte der Angeklagte, mit Frau EEE\nWEB \"zum Geschlechtsverkehr zu kommen\". Obwohl sie sich wehrte,\n\"konnte sie es nicht verhindern, daß er ihr mit einen Finger\nin die Scheide griff, nachdem er die Beine mit Gewalt auseinander gedrückt hatte. Dabei sagte er zu ihr: 'Sei ruhig, oder es\npassiert etwas’. Als sie nur immer lauter schrie, schlug er der\nZeugin auf den Mund, preßte ihr den Mund zu, schlug sie mehrfach\nins Gesicht und auf den Körper und zerrte an ihren Brüsten, wobei er ständig versuchte, sich auf sie zu legen, um sein erregtes Glied in ihre Scheide einführen zu können\" (UA 4).\n\nBei dieser Sachlage mußte die Strafkammer sich mit der\nnaheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen, daß der Angeklagte\nvon Anfang an nur den Geschlechtsverkehr anstrebte und sein Grift\nin die Scheide seines Opfers dieses lediglich dafür gefügig machen sollte. Daß die Strafkammer dies unterlassen hat, ist ein\nRechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, die Frage erneut zu prüfen, ob der\nAngeklagte, als er bei der Rückkehr von Frau EEE aus der\nToilette seinen Vergewaltigungsversuch nicht fortsetzte, von\ndem Versuch freiwillig zurückgetreten ist.\n\nZur Strafzumessung weist der Senat darauf hin, daß für die\nAnnahme des Landgerichts, der Angeklagte habe \"über einen längeren Zeitraum hinweg\" (UA 10) versucht, den Widerstand von Frau\nERBE zu brechen, bisher die notwendigen Feststellungen über |\ndie Dauer des Vergewaltigungsversuchs fehlen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-14/4-str-470-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-14/4-str-470-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.024954+00:00"}}