{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-05-08_4_StR_223_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-05-08","aktenzeichen":"4 StR 223/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 223/80 BESCHLUSS\nIE in der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Frank-Dieter DB EEE :.: GE:\ngeboren am EEE 1955 in EEE ei OENB.\n\nwegen “rgzwelti.un? Vrte\n\nNS\nN\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 1980\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb.)\nvom 15. November 1979 in den vorigen Stand wiedereingesetzt,\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Oldenburg (Oldb.)\nvom 6. Februar 1980 ist damit gegenstandslos.\n\n2, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldb.) vom 15. November 1979\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der\n\nEntführten (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe) entfällt;\n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen\nII 1 und 2 der Urteilsgründe sowie. im Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließlich\nder Nebenfolgen mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen (§ 349\nAbs. 2 StPO),\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung\ngegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit Vergewaltigung, vorsätzlicher Körperverletzung und fortgesetzter vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, wegen Entführung gegen\nden Willen der Entführten in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, vorsätzlicher Körperverletzung und fortgesetzter\nvorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit fortgesetzter vorsätzlicher\nTrunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis\nentzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft des\nUrteils eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten kann keinen Bestand haben,\nda es an dem erforderlichen Strafantrag (§ 238 StGB) fehlt. Das\nOpfer, das die Strafanzeige nicht selbst erstattet hat, hat\nweder bei seiner Vernehmung noch zu einem späteren Zeitpunkt\ninnerhalb der Strafantragsfrist einen Strafantrag gestellt.\n\nIm übrigen hält der Schuldspruch, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. April 1980, die dem\nAngeklagten bekanntgemacht worden ist, zutreffend ausgeführt\nhat, der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der\nEinzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.\nDagegen kann der Einzelstrafausspruch im Falle II 3 der\nUrteilsgründe bestehenbleiben, da auszuschließen ist, daß\ndie Bemessung dieser Einzelstrafe von der Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten beeinflußt\nworden ist.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-08/4-str-223-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-08/4-str-223-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.849190+00:00"}}