{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-05-08_4_StR_172_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-05-08","aktenzeichen":"4 StR 172/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG\nnicht angeordnet worden, so darf das Gericht im Einspruchsverfahren darauf nur erkennen, wenn es den Betroffenen auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStPO 1975 § 265 Abs. 15 Stv § 25\n\nIst im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG\nnicht angeordnet worden, so darf das Gericht im Einspruchsverfahren darauf nur erkennen, wenn es den Betroffenen auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.\n\nBGH, Beschl. vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80 -\n4G Duisburg\nOLG Düsseldorf\n\n—\n\n45\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 172/80 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Rangierleiter Detlev S CB zus DEE,\ndort geboren am EB 1959,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer U, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 8. Mai 1980 beschlossen:\n\nIst im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach\n§ 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf\ndas Gericht im Einspruchsverfahren darauf\nnur erkennen, wenn es den Betroffenen auf\ndiese Möglichkeit hingewiesen hat.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen auf dessen\nEinspruch gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde\neine Geldbuße wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgesetzt und außerdem, was im Bußgeldbescheid nicht ausgesprochen worden war, nach § 25 StVG ein\nFahrverbot angeordnet. Auf die Möglichkeit der Verhängung\neines Fahrverbotes hat es in der Hauptverhandlung nicht\nhingewiesen. Das beanstandet die Rechtsbeschwerde des\nBetroffenen mit der Verfahrensrüge nach § 265 Abs. 2 StPO.\n\nDas zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht\nDüsseldorf vertritt die Rechtsauffassung, daß der Betroffene auf die mögliche Verhängung eines Fahrverbots nach\n§ 25 StVG hätte hingewiesen werden müssen, zumal sich\nerkennbar erst in der Hauptverhandlung ergeben habe, daß er\ndie ihm zur Last gelegte Verkehrsordnungswidrigkeit unter\ngrober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines\n\n35\n\nKraftfahrzeugführers begangen habe. Es möchte deshalb der\nRechtsbeschwerde stattgeben. An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich jedoch gehindert durch das Urteil\ndes Oberlandesgerichts Saarbrücken vom u. Juni 1970 (OLGSt\n§ 265 StPO S. 15), das in einem gleichgelagerten Fall\nausgesprochen hat, die Hinweispflicht nach § 265 StPO\nvdeziehe sich nicht auf die Nebenfolge des Fahrverbots nach\n§ 25 StVG. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Sache\ndeshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG\nsind gegeben. Die Oberlandesgerichte Köln (VRS 48, 52) und\nDüsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen (VRS 54, 206), haben\nallerdings die Auffassung vertreten, das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken beruhe nicht auf dessen Rechtsauffassung zur Hinweispflicht nach § 265 StPO. Die gegenteilige Auffassung des vorlegenden 2. Senats für Bußgeldsachen\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf ist indessen ebenso Vvertretbar (vgl. auch OLG Hamm VRS 41, 100, 101). Das genügt\nfür die Zulässigkeit des Vorlegungsverfahrens (BGHSt 22,\n180, 182; 25, 187, 189).\n\nIIl.\n\nIn der Sache teilt der Senat die Rechtsauffassung\ndes vorlegenden Oberlandesgerichts. Sie steht im Einklang\nmit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG\nSchleswig bei Ernesti und Jürgensen Sch1HA 1971, 220 Nr.103;\nOLG Stuttgart VRS 44, 134; OLG Köln VRS 48, 52; OLG Hamm\n\nBinkäm.. .\n\nDAR 1975, 219 und NJW 1980, 251 (L); OLG Düsseldorf VRS\n\n54, 206; vgl. auch KG VRS 59, 42, 43; BayObLG DAR 1979,\n\n51) und mit der herrschenden Lehre (Göhler, OWiG, 5. Aufl.,\n§ 71 Ran. 50; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl.,\n\n§ 25 StVG Ran. 17; Mayr in Krumme, Straßenverkehrsgesetz,\n\n§ 25 StVG, Rdn. 9; Rotberg, OWiG, 5. Aufl., § 71 Rän. 5;\nvgl. auch Gollwitzer LR § 265 StPO, Rdn. 36 m. w. Nachw.).\n\n1. Allerdings ergibt sich die Hinweispflicht auf das\nFahrverbot des § 25 StVG nicht unmittelbar aus der Verfahrensvorschrift des § 265 StPO, die gemäß § 71 OWiG auch im\nBußgeldverfahren anzuwenden ist (BayObLG VRS 57, 35).\n\na) Das Fahrverbot des § 25 StVG ist, da das Ordnungswidrigkeitenrecht keine Strafe kennt, als Nebenfolge für\nbegangene Verkehrsordnungswidrigkeiten ausgestaltet (Begr.\nzum Regierungsentwurf BT-Drucks, Vv/1139 S. 90, abgedruckt\nbei Jagusch aaO § 25 StVG Ran. 1 ff; BVerfG NJW 1969, 1623).\nAls bloße Nebenfolge tatbestandsmäßigen Handelns ist es\nkein anderes Strafgesetz im Sinne von § 265 Abs. 1 StPO.\nDiese Vorschrift ist unmittelbar bezogen auf die inhaltlichen Erfordernisse des durch den Eröffnungsbeschluß zugelassenen Anklagesatzes (BGHSt 16, 47, 48). Durch § 207 i.V.m.\n§ 200 StPO soll der Verhandlungsgegenstand für das Gericht\nbindend festgelegt werden. Das geschieht durch die Bezeichnung des Tatgeschehens als historischen Vorgangs, in welchem\ndie strafbare Handlung gesehen wird, und durch die Anführung\nder auf diese (Straf-) Tat zutreffenden gesetzlichen Merkmale. Anderes Strafgesetz i. S. des § 265 Abs. 1 StPO ist\ndeshalb nur eine solche Strafbestimmung, die zum notwendigen\nInhalt des (zugelassenen) Anklagesatzes gehört (BGHSt 22,\n336, 338) und in irgendeiner Weise den Schuldspruch beein-\n\nflussen kann (BGHSt 29, 124; Gollwitzer aaO Rdn. 8, 33, 35;\nSax KMR 6. Aufl., § 265 StPO Anm. 3 a). § 265 Abs. 1 StPO\nbetrifft dagegen nicht solche Vorschriften, die lediglich\nHinweise auf die gesetzliche Strafdrohung enthalten (BGH,\nUrteile vom 10. Juni 1955 - 1 StR 199/55 -und vom 10. Juli\n1962 - 5 StR 207/62), die gleichen Rechtsfolgen für alle\nStraftatbestände aussprechen und allgemein neben den Straftatbeständen berücksichtigt werden müssen (BGH NJW 1956,\n1246; Gollwitzer aaO Rdn. 32). Insbesondere braucht, von den\nFällen des § 265 Abs. 2 StPO abgesehen, nach herrschender\nRechtsauffassung (vgl. BGHSt 22, 336; Kleinknecht, 34.\nAufl., § 265 StPO Rdn. 2; Sax aaO Anm. 3 a, b) nicht hingewiesen zu werden auf Nebenstrafen und andere Rechtsfolgen\ntatbestandsmäßigen Handelns, wie z.B. auf die Möglichkeit\nder Einziehung (BGHSt 16, 47), der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht (BGHSt 18, 66) oder der Bekanntmachungsbefugnis\n(RGSt 33, 398, 399; zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach früherem Recht vgl. BGH GA 1966, 303). Über\nsolche allgemein möglichen Rechtsfolgen kann und muß sich\nder Angeklagte (Betroffene) selbst informieren (Meyer JR\n1971, 518), gleichgültig, ob sie zwingend angedroht oder in\ndas Ermessen des Tatrichters gestellt sind (BGHSt 22, 336,\n338).\n\nb) Als bloße Nebenfolge tatbestandsmäßigen Handelns erfüllt das Fahrverbot des § 25 StVG auch nicht unmittelbar\neine der Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt\n18, 66,67 für die Nebenfolge der Polizeiaufsicht). Diese\nVorschrift begründet eine Hinweispflicht nach ihrem Wortlaut\nnur, wenn sich in der Verhandlung vom Gesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen\n\noder die Androhung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen, wie z.B. die Verhängung eines Berufsverbots (BGHSt 2, 85), die Entziehung der Fahrerlaubnis\n(BGHSt 18, 288), die Unterbringung in einem Psychiatrischen\nKrankenhaus (BGHSt 22, 29) oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung (BGH GA 1966, 180).\n\n2. Die Hinweispflicht auf das Fahrverbot des § 25 Stvc\nergibt sich indessen, in entsprechender Anwendung des § 265\nAbs. 2 StPO, aus dem Grundgedanken dieser Vorschrift und aus\nSinn und Zweck des § 265 StPO überhaupt.\n\na) Diese Verfahrensvorschrift will den Angeklagten vor\nÜberraschungen schützen, auf die er seine Verteidigung nicht\nhat einstellen können. Der Angeklagte soll und muß darauf\nvertrauen dürfen, daß seiner Verurteilung nur solche Strafbestimmungen zugrunde gelegt werden, auf die er entweder\ndurch die zugelassene Anklage oder durch einen .entsprechenden Hinweis in der Hauptverhandlung unterrichtet worden ist.\nAuf Abweichungen von der zugelassenen Anklage braucht er\nseine Verteidigung nur dann einzurichten, wenn das Gericht\ndurch förmlichen Hinweis zu erkennen gegeben hat, daß es sie\nernsthaft in Erwägung zieht (BGHSt 16, 47,49; 22, 29, 31;\nBGH MDR 1977, 63). Sein Recht auf umfassende Verteidigung\nsoll möglichst ungeschmälert sein (vgl. BGHSt 2, 85, 87; 2,\n371, 373; 13, 320, 325; 18, 66, 68; 18, 288, 289; BGH,\nUrteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 570/79).\n\nb) Daraus folgt nun freilich nicht, wie einige der\nangeführten Entscheidungen zur Hinweispflicht auf § 25 StvG\nverstanden werden könnten, daß § 265 StPO eine Art Generalklausel zum Schutze des Angeklagten vor jeglicher Überra-\n\nschung abgibt (vgl. auch KG VRS 53, 42, 43; Meyer JR 1971,\n85). Diesem Zweck dient der umfassendere und durch das\nGrundgesetz gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör\nund auf ein faires Verfahren. Nicht jeder Verstoß gegen\ndiesen Verfassungsgrundsatz bedeutet zugleich auch eine\nVerletzung des § 265 StPO oder jedenfalls des in ihm zum\nAusdruck kommenden Grundgedankens (vgl. BGHSt 13, 320, 325;\nEb. Schmidt JZ 1960, 227, 228). Der Schutzzweck des § 265\nStPO beschränkt sich auf die Sicherstellung der Verteidigung\ndes Angeklagten, soweit diese durch die Abweichungen vom\nzugelassenen Anklagesatz gefährdet sein könnte. Deshalb kann\nauch eine entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO nur\nso weit in Betracht kommen, als diese Abweichungen in der in\ndieser Vorschrift beschriebenen Weise und aus einem ähnlichen Grunde, wie dort angeführt, den Angeklagten zu einer\nNeuordnung seiner Verteidigung zwingt. Diese Voraussetzungen\nsind in einem Fall wie dem vorliegenden bei einem Fahrverbot\nnach § 25 StVG gegeben.\n\nc) § 265 Abs. 2 StPO betrifft die Fälle, in denen ein\nbestimmtes Merkmal zum gesetzlichen Tatbestand hinzutritt\nund dadurch die Strafbarkeit erhöht oder die Anordnung einer\nMaßregel der Besserung und Sicherung (oder einer anderen als\nim Anklagesatz angeführten Maßregel, vgl. Kleinknecht aaO\nRdn. 8; Sax aaO Anm. 3 c) rechtfertigt (BayObLG DAR 1979,\n51). Voraussetzung für die Hinweispflicht ist, daß sich\n\"erst in der Hauptverhandlung\" solche \"Umstände ergeben\",\ndie zu diesen rechtlichen Folgerungen führen. Es müssen also\nin der Hauptverhandlung neue Tatsachen festgestellt worden\nsein, die sich aus dem der zugelassenen Anklage zugrunde\nliegenden Sachverhalt nicht ergeben und auf die der Angeklagte\ndeshalb nicht vorbereitet ist. Anders als in den Fällen des\n\n-8 - 45\n\nAbsatzes 1 (vgl. dazu BGHSt 18, 288, 289) genügt es für die\nHinweispflicht des § 265 Abs. 2 StPO nicht, daß die Straferhöhung oder die Maßregel allein aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des dem Angeklagten durch die zugelassene\nAnklage bekannt gewordenen Sachverhalts vom Gericht in\nErwägung gezogen wird. Deshalb hat der Bundesgerichtshof\neinen Hinweis auf die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht nach\n§ 38 StGB aF nicht für erforderlich gehalten, weil diese\nMaßregel an keine weiteren tatsächlichen Voraussetzungen als\nan die Erfüllung des Tatbestandes des § 248 StGB aF geknüpft\nwar, insbesondere auch nicht etwa an eine bestimmte Gefährlichkeit des Täters, sondern lediglich von der (Ermessens-)\nWertung des Gerichts abhing, ob die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht angeordnet werden sollte oder nicht (BGHSt 18,\n66, 67). Aus dem gleichen Grunde hat der Bundesgerichtshof\nauch eine Hinweispflicht bei der Annahme eines besonders\nschweren Falles, eines sog. unbenannten Strafschärfungsgrundes verneint, während er bei den benannten Strafschärfungsgründen, bei denen durch bestimmte (\"vom Gesetz besonders vorgesehene\") Umstände praktisch ein neuer gesetzlicher\nTatbestand gebildet wird (vgl. auch RGSt 70, 357, 358;\nGollwitzer aaO Rän. 41 ff; Kleinknecht aaO Rdn. 3, 7; Sax\naaO Anm. 3 c), als selbstverständlich von einer Hinweispflicht ausgeht (BGH NJW 1959, 996 Nr. 18). Auch der sich\nanbahnenden Änderung seiner Rechtsprechung zur Hinweispflicht bei einem durch die Anführung von Regelbeispielen\ntatbestandsmäßig angereicherten besonders schweren Fall\nliegen ähnliche Erwägungen zugrunde (vgl. NJW 1977, 1830;\nUrteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 570/79; vgl. auch\nBraunsteffer NJW 1978, 60).\n\nd) Das Fahrverbot des § 25 StVG erfordert die Feststellung zusätzlicher tatsächlicher Merkmale. Anders als beim\n\nFahrverbot des § 44 StGB (§ 37 StGB aF), das lediglich\nvoraussetzt, daß der Täter eine Straftat bei oder im\nZusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter\nVerletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen\nhat und deshalb zu Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt\nwird, genügt es für die Anordnung eines Fahrverbots nach\n\n§ 25 StVG nicht, daß der Betroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, d.h. seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer verletzt, hat und deshalb eine Geldbuße gegen ihn\nfestgesetzt wird. Das hat der Senat in seinem Beschluß vom\n18. Mai 1972, auf den verwiesen wird, eingehend dargelegt\n(BGHSt 24, 348, 350 ff; vgl. auch Cramer StVR 2. Aufl., Bd. I\n§ 44 StGB Rdn. 63; Jagusch aaO Rdn. 14; Janiszewski, Stra-Benverkehrs-Strafrecht, Rdn. 196 ff; Mayr aaO § 25 StVG Rdn.\n1). Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten - und das verkennt das\nOberlandesgericht Saarbrücken - ist nach § 25 StVG vielmehr\naußerdem die Feststellung erforderlich, daß die Ordnungswidrigkeit \"unter grober oder beharrlicher\" Verletzung der\nPflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist, Das\nbedeutet eine bewußte Einschränkung gegenüber dem Fahrverbot\ndes § 44 StGB bei Straftaten (Begr. z. Reg. Entwurf aa0)\n\nund erfordert die Feststellung eines besonderen Gewichts der\nPflichtwidrigkeit, etwa einer besonderen Verantwortungslosigkeit des Betroffenen unter Berücksichtigung von Verkehrslage\nund Örtlichkeit oder auch seiner wiederholten hartnäckigen\nMißachtung von Verkehrsbestimmungen (vgl. Booß StVO 2. Aufl.,\n§ 49 Anm. 4 b; Mayr aaO § 25 StVG Rdn. 4). Das Bundesverfassungsgericht hat die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25\nStVG unter Hinweis auf dessen besondere Erziehungsfunktion\nund darauf, daß es als Denkzettel und Besinnungsmaß-\n\nnahme gedacht sei, an noch engere Voraussetzungen und\n\n- 10 - 45\n\npraktisch an zusätzliche, über die bloße Begehung einer\nVerkehrsoränungswidrigkeit hinausgehende Feststellungen\ngeknüpft (vgl. NJW 1969, 1623; auch OLG Stuttgart VRS ul,\n134). Der Streit im Schrifttum darüber, ob das Fahrverbot\ndes § 44 StGB einen Hinweis nach § 265 StPO verlangt oder\nnicht (vgl. u.a. KG VRS 53, 42 m.w.Nachw.; BayObLG DAR\n1979, 51; Gollwitzer aaO Rdn. 36; Händel NJW 1971, 1472;\nHanack JZ 1972, 433; Meyer JR 1971, 517 ff), ist daher für\ndie Entscheidung dieses Vorlegungsfalles rechtlich ohne\nBedeutung.\n\n3. Die, soweit ersichtlich alleinstehende, gegenteilige Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken\nbenachteiligt den Betroffenen in der Praxis in einer nicht\nvertretbaren Weise. Im Falle eines gerichtlichen Hinweises\ndarauf, daß - über die im Bußgeldbescheid verhängte\nGeldbuße hinaus - (sogar) ein Fahrverbot gegen ihn angeordnet werden könne, bleibt dem Betroffenen die Möglichkeit, diese einschränkende Maßnahme durch Rücknahme seines\nEinspruches von sich abzuwenden, die in dem Regelfall des\n§ 75 Abs. 2 OWiG der Zustimmung des (an der Hauptverhandlung nicht teilnehmenden) Staatsanwalts nicht bedarf.\n\nDiese Möglichkeit ist dem Betroffenen praktisch verschlossen, wenn eine Hinweispflicht nach § 265 StPO nicht\nbesteht und er nicht auf andere Weise, wie etwa durch den\nAntrag eines an der Verhandlung mitwirkenden Staatsanwalts,\nauf das ihm gegebenenfalls drohende Fahrverbot aufmerksam\ngemacht worden ist.\n\n- 11 -\n\nDie Entscheidung entspricht der Rechtsauffassung des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-08/4-str-172-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":23},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":19},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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