{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-05-06_4_StR_90_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-05-06","aktenzeichen":"4 StR 90/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ZA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nram URTEIL\nnn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Miodr G aus S ,\ngeboren am ee Jugoslawien),\n2. den Arbeiter Z y4 EEE aus B\ngeboren am 1947 in Dem (Jugoslawien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n48\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: SEE für den\n\nAngeklagten Ga,\n\n‘ Rechtsanwalt GB aus EEE für den Ange-\n\nklagten ZB\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n16. November 1979 werden verworfen. Jedoch entfällt jeweils die Verurteilung\nwegen in Tateinheit begangener Freiheitsberaubung.\n\n024\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CB wegen\nVergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und\nEntführung gegen den Willen der Entführten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den AngekKlagten ZB wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit\nmit Freiheitsberaubung und Entführung gegen den Willen der\nEntführten und (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\nDem Angeklagten Zip hat es außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für deren Wiedererteilung festgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten rlügen\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nA. Verfahrensrügen\n\nI. cm\n\nDie Aufklärungsrüge ist unbegründet. Dem Landgericht\nmußte sich die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur\nPrüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht aufdrängen.\nDie Menge des vom Angeklagten behaupteten Alkoholgenusses\nvon sechs Glas Bier zu je 1/2 Liter in einem Zeitraum von\netwa 4 1/2 Stunden (UA 9) nötigte jedenfalls nicht dazu.\n\nı1. zu\n\n4. Die Aufklärungsrügen gehen fehl.\n\na) Das Vorbringen, das Landgericht hätte den Zeuginnen WEB und KO noch weitere Fragen stellen müssen, vermag eine Verletzung des § 2huh Abs. 2 StPO nicht\nzu begründen. Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126; Urteil vom 10. Februar 1976 - 1 StR 822/75).\n\nb) Der Frage, ob es sich bei der Kreuzung, an der\ndie Angeklagten die beiden Mädchen in den Pkw hatten einsteigen lassen, um einen bekannten Aufenthaltsort von\nProstituierten handelte, brauchte die Strafkammer schon\ndeshalb nicht nachzugehen, weil es darauf nicht ankam;\ndenn Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten die Mädchen für Prostituierte gehalten haben, sind nicht ersichtlich.\n\nc) Eine Augenscheinseinnahme des Pkw des Angeklagten\nzu mußte sich der Strafkammer nicht aufdrängen. Darauf,\nob die Rückenlehne des Fahrersitzes von dem Fahrer nach\nvorne geklappt werden konnte, kam es für die Entscheidung\nnicht an. Nach den Urteilsfeststellungen hat lediglich der\nAngeklagte Cgiip, der auf dem Beifahrersitz saß, die Lehne\nseines Sitzes nach vorne geklappt (UA 5). Auch ist nicht\nersichtlich, daß von einer Besichtigung der Rückbank des\nPkw wesentliche Rückschlüsse auf die Vorstellungen des\nAngeklagten zu erwarten waren, wie und wo er den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin KO ausführen wollte.\n\nGA\n\n2. Die im Zusammenhang mit der Hinzuziehung des Dolmetschers SGB erhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.\n\na) Für das Vorbringen, entgegen § 259 Abs. 1 StPO\nseien dem Angeklagten ZB die Anträge des Staatsanwalts\nund des Verteidigers aus den Schlußvorträgen nicht bekanntgemacht worden, fehlt es an einen entsprechenden Nachweis.\nDie Berufung darauf, daß die Sitzungsniederschrift keinen\nderartigen Vermerk enthalte, reicht nicht aus, da ein solcher Vorgang nicht der Protokollierungspflicht unterliegt\n(Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 259\nRdn. 5; Kleinknecht, StPO 34. Aufl., Rdn. 2; BGH, Urteil\nvom 21. Oktober 1975 - 1 StR 414/75).\n\nb) Auch soweit die Revision beanstandet, daß der\nDolmetscher sich gegenüber dem Angeklagten nicht ausreichend habe verständlich machen und dieser deshalb der\nHauptverhandlung nicht habe folgen können, ist sie erfolglos. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, daß er\noder sein Verteidiger sich während der Hauptverhandlung\nwegen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher\nan das Gericht gewandt hätten. Eine Überprüfung der Rüge\ndurch das Revisionsgericht ist daher nicht möglich (vgl.\nBGH, Beschluß vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 414/75 - bei\nHoltz MDR 1976, 634).\n\nB. Sachbeschwerde\n1. Die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten\n\nwegen Freiheitsberaubung kann keinen Bestand haben. Da\ndie Freiheitsberaubung hier lediglich der Entführung dien-\n\nte, durfte nur der engere Tatbestand einer Entführung\ngegen den Willen der Entführten gemäß § 237 StGB angewendet werden. § 239 StGB tritt insoweit zurück (BGHSt 28,\n18, 19). Der Schuldspruch war deshalb dementsprechend zu\nändern,\n\n2. Im übrigen läßt der Schuldspruch Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Das gilt\nauch für die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts\ndes Angeklagten ZB. Die Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung (UA 20) sind mit der auf Seite 16 der Urteilsgründe getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte sein\nVorhaben wegen des Tritts gegen sein Geschlechtsteil habe\naufgeben \"müssen\", vereinbar. Das Landgericht hat bei der\nErörterung der für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte diese eindeutige Feststellung nicht infrage stellen\nwollen, sondern lediglich erwogen, daß der Angeklagte ohne\nden erzwungenen Abbruch des Versuchs möglicherweise größere\nGewalt angewendet hätte, wenn er hätte weiterhandeln können.\n\n3. Auf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruches keine Auswirkungen. Es kann ausgeschlossen werden,\ndaß das Landgericht bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Entführung und Freiheitsberaubung zu anderen Strafen gekommen wäre. Auch in sonstiger\nHinsicht bestehen gegen den Rechtsfolgenausspruch keine\nBedenken. Die Kammer hat bei der Erörterung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 2 StGB\ngewertet, daß außer den Tatbestandsmerkmalen der Vergewaltigung\nauch die Voraussetzungen des § 237 StGB erfüllt sind, und ist\n\nRT\n\n4\n- 7-\n\ninsoweit von einem erhöhten Schuld- und Unrechtsgehalt\nausgegangen (UA 19). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ergibt sich daraus keine Verletzung des § 46 Abs. 3 StGB.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/4-str-90-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/4-str-90-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.638279+00:00"}}