{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-05-06_4_StR_87_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-05-06","aktenzeichen":"4 StR 87/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 87/80 URTEIL\n6 Zu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLawyer Baptist S EEE , zeboren an GEHEN\n\nWW 1954 in WB zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE zus GEW als Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 20. September 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit Diebstahl, gefährlichem Eingriff\nin den Straßenverkehr, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nI. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu\nwerden, da die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils\nführt.\n\nIl. 1. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer\nentwendete der Angeklagte am Abend des 12. Juli 1978 auf\n\ndem Gelände einer Speditionsfirma einen Lkw, indem er das\nAusstellfenster der Fahrertür einschlug und nach Kurzschließen\ndes Motors in der Absicht wegfuhr, das Fahrzeug nach der Fahrt\nirgendwo stehenzulassen. Dabei war sich der Angeklagte, der\nnoch nie eine Fahrerlaubnis besessen hat, bewußt, daß er wegen vorausgegangenen erheblichen Alkoholgenusses nicht mehr\nin der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Auf der Fahrt\ndurch verschiedene Straßen in Mainz überfuhr er mehrfach den\nBürgersteig, kam bei Aufleuchten des Grünlichts an einer\nLichtzeichenanlage nicht los, fuhr \"beim Starten zuerst\n\nein Stück zurück und insgesamt relativ langsam\"; an einer\nStraßenbaustelle überfuhr er eine auf Rot geschaltete Ampel\nund riß einige Absperrbalken der Baustelle um. Als er an\neiner weiteren rot anzeigenden Ampel anhielt, wurde der\n\nAngeklagte von den zwei Polizeibeamten EEE und ID,\neiner Zivilstreife, die ihn bereits verfolgt hatte, gestellt. Die Beamten forderten ihn mit gezogenen Waffen zum\nAussteigen auf. Dabei stand der Polizeibeamte EEE links\nneben dem Lkw, der Beamte JB mit hoch erhobener Pistole\nzwei Meter vor dem Lkw, und zwar - aus der Sicht des Angeklagten - mehr zur linken Seite hin. Er konnte von seinem\nerhöhten Fahrersitz von IB nur den Körper, aber\nnicht mehr dessen Beine sehen; auch konnte er dessen Abstand vom Lkw nicht mehr erkennen. Der Angeklagte entschloß\nsich, der Aufforderung nicht Folge zu leisten, \"sondern\nmit dem Fahrzeug zu fliehen, gab Vollgas und fuhr auf\n\nden Beamten JB 1os. Er erkannte dabei, daß er den\nZeugen ID tödlich verletzen könne, nahm das aber\n\nin Kauf, weil er sich dem Zugriff der Polizeibeamten,\n\ndie er als solche erkannt hatte, entziehen wollte\" (UA 8).\nDaß der Angeklagte die Absicht hatte, den Beamten zu überfahren, konnte die Schwurgerichtskammer nicht feststellen\n(VA 14). IE gelang es, im letzten Augenblick zur\nSeite zu springen. Auf der Weiterfahrt rammte der Angeklagte einige ordnungsgemäß am Straßenrand parkende Fahrzeuge und schob andere zusammen, wodurch erheblicher Sachschaden entstand.\n\nDie Schwurgerichtskammer sieht die Einlassung des\nAngeklagten, er habe den vor dem Fahrzeug stehenden Polizeibeamten nicht gesehen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als widerlegt an. Sie ist der Auffassung,\ndaß ihm deshalb \"auch zweifelsfrei die Gefahr bewußt\" war,\n\"die für den Zeugen entstehen mußte, wenn er, der Angeklagte, auf den Zeugen zufuhr\". Nach ihrer Überzeugung\nhat er nicht nur die Gefahr allgemein erkannt, sondern\nwar \"sich auch der Möglichkeit tödlicher Verletzungen\n\n4\n\ndes Zeugen IC bewußt\" (UA 12). An anderer Stelle\ndes Urteils (UA 14) erörtert das Landgericht das hohe\nRisiko, das sich aus dem drohend vor dem Lkw stehenden\nPolizeibeamten Jg für den Angeklagten ergeben habe.\nEs erwägt in diesem Zusammenhang folgendes: \"Wenn er angesichts der Gefahr für sich selbst den Entschluß faßte,\nnicht anzuhalten, sondern zu fliehen, dann deshalb, ...\nweil der Beamte schon durch das Anfahren unschädlich\ngemacht würde. Hätte der Angeklagte die Vorstellung gehabt, dem Beamten werde es gelingen, rechtzeitig zur\nSeite zu springen, dann hätte er zugleich an die Möglichkeit der Abgabe von Schüssen auf sich selbst gerechnet und hätte das Risiko für sich selbst nicht gewagt\". Erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt\ndie Schwurgerichtskammer aus, daß der Angeklagte beim\nLosfahren auf den Beamten \"die Möglichkeit tödlicher Verletzungen erkannt und diese billigend in Kauf genommen\"\nhabe (UA 16).\n\n2. Diese Darlegungen reichen, wie die Revision mit\nRecht beanstandet, unter den gegebenen Umständen nicht\naus, um die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes zu\nrechtfertigen. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen\nliegt es allerdings nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet\nund, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt,\nauch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl.\nauch BGH, Urteile vom 9. Juli 1969 - 4 StR 232/69 -,\nvom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76 - und vom 3. November 1977 - 1 StR 607/77). Das muß aber nicht immer\nso sein. Bei dem festgestellten Geschehensablauf kann\n\nder Täter den Tod des Polizeibeamten zwar als möglich\nerkannt, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben, er werde dennoch nicht eintreten; dann\n\nwürde er insoweit nur fahrlässig handeln (BGH, Urteil\n\nvom 10. Mai 1979 - 4 StR 116/79). Bedingter Vorsatz\n\nund bewußte Fahrlässigkeit unterscheiden sich lediglich\ndarin, daß der bewußt fahrlässig Handelnde mit der als\nmöglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolges in dem Sinne einverstanden ist, daß er\nihn billigend in Kauf nimmt, oder daß er sich wenigstens\nmit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 7, 363,\n369; BGH, Urteile vom 24. Februar 1977 - 1 StR 18/77 -\nund vom 3. April 1980 - 4 StR 78/80). Da die Grenzen beider Schuldformen eng beieinander liegen, muß sich der Tatrichter mit besonderen in der Tat und der Täterpersönlichkeit liegenden Umständen im Rahmen der Beweiswürdigung\nim einzelnen auseinandersetzen. Dies ist hier nur unzureichend geschehen.\n\nDas Landgericht beruft sich vor allem auf die Feststellung, der Polizeibeamte JggiD sei so nahe vor dem\nLkw gestanden, daß der Angeklagte von dem Eindruck beherrscht sein mußte, der Beamte werde sofort beim Anfahren erfaßt. Es meint, der Entschluß des Angeklagten\nzu fliehen, sei für ihn nur dann ohne Risiko gewesen, wenn\nder Beamte schon durch das Anfahren unschädlich gemacht\nworden sei, da er sonst mit der Abgabe von Schüssen habe\nrechnen müssen (UA 14). Dabei läßt es jedoch unerörtert,\ndaß der Polizeibeamte EB den der Angeklagte an der\nlinken Türe gesehen hatte (UA 7), ebenfalls mit gezogener\n\n.7_ un\n\nWaffe links neben dem Lkw stand, der Angeklagte also\ndurch ein Überfahren des Beamten ICHEEEED Sie für ihn\nbestehende Gefahr der Abgabe von Schüssen nicht ausräumen konnte. Diese Tatsache bleibt auch unberücksichtigt,\nwenn die Schwurgerichtskammer als Motiv für das Verhalten\ndes Angeklagten sein Bestreben ansieht, unerkannt zu entkommen, um nicht als Täter der Trunkenheitsfahrt und des\nDiebstahls des Lkw identifiziert werden zu können. Da\nEB neben dem Lkw stand, mußte es für den Angeklagten\nklar sein, falls er REED überfuhr, daß Eu ihn\nsofort verfolgen und in verstärktem Maße eine Fahndung\nnach ihm veranlassen würde, um seiner habhaft zu werden.\nDas Landgericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang\nferner nicht, daß der Angeklagte den Lkw fahrtechnisch\nnicht beherrschte (UA 7 und 13), daß er kurz zuvor nach\ndem Anhalten an einer Lichtzeichenanlage beim Umschalten\nauf \"grün\" nicht loskam, beim Starten regelmäßig zuerst\nein Stück zurück und insgesamt - offenbar weil er sich\nmit dem Fahrzeug nicht auskannte - verhältnismäßig langsam\nfuhr (UA 7). Daraus hätte auch gefolgert werden können,\ndaß die vom anfahrenden Lkw ausgehende Gefahr weniger groß\nwar und der Angeklagte den Beamten ID zwar zum Beiseitespringen zwingen wollte, an einen möglichen Tötungserfolg aber nicht gedacht, ihn jedenfalls nicht gebilligt\nhat.\n\nEs ist daher nicht auszuschließen, daß die Schwurgerichtskammer die naheliegende und von ihr nicht erörterte Möglichkeit bewußt fahrlässigen Handelns übersehen hat. Das zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes und auch der Verurteilung wegen\nder damit in Tateinheit stehenden anderen Delikte und\nzur Zurückverweisung der Sache in vollem Umfang.\n\nBali ann Zn SE = DENE Ze Ze\n\n3. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB\nist nicht zu beanstanden, soweit sie deshalb erfolgte,\nweil der Angeklagte geparkte Fahrzeuge gefährdet oder\nbeschädigt hat. Soweit das Landgericht den Tatbestand\nauch als erfüllt angesehen hat, weil der Angeklagte\neine Gefahr für Leib und Leben des Polizeibeamten\nJenniges herbeigeführt habe, fehlt es jedoch an Feststellungen darüber, daß die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ursächlich für diese Gefahr war.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/4-str-87-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/4-str-87-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.620688+00:00"}}