{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-05-06_4_StR_175_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-05-06","aktenzeichen":"4 StR 175/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 175/00 URTEIL\n| | in der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt G EEE aus WEREEEREEEEn, geboren am\nB. COMEEE 19 ir S TOmEmEmmm / SWEMEEEERNEEEEN: ,\n\n\" wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof.\nSalger,\n\ndie Richter em Bundesgerichtshof.\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\n\nDr. Ruß\n\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 22. Oktober 1979 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwen-\n\n‚digen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und wegen Inverkehrbringens\nvon Lebensmitteln ohne ausreichende Kenntlichmachung\n‚in zwei Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt und gegen ihn ein fünfjähriges\nBerufsverbot ausgesprochen. Die auf den Ausspruch über\ndie Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil nit der\nSachbeschwerde.\n\nDas ‚Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg. Die Aussetzung der gegen\nden Angeklagten erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung\nhält der rechtlichen Nachprtifung stand.\n\n1. Die els Voraussetzung für ale Strafaussetzung\nunerläßliche günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB)\nhat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargetan. Seine\nErwägung, daß der nicht vorbestrafte Angeklagte, der.\ndie hier abgeurteiiten Taten \"im Zusammenhang mit seinem\nBranntweinhandel” begangen hat, infolge des Berufsverbots\nnicht mehr in diesem Handel tätig sein wird und daher an-\n\nzunehmen ist, daß er keine Straftat mehr begehen\n\nwird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar durfte\ndieses Berufsverbot, wie die Revision zutreffend dartut, nur deshalb angeordnet werden, weil die Gefahr besteht, daß der Angeklagte die weitere Ausübung seines\nGewerbes zu erheblichen rechtswidrigen Taten mißbrauchen würde (§ 70 StGB). Entgegen der Ansicht der\nRevision kann aber der künftige Wegfall dieser Gefahr\ninfolge des Berufsverbots die günstige Sozialprognose\nebenso begründen, wie jeder sonstige Umstand, der eine\npositive Wirkung erst erwarten läßt (vgl. BGH NJW 1978,\n599).\n\n2. Der rechtlichen Nachprlifung hält auch die Begründung stand, mit der das Landgericht das Vorliegen\nbesonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StGB) bejaht hat.\n\n| a) Daß es die besonderen Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten - in Verbindung mit seinem\nAlter - in dessen schlechten Gesundheitszustand sieht,\nkann hier nicht beanstandet werden, Der Revision ist\nallerdings zuzugeben, daß nicht jede erhebliche ‚Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes eines Angeklagten, zumal wenn er diese selbst verschuldet hat,\n: als besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB\n‚angesehen werden kann. Wenn aber - wie das Landgericht\nhier aufgrund von Sachverständigengutachten festgestellt\n\nhat (UA 19) - die schwere Erkrankung zur Folge hat,\n\ndaß die Lebenserwartung des Angeklagten nur noch gering\nist, so kann dies durchaus als besonderer Umstand gewertet werden, und zwar auch dann, wenn er diesen Zustand dureh seine Lebensweise selbst herbeigeführt\n\nhat, Denn einem solchen Zustand ist jedenfalls der\nCharakter des Außergewöhnlichen (vgl. BGH NJW 1977,\n\n639 n.w.Nachw.) ı nicht abzusprechen.\n\nb) Deß das Landgericht aufgrund seiner \"Gesamtbetrachtung und -wertung”\" der Steuerhinterziehung, für\ndie es eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten. festgesetzt. hat, das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat bejaht hat, hält ebenfalis der rechtlichen Nachpriifung stand. Es war sich dabei ersichtlich darüber im klaren, daß nicht schon jeder Milderungsgrund als\nein solcher. besonderer Umstand angesehen werden kann (vgl. BGH\nNJW 1977, 639 m.w.Nachw.). Seine Wertung der Tat vor\ndem Hintergrund des Gesamtgeschehens, insbesondere\n_ der Lagerhaltung und Verteilung \"der rund vierfachen\nMenge des von dem Angeklagten ... eingekauften Sprits\"\ndurch den Tatbeteiligten WE, der - rechtskräftig -\nebenfalls zu einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe von\neinen Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, ist rechtlich nicht angreifbar. Es kann allerdings nicht zweifelhaft sein, daß dieser Fall dem Bereich zuzuordnen ist,\nin welchen es wegen des nicht scharf abgrenzbaren Begriffs\nder besonderen Umstände keine allein richtige Entscheidung\ngibt, in dem vielmehr unterschiedliche Auffassungen bestehen können. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums vorgenommene Wertung des Tatrichters ist jedoch\nhinzunehmen. Das Revisionsgericht kann sie nur darauf\n\nüberprüfen, ob sie noch im Rahmen dessen liegt, was\nnach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar\nist (vgl. BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; BGH DRiZ 1979,\n187, 188; BGH, Urteile vom 26. Juli 1979 - 4 StR 688/78 -\nund vom 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79). Die vom Landgericht,\nauch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der\nTatbeteiligten, vorgenommene Wertung der Tat erscheint\nbier nicht unvertretbar.\n\nDaB das Landgericht für die Untersuchung, ob besondere Umstände in der Tat vorliegen, neben der genannten,\nmit einer Einzelstrafe von einen Jahr und drei Monaten\ngeahndeten Straftat nicht auch die beiden anderen Taten\nherangezogen hat, für welche es auf Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe von fünf Monaten erkannt hat, ist nicht zu\nbeanstanden. Denn die Geldstrafe fällt nicht unter die\nBestimmung des § 56 StGB und die kurzfristige, unter\nsechs Monaten liegende Freiheitsstrafe fällt jedenfalls\nnicht so erheblich ins Gewicht, daß sie zu einer anderen\nBeurteilung führen könnte (vgl. BGHSt 25, 142,143; BGH NJW\n1976, 1413; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1976 - 4 StR\n488/76 - B.V. Nachw.).\n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision ist schließlich\nauch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht nicht die\nVollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) für geboten gehalten hat. Die\nhierfür gegebene formelhafte Begründung reicht im vorliegenden Fall aus. Denn bei den Besonderheiten dieses\nFalles, insbesondere den dargelegten, in der Person des\nAngeklagten liegenden besonderen Umständen, ist nicht davon auszugehen, daß der Bestand der Rechtsordnung, auch\n\n- 1-\n\nin den Augen von Bevölkerungskreisen, welche die\nnäheren Umstände - so auch das Urteil gegen den Tatbeteiligten WERE - kennen, durch die Strafaussetzung gefährdet sein könnte (vgl. BGH NIW 1976, 1413,\n1414 a.w.Nachw.).\n\n4. Das weitere Vorbringen der Revision ist nicht\ngeeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Soweit\nes Umstände betrifft, die sich nicht aus den Urteilsfeststellungen ergeben, kann es auf die Sachbeschwerde nicht\n_ berücksichtigt werden. Die sonstigen, von der Revision hervorgebobenen Umstände aber sind mit der vom Landgericht\nvorgenommenen Gesamtwertung von Tat und Täterpersönlichkeit\nvereinbar. |\n\nSalger Hürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/4-str-175-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/4-str-175-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.601610+00:00"}}