{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-05-06_4_StR_174_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-05-06","aktenzeichen":"4 StR 174/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 174/80 URTEIL\nRE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fleischermeister Volker D EB aus Hau,\ngeboren am EEE 1955 in vi.\n\nwegen Vergewaltigung\n\n44\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 19. No-\n\nvember 1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.\n\nDie zulässigerweise auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Sie macht geltend, daß sich die Strafkammer mit der\nFrage des minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB\nunzureichend auseinandergesetzt und daß sie die in § 46 StGB\nniedergelegten Grundsätze der Strafzumessung nur unzureichend\nberücksichtigt habe.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nEntscheidend für das Vorliegen eines minder schweren\nFalles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem\nMaße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt. Für die Prüfung dieser\nFrage ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände erforderlich (vgl.\n\nBGHSt 26, 97, 98/99; BGH GA 1976, 303/304; BGH, Beschluß\nvom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80 und Urteil vom 27. März\n1980 - 4 StR 109/80). Dabei kann eine erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit des Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung allein Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles sein (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger\n\nMDR 1975, 542; BGH bei Holtz MDR 1980, 104).\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Strafkamner die\nAnwendung des Ausnahmestrafrahmens (§ 177 Abs. 2 StGB)\nnur knapp mit dem Hinweis auf die \"Intensität beider Taten\"\nbegründet hat (UA 10). Sie hat sich jedoch im unmittelbaren Anschluß daran in weiteren Ausführungen (zur eigentlichen Strafzumessung) mit den für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt. Dabei\nhat sie alle von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte berücksichtigt, nämlich die nicht auszuschließende\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten,\nseine sexuelle Unerfahrenheit und Hemmungen Frauen gegenüber sowie seine Enttäuschung über die Reaktion der Mädchen, die zu einer Kurzschlußhandlung geführt habe. Das\nLandgericht hat ferner der Tatsache Rechnung getragen,\ndaß der Angeklagte im wesentlichen geständig war und nicht\nvorbestraft ist (UA 11/12). Diesen zu seinen Gunsten\nsprechenden Umständen hat es dann aber die negativ zu\nwertenden Tatsachen gegenübergestellt, die eine nicht\nunerhebliche kriminelle Energie und Erbarmungslosigkeit\ndes Angeklagten erkennen ließen: Die grobe Behandlung\nder beiden Mädchen; die Verletzungen von Ilona JB:\ndie Art und Weise, in der er nicht nur mit ihr den Geschlechtsverkehr sondern auch Mundverkehr erzwang und\ndamit den Tatbestand des § 178 StGB erfüllte sowie die\ntateinheitlich an Susanne GB verübte Freiheitsberaubung durch deren brutales Einsperren in den Kofferraum seines PKW, wo sie völlig verängstigt die Vergewaltigung ihrer Freundin miterleben mußte (UA 12). Es\nist auszuschließen, daß diese Umstände bei der Prüfung,\nob ein minder schwerer Fall vorliegt, unberücksichtigt\ngeblieben sind. Da die Strafkammer somit auf der Grundlage des Gesamteindrucks von Tat und Täter eine vertretbare\n\n44\n\nEntscheidung getroffen hat, ist diese, wenngleich die\nBegründung knapp ausgefallen ist und nur im Zusammenhang\naller Strafzumessungserwägungen erkennbar wird, hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12, Februar 1980 - 1 StR 476/79).\nDas Rechtsmittel ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.,\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/4-str-174-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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