{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-04-24_4_StR_598_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-04-24","aktenzeichen":"4 StR 598/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 598/80 BESCHLUSS\nf 1 [& in der Strafsache\ngegen\n\n1. Fredrick Rupena A GE zu: Au, Eevoren am\nGE 1955 ir su usa,\n\n2. Manuel Joseph R Mn aus AU, zeboren am -\nGERN :>57 :r Tas,\n\nwegen Vergewaltigung u.a,\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nin der Sitzung vom 4, Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 24. April 1980\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg. Soweit\ndie Angeklagten die Behandlung der Ablehnungsamträge gegen den\nStrafkammervorsitzenden und einen beisitzenden Richter wegen\nBefangenheit rügen, genügen sie nicht den Erfordernissen des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 22, 169). Das gleiche gilt,\nsoweit von beiden Angeklagten die angeblich rechtsirrige Ablehnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Zeugin\nRO beanstandet wird. Im übrigen kann auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Oktober 1980 verwiesen\nwerden. Der Senat vermag ihr nur insoweit nicht zu folgen als\ndie Rüge des Angeklagten FB =us S 265 StPO mit der Begründung zurückgewiesen wird, der vermißte Hinweis sei erteilt\n\nworden. Zu Recht trägt die Revision hierzu vor, daß der Hinweis\ndes Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, der Angeklagte könne\nanstelle eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auch wegen Beihilfe\nzu diesem Vergehen verurteilt werden, sich nur auf dieses Vergehen (§ 315 db StGB) erstreckte, nicht aber auch auf die weitere\nMöglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Gefährdung des\nStraßenverkehrs (§ 315 ce StGB). Da sich indessen der Angeklagte\nnach Sachlage auch gegenüber einem solchen Hinweis nicht anders\nhätte verteidigen können,als er es ohnehin getan hat, hat sich\ndie gerügte Unterlassung auf den Schuldspruch nicht ausgewirkt,\n\n2. Der Schuldspruch läßt bei keinem der Angeklagten Rechtsfehler zu ihren Ungunsten erkennen.\n\n3. Erfolg haben die Revisionen der Angeklagten jedoch,\nsoweit sie sich gegen den Strafausspruch richten. Dieser Auffassung ist auch der Generalbundesanwalt. Er hat in seiner\nStellungnahme dazu folgendes erklärt:\n\n\"Das Landgericht hat ausgeführt, daß die gegen die Angeklagten\nverhängten Strafen gerade auch im Hinblick auf die hier stationierten amerikanischen Soldaten generalpräventiven Gesichtspunkten genügen müsse und hat dies anschließend damit begründet, daß\ndie Soldaten, die zum Schutze der deutschen Bevölkerung hier\nstationiert seien, davon abgehalten werden müßten, 'den Schutz\nin sein Gegenteil zu verkehren! (VA S. 56 und 59). Bezüglich des\nAngeklagten RB hat das Landgericht zusätzlich ausgeführt,\nder Angeklagte müsse 'sich als Ausländer vorhalten lassen, daß\ner gerade als Angehöriger einer sogenannten Schutzmacht die inländischen Rechtsvorstellungen respektiert ' (UA S, 57 und 58),\nDiese teilweise schon in sich nicht ganz verständlichen Zumessungserwägungen lassen befürchten, daß die Strafkammer in unzu-\n\nZE 32\n\nlässiger Weise die beruflichen Pflichten der Angeklagten für die\nStrafbemessung berücksichtigt hat. Zwar ist eine solche Verknüpfung nicht schlechthin unzulässig, Die berufliche Stellung\n\nziehen, £eSchweige denn einen Einblick in die innere Einstellung\nder Täter zu ihrer Tat zu gewähren. Wenn Sleichwohl Solche sachfremden Erwägungen zu Ungunsten der Angeklagten im Strafausspruch\nBeriicksichtigung Befunden haben, entspricht die Strafzumessung\nnicht mehr den Anforderungen des § 46 StoR (vgl. BGH, Urteil vom\n18, Oktober 1979 - 4 StR 517/79 -), Es läßt sich nicht völlig\nausschließen, daß die Strafkammer ohne die unzutreffende Zumes-\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-24/4-str-598-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-24/4-str-598-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.218162+00:00"}}