{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-04-24_4_StR_170_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-04-24","aktenzeichen":"4 StR 170/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"E67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 170/80 URTEIL\nHE.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEwald Heinrich O WB aus HB, dort geboren\n\nan GENE 952,\n\n: wegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. April 1980,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n26. September 1979 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwen-\n\nE64\n\nBL4\ndigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen\nWiderstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nDie Aussetzung der gegen den Angeklagten erkannten\nFreiheitsstrafe zur Bewährung hält der rechtlichen Nachprüfung stand:\n\n1. Die als Voraussetzung für die Strafaussetzung unerläßliche günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) hat\ndas Landgericht rechtsfehlerfrei dargetan. Dagegen erhebt\ndie Revision auch keine Einwendungen.\n\n2. Mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung hat\ndas Landgericht auch das Vorliegen besonderer Umstände\nin der Tat und in der Persönlickeit des Angeklagten (§ 56\nAbs. 2 StPO) bejaht,\n\na) Es sieht, gestützt auf die Gutachten der beiden\nSachverständigen, diese besonderen Umstände darin, daß\ndie Taten \"ihre Wurzel\" in der seelischen Abartigkeit des\nAngeklagten haben, der \"seinen natürlichen Geschlechtstrieb massiv und kontinuierlich unterdrückt\" habe, \"obwohl ein entsprechendes heterosexuelles Verlangen\nauf Triebabfuhr bei ihm vorhanden!\" gewesen sei; die dadurch ausgelösten \"traumhaft erlebten Konflikte\" habe\ner schließlich in den beiden sexuellen Nötigungen\n\"in die Wirklichkeit\" umgesetzt. Im ersten Fall sei er\n\"an ein weitgehend verständnisvolles, sich geschickt auf\nihre gefährliche Situation einstellendes Opfer!\" geraten\nund dabei zur sexuellen Befriedigung gelangt. \"In seiner\nWeltfremdheit\" habe er vermutet, \"so etwas könne sich\nwiederholen\", es sei \"ihm jedoch nachhaltig vor Augen\ngeführt worden, daß das nicht der Fall ist\". Diese\n\"aus seiner Persönlichkeitsstruktur heraus zu verstehenden\" Umstände hat das Landgericht -. das übersieht\ndie Revision - auch als besondere in den Taten liegende\nUmstände gewertet. Dagegen bestehen keine Bedenken. Unstände in der Persönlichkeit des Täters können nämlich\nauch den Charakter der Tat nmitprägen und sind dann bei\nder Prüfung, ob besondere Umstände in der Tat vorliegen,\nmit zu berücksichtigen (BGH NJW 1977, 1247/1248; vgl.\nauch BGHSt 24, 360, 364). Lassen sich die in der Tat und\nin der Persönlichkeit des Täters vorliegenden Umstände\nnicht scharf voneinander trennen, so kommt es letztlich\n\n39\n\nauf eine Gesamtwertung an (BGH NJW 1976,1413).\n\nHier war der Charakter der beiden sexuellen\nNötigungshandlungen, von denen die zweite in die\nweitere Tat - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte -\neingemündet ist, weitgehend durch die dargelegten\npersönlichkeitsbedingten Umstände geprägt. Die vom\nLandgericht vorgenommene Gesamtwertung der in der\nPersönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände,\ndie zugleich die Tat mitbestimmt haben, ist deshalb\nnicht grundsätzlich zu beanstanden.\n\nb) Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß der\nvorliegende Fall dem Bereich zuzuordnen ist, in welchen\nes wegen des nicht scharf abgrenzbaren Begriffs der\nbesonderen Umstände keine allein richtige Entscheidung\ngibt, in dem vielmehr unterschiedliche Auffassungen\nvertretbar sind. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums vorgenommene Wertung des Tatrichters ist\njedoch hinzunehmen. Das Revisionsgericht kann sie nur\ndarauf überprüfen, ob sie noch im Rahmen dessen liegt,\nwas nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (vgl. BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639;\n\nBGH DRiZ 1979, 187, 188; BGH, Urteile vom 26. Juli 1979\n- 4 StR 688/78 - und vom 8. Mai 1979 - 1 StR 476/79).\nDie vom Landgericht vorgenommene Gesamtwertung von Tat\nund Täterpersönlichkeit erscheint nicht unvertret-\n\nbar.\n\nc) Die von der Revision im einzelnen aufgezeigten Umstände, die bereits bei der Bemessung der\nStrafe berücksichtigt worden sind und der hohe Schuldgehalt, der sich aus ihnen ergibt und der in den\nbeiden Fällen der sexuellen Nötigung zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr geführt hat, stehen\nder Strafaussetzung nicht entgegen (vgl. BGH DRiZ\n1979, 187, 188; BGH, Urteil vom 26. Juli 1979 - 4 StR\n688/78). Mit dem Ergebnis der Gesamtwertung von\nTat und Täterpersönlichkeit sind auch die weiteren\nvon der Revision hervorgehobenen Umstände vereinbar,\ndie zwar in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sich aber aus den Feststellungen\nergeben und bei der Strafzumessung ersichtlich ebenfalls berücksichtigt worden sind (\"Gesamtschau\", vgl.\nUA 9).\n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision ist\n\nschließlich auch nicht zu beanstanden, daß das Land-\n\ngericht nicht die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) für\ngeboten gehalten hat. Die knappe Begründung, daß\ndie dargelegten Umstände \"bei einer Gesamtschau auch\ndie Taten trotz ihres sich in der Strafhöhe\nwiderspiegelnden Unrechts- und Schuldgehaltes in einem\n- verhältnismäßig - so milden Licht erscheinen lassen,\ndaß eine Strafaussetzung zur Bewährung ohne Gefährdung\nder allgemeinen Interessen verantwortet werden kann\",\nreicht hier aus. Denn bei den Besonderheiten des\nFalles ist nicht davon auszugehen, daß der Bestand der\n\nder Rechtsordnung - auch in den Augen von Bevölkerungskreisen, welche die näheren Umstände\nkennen — durch die Strafaussetzung gefährdet sein\nkönnte (vgl. BGH NJW 1976, 1413, 1414 m.w.Nachw.).\n\nDie Revision muß deshalb verworfen werden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Goydke\n\nII","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-24/4-str-170-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-24/4-str-170-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.183128+00:00"}}