{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-04-24_4_StR_159_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-04-24","aktenzeichen":"4 StR 159/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"E72\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 159/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner FB aus ABB, dort geboren am EB 15.8,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nB/\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE aus ED\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 8. November 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBI\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nangeordnet und bestimmt, daß diese nach Verbüßung der Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit\neiner Aufklärungsrüge Erfolg.\n\nDie Feststellungen hinsichtlich der Menge des vom\nAngeklagten konsumierten und verkauften Heroins hat das\nLandgericht im wesentlichen aufgrund der Angaben getroffen,\ndie der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 20,\nDezember 1978 gemacht und am selben Tag vor der Haftrichterin\nwiederholt hat. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe bei diesen Aussagen unter\nEntzugserscheinungen gelitten und die ihm vorgerechneten\nMengen des Eigenkonsums und des Handels, besonders aber die\nMengen, die er jeweils auf einmal in Besitz gehabt haben\nsoll, ohne Prüfung übernommen, obwohl sie nicht zutreffend\ngewesen seien. Die Strafkammer hat diese Einlassung vor allem\ndurch die Bekundungen der Haftrichterin und eines der beiden\nKriminalbeamten, die den Angeklagten am 20. Dezember 1978\nvernommen haben, als widerlegt angesehen. Sie hat ihre\nÜberzeugung, daß die Angaben des Angeklagten an diesem Tage\nnicht entzugsbedingt waren, außerdem auf die Erklärungen des\nDr. KR vom 19. Dezember 1978 gestützt. Dieser hatte sich\nals behandelnder Arzt des Landeskrankenhauses Mb im\nRahmen des Unterbringungsverfahrens geäußert, das zwei Tage\nzuvor aufgrund des ärztlichen Zeugnisses des Dr. OfuuEnEnED\n\nvom 17. Dezember 1978 eingeleitet worden war. Schließlich\n\nhat sich die Kammer noch auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. IMEEEED pezogen, der sich in der Hauptverhandlung \"in Kenntnis der vorgenannten Umstände\" auch zur\nVernehmungs fähigkeit des Angeklagten am 20. Dezember 1978\ngeäußert hat.\n\nZu Recht rügt die Revision, daß die Strafkammer sich\nbei der Beweisaufnahme über den gesundheitlichen Zustand des\nAngeklagten am 20. Dezember 1978 mit der Wiedergabe der\nErklärung des Arztes des Landeskrankenhauses,Dr. Kg, vom\n19. Dezember 1978 begnügt hat, anstatt ihn und auch Dr.\n\nOMEEEEEB persönlich zu vernehnen,\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Erklärungen des\nDr. KEEEEB vom 19. Dezember 1978 überhaupt im Urteil hätten\nverwertet werden dürfen. Eine Verlesung gemäß § 256 StPO hat\nnämlich nicht stattgefunden und es kann zumindest zweife]-\nhaft sein, ob die \"Erörterung\" des die Erklärungen enthaltenden richterlichen Protokolls vom 19. Dezember 1978 (Bd. II\nBl. 210 d.A.) oder die mögliche Wiedergabe der Äußerungen\ndes Dr. KGB im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. IM, für den es sich insoweit um die Verwertung sogenannter Zusatztatsachen gehandelt haben könnte\n(vgl. BGHSt 18, 107, 108; 22, 268, 272/273), eine zulässige\nEinführung in die Hauptverhandlung war.\n\nJedenfalls mußte es sich dem Landgericht aufdrängen,\nzur Frage des gesundheitlichen Zustandes des Angeklagten am\n20. Dezember 1978 die beiden sachverständigen Zeugen Dr.\nKB und Dr. OB, die den Angeklagten damals kurz\nzuvor untersucht und begutachtet hatten, persönlich zu\nvernehmen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der\n\nB/\n\nAngeklagte in den letzten Tagen vor seiner Festnahme am 17.\nDezember 1978 täglich fünf bis achtmal 1/20 Gramm Heroin\nspritzte (UA 6) und daß er auch noch zur Zeit der Hauptverhandlung - fast ein Jahr später - körperlich und psychisch drogenabhängig war (UA 14), Unter diesen Umtänden\nbedeutete es eine Verletzung der Aufklärungpflicht gemäß $\neu Abs. 2 StPO, wenn sich die Strafkammer bei der Beurteilung des Grades der Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit\ndes Angeklagten durch die Folgen des Drogenmißbrauchs damit\nbegnügte, von den Personen, die den Angeklagten zu der\nfraglichen Zeit gesehen hatten, nur einen Kriminalbeamten\nund die Haftrichterin zu befragen, und von der Vernehmung\nder beiden sachverständigen Zeugen abzusehen.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht zu\nanderen Feststellungen zumindest hinsichtlich des Schuldumfangs gelangt wäre, wenn es Dr. Kg und Dr. Oi\npersönlich vernommen hätte, kann das Urteil auf dieser\nVerletzung der Aufklärungspflicht beruhen und war aufzuheben. Auf das weitere Vorbringen der Revision kommt es danach\nnicht mehr an. Die neue Strafkammer wird jedoch Gelegenheit\nhaben, falls wiederum die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet werden soll, diese\nAbweichung vom Regelfall des § 67 Abs. 1 StGB eingehender zu\n\nbegründen und dabei auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte sich in dieser Sache bereits Über 16 Monate in\nUntersuchungs- oder Strafhaft befindet.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-24/4-str-159-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-24/4-str-159-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.164461+00:00"}}