{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-04-17_4_StR_22_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-04-17","aktenzeichen":"4 StR 22/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 22/80 URTEIL\nA724:\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Kaufmann Heinz Georg R EB zus >eHEiEp- \" GER\ngeboren am MENNEENEEEED 1952 ir: CE: ,\n\n2. den Müllermeister Reinhold WwW EEE zus DEE\nWEB, zevoren am EEE 1544 ir GE,\n\nwegen Betruges\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED, GENE,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten WB wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 4. Oktober 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten RB wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und den Angeklagten Wilmsmeier wegen Betruges zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren sowie zu Geldstrafen von je 300 Tagessätzen zu 10.-- DM\n\n(REED) und 300.-- DM (WE) verurteilt.\n\nDie ninsichtlich beider Angeklagten auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt\nVerletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt\nvertretene Rechtsmittel ist begründet. Auch die mit der\nSachbeschwerde begründete, ebenfalls auf den Strafausspruch\nbeschränkte Revision des Angeklagten WB nat Erfoig.\nInsoweit greift das Rechtsmittel auch zugunsten des Angeklagten Radke Platz (§ 357 StPO).\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Staatsanwaltschaft rügt mit Erfolg, daß das\nLandgericht die Frage eines besonders schweren Falles im\nSinne der §§ 263 Abs. 3 und 266 Abs. 2 StGB überhaupt nicht\ngeprüft hat. Zwar enthalten beide Vorschriften keine näheren\nErläuterungen, insbesondere keine Typisierung der Umstände,\ndie einen Betrug oder eine Untreue als besonders schweren\nFall kennzeichnen. Es ist aber anerkannt, daß ein sehr hoher\nSchaden, die Dauer der Tat, die Zahl der Einzelakte sowie\nder Umfang der Verschleierungsmaßnahmen geeignet sind, die\nAnwendung des Regelstrafrahmens als völlig ungeeignet erscheinen zu lassen (BGH, Urteile vom 10. Juli 1974, bei Dallinger MDR 1975, 197, vom 19. Dezember 1974, bei Dallinger\nMDR 1975, 368 und vom 28,August 1975 - 4 StR 175/75). Wenn\n\nauch nicht allein auf diese Gesichtspunkte, vielmehr auf\ndas gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen ist (BGH,\nUrteile vom 10. August 1977 - 3 StR 213/77 und vom\n\n1. März 1978 - 3 StR 35/78), so drängten doch die hier\nfestgestellten Umstände, sich in den Urteilsgründen eingehend mit der Frage des besonders schweren Falles insbesondere der Höhe des Schadens unter Berücksichtigung von\nGegenforderungen des Angeklagten WB auseinanderzusetzen. Das Fehlen einer solchen hier naheliegenden Erörterung stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar.\n\n2. Zu Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft\nferner eine Verletzung des § 56 Abs. 2 StGB. Nach dieser Vorschrift kann bei günstiger Sozialprognose, die das Landgericht rechtlich unbedenklich bejaht hat, die Vollstreckung\neiner Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, \"wenn\nbesondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des\nVerurteilten vorliegen\". Ob diese Voraussetzungen gegeben\nsind, ist in erster Linie eine Sache des tatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht hat seine Prüfung darauf zu\nbeschränken, ob die vom Tatrichter angeführten Gründe unter\nBerücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nnoch als vertretbar angesehen werden können (BGH NJW 1976,\n1413; 1977, 639; Urteil vom 21. Juni 1978 - 3 StR 109/78).\nIhm steht ein Entscheidungsspielraum zu, In Zweifelsfällen\nist die Bewertung des Tatrichters hinzunehmen (BGH, Urteil\nvom 16. November 1978 - 4 StR 343/78 m. w. Nachw.).\n\nZutreffend geht das Landgericht davon aus, daß nur\nsolche Umstände die Strafaussetzung rechtfertigen können,\ndie von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharak-\n\nter haben (vgl. BGH NJW 1977, 639; BGH DRiZ 1979, 187).\n\"Gewöhnliche\", \"durchschnittliche\", \"allgemeine\" oder \"nur\neinfache\" Strafmilderungsgründe können eine solche Entscheidung nicht tragen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - 4 StR 154/79).\nDie von ihm angeführten Gesichtspunkte sind jedoch ausnahns-\n\nlos nur solche gewöhnlichen Umstände, die eine Strafaussetzung nicht rechtfertigen können.\n\na) Der Umstand, daß die für das Vermögen der Firma\nSCHERER Hp estehende Gefahr begrenzt war, weil die Tat\nso angelegt gewesen sei, daß sie irgendwann auffallen mußte,\nweist keine Besonderheiten gegenüber allgemein vorkommenden\nBetrugsfällen auf, In der Regel wird bei diesen sogar der\ndem Vermögen des Betrugsopfers drohende Schaden von vornherein bereits durch den Tatplan und nicht erst durch die\nWachsamkeit des Opfers begrenzt.\n\nb) Von der Masse der durchschnittlich vorkommenden Betrugsfälle hebt sich die Tat auch nicht dadurch ab, daß\n\"der Angeklagte WEB üver so viel Vermögen verfügt\nund auch damals verfügte, daß der zu erwartende Schaden von\nihm - notfalls mit Hilfe der Gerichte - zurückzuholen war\"\n(UA 18). Abgesehen davon, daß eine solche Erwägung zu einer\nungerechtfertigten Privilegierung begüterter Täter führen\nkönnte, stellt es keineswegs eine Ausnahme dar, daß der Betrüger Schadensersatz leisten kann.\n\nc) Dem Umstand, daß zugunsten eines jeden Angeklagten\ndavon auszugehen ist, daß er von dem anderen \"unter Druck\ngesetzt worden ist\" (UA 18), entzieht das Landgeicht selbst\nbereits dadurch das Merkmal des Ungewöhnlichen, daß es - zu\nRecht - erkennt, daß dies \"nicht entscheidend für ihr Han-\n\ndeln\" war. Im übrigen wird die Begründung für die Erwägung,\n\"daß aus einem verhältnismäßig leichten Vergehen (§ 12 UWG)\nder recht schwerwiegende Verstoß gegen § 266 bzw. § 263 StGB\nwurde\" (UA 18), von den Feststellungen nicht getragen. Nach\nden vom Landgericht als unwiderlegt erachteten Einlassungen\nder Angeklagten war nämlich nicht die Drohung, die Schmiergeldzahlungen zu offenbaren, das angeblich angewendete Druckmittel; vielmehr befürchtete der Angeklagte Rp, der Angeklagte WEB werde die von inm für die, erhaltenen\nSchmiergeldvorschüsse unterschriebenen Wechsel \"hochgehen\"\nlassen, während der Angeklagte ve dadurch unter Druck\ngesetzt worden sein will, daß ihm der Angeklagte re androhte, \"bezüglich der Ersatzrechnungen der Firma Sn\nberg gegenüber klarzumachen, daß dafür keine Lieferungen erfolgt seien\" (UA 11 f). Überdies könnten sich die Angeklagten auf die ihnen drohenden Nachteile auch nicht mit Erfolg\nberufen. Dadurch, daß sie sich auf Schmiergeldzahlungen einließen, setzten sie selber die entscheidende Ursache für\n\n‚ derartige Unannehmlichkeiten (vgl. BGHSt 25, 142, 14h).\n\nd) Im übrigen liegt es auf der Hand und bedarf keiner\nweiteren Erörterung, daß weder die Vorstellung des Ange- |\nklagten RB, \"als \"Großer Mann! auftreten zu müssen\" noch\ndie Ansicht des Angeklagten WEB, \"ohne die Lieferungen an die Firma SB seinen ... Betrieb nicht oder\nnur schwer aufrechterhalten zu können\", noch der Umstand, daß\ndie \"Naivität und Beschränktheit\" der Angeklagten \"größer\nist als ihre Gefährlichkeit\" und \"beide offenbar im Laufe\ndes gesamten Vorgangs den Überblick über die möglicherweise\nentstehenden und entstandenen Schäden völlig verloren haben\",\nbesondere Merkmale von Tat oder Täterpersönlichkeit im Sinne\ndes § 56 Abs. 2 StGB sind.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Wi\n\n1. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er \"... - jedenfalls auch - aus dem Bestreben gehandelt\" hat, \"sich wirtschaftliche Vorteile zu\nverschaffen, um .„.. einen besonders gut und gewinnträchtig\nfunktionierenden Betrieb zu haben\" (UA 16). Das ist rechtlich fehlerhaft. Strafmildernd mag zwar gewertet werden\nkönnen, wenn das Streben des Täters nach wirtschaftlichen\nVorteilen aus besonderen Gründen verständlich erscheint. Das\nbloße Fehlen solcher besonderen Gründe ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH, Beschluß vom 11. Januar 1980 - 2 StR 761/79). Dieser Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen\nden Angeklagten RB (S 357 StPO).\n\nb) Die Begründung für die Geldstrafe hält der rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Gemäß § 41 StGB kann\nneben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe erkannt werden, wenn dies \"auch unter Berücksichtigung der persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist\".\nDies bedeutet, daß bei der Frage, ob überhaupt zusätzlich\nzu der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe erkannt werden\nsoll, neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auch alle sonstigen allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind (BGHSt 26,\n325, 327). Das Landgericht hat auf eine Geldstrafe erkannt,\nweil es diese \"gemäß den §§ 40, 41 StGB ... für angemessen\"\nerachtete und hat \"unter nochmaliger Beachtung der bereits\noben\" - bei der Zumessung der Freiheitsstrafe - \"erwähnten\n\nGesichtspunkte\" diese auf 300 Tagessätze festgesetzt (UA 17).\nDiese Ausführungen lassen befürchten, daß es bei seiner Entscheidung, ob es überhaupt zusätzlich auf eine Geldstrafe\nerkennen solle, die allgemeinen für die Strafzumessung bedeutsamen Gesichtspunkte nicht mit herangezogen, sondern\ndiese Gesichtspunkte erst bei der Festsetzung der Anzahl der\nTagessätze mit berücksichtigt hat.\n\nc) Auch die Erwägungen zur Bemessung der Geldstrafe begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Zahl der\nTagessätze hat das Landgericht unter besonderer Berücksichtigung \"der Höhe des jeweiligen Vorteils der Angeklagten\"\nals angemessen erachtet. Konkrete Feststellungen zur Höhe\ndes Vorteils hat das Landgericht jedoch nicht getroffen, da\ndie Einlassung des Angeklagten Wi \"im wesentlichen\nauch nicht zu widerlegen\" war (UA 14). Das Landgericht hätte\nnach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" auch bei der Strafzumessung von dieser Einlassung ausgehen müssen.\n\nIII, Diese Sachmängel führen zur Aufnebung des Urteils im Strafausspruch, da nicht auszuschließen ist, daß\ndas Landgericht bei rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen zu einem anderen Strafausspruch gekommen wäre. Es\nsei darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die Schwere\nder Schuld der Angeklagten, die das Gericht schon jetzt zur\nVerhängung zweijähriger Freiheitsstrafen und weiterer Geldstrafen veranlaßt hat, eine Strafaussetzung aus § 56 Abs. 2\n\nStGB nur unter ganz besonderen Umständen, die bisher nicht\nersichtlich sind, in Betracht kommen kann.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-17/4-str-22-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-17/4-str-22-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.973732+00:00"}}