{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-04-17_4_StR_213_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-04-17","aktenzeichen":"4 StR 213/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Sc\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 213/80 BESCHLUSS\nKERZ\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtner Fritz Karl Wilhelm R up zus DEP.\ndort geboren am MED 1952,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2- Sc\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"yegen fortgesetzten\nErwerbes, Besitzes, Überlassens zum Genuß, fortgesetzter Abgabe, Veräußerung und Einfuhr von Betäubungsmitteln\" zu einem\nJahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in\nder Zeit von 1976 bis 1978 eine Reihe von Verstößen gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz begangen. Das Landgericht hat jedoch weder in der Urteilsformel noch in den Urteilsgründen\ndargetan, in welchem rechtlichen Verhältnis diese zueinander\nstehen. Es hat insbesondere keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes\ngehandelt hat. Allerdings läßt der Umstand, daß das Landgericht nicht Einzelstrafen festgesetzt und eine Gesamtstrafe\n\ngebildet, sondern auf eine einzige Strafe erkannt hat, darau\nschließen, daß es von einer einzigen fortgesetzten Handlung\n\nausgegangen ist. Der Angeklagte kann dadurch aber beschwert\n\nsein. Denn da die einzelnen Verstöße - soweit insoweit überhaupt Feststellungen getroffen worden sind - jeweils nur ein\nverhältnismäßig geringe Menge von Betäubungsmitteln betrafen\n15ßt sich nicht ausschließen, daß bei der Annahme selbstän-\n\ndiger Einzeltaten auf eine Gesamtstrafe erkannt worden wäre,\ndie unter der hier festgesetzten Strafe liegt.\n\nDas Urteil muß schon aus diesem Grunde aufgehoben wer\n\nden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\ndie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgezeigten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach dem\nBetäubungsmittelgesetz (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 ff; 1975\n884 ff und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise) hj\ndie das Landgericht zu beachten haben wird.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-17/4-str-213-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-17/4-str-213-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.958694+00:00"}}