{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-04-17_4_StR_188_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-04-17","aktenzeichen":"4 StR 188/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nu StR 188/80 BESCHLUSS\nKur,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf W OH zus DEE, dort geboren\nam EEE 1956,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nE04\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 24, Oktober 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte\n\na) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln sowie mit Steuerhinterziehung schuldig ist, und\n\nb) im übrigen auf Kosten der Staatskasse,\ndie insoweit auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n24\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Verstoßes\ngegen das Betäubungsmittelgesetz\" in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und Bannbruch zu zwei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Das Landgericht sieht den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz darin, daß der Angeklagte die Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hat. Diese\nrechtliche Bewertung der Tat trifft jedoch nur für die Mengen\nBetäubungsmittel zu, die zum Eigenverbrauch bestimmt waren;\ninsoweit hat sich der Angeklagte tateinheitlich des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht, Soweit er\ndie Betäubungsmittel zur eigennützigen entgeltlichen Weiterveräußerung erworben und eingeführt hat, liegt dagegen der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens vor. Die unerlaubte Einfuhr ist, wie auch der unerlaubte Erwerb, insoweit nur ein rechtlich unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt (vgl.\nSchmidt in MDR 1978, 5 und die dort angegeberien Rechtsprechungsnachweise).\n\nDer Schuldspruch muß dementsprechend geändert und zugleich,\nda die Urteilsformel erkennen lassen muß, gegen welche Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1978 - 4 StR 289/78 -\nund vom 26. Juli 1979 - 4 StR 372/79), neu gefaßt werden.\n\n2, Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil\n\n-uäßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen.\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Bannbruchs nicht bestehenbleiben. Denn dieser Straftatbestand tritt hinter der - hier teilweise im Handeltreiben aufgehenden - unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln als subsidiärer Tatbestand zurück (§ 372 Abs. 2 AO; vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt aa0).\n\n3, Soweit dem Angeklagten der weiter gehende Anklagevorwurf nicht nachgewiesen werden konnte, ist er mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO freizusprechen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts darf der Freispruch nicht\ndeshalb unterbleiben, weil \"die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung anzusehen sind\" (vgl. BGH NJW 1952, 432; BGH, Urteil vom 9. März\n1977 - 2 StR 25/77).\n\nU. Da nicht auszuschließen ist, daß sich die - vorstehend dargelegte - unzutreffende rechtliche Bewertung der\nTat auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat, muß der Strafausspruch aufgehoben werden, Die Aufhebung ist im übrigen auch\ndeshalb erforderlich, weil das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, daß es ihm \"um die materiellen Vorteile\" gegangen sei, \"die bei dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Ausnutzung der am Markt zu erzielenden Gewinnspanne erlangt werden können\". Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein solches Gewinnstreben\nsubjektives Merkmal des Handeltreibens, das nicht zusätzlich\n\nzur Strafschärfung herangezogen werden darf (vgl. die\nRechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1979, 884).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß\n\nEIG","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-17/4-str-188-80","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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