{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-04-17_4_StR_147_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-04-17","aktenzeichen":"4 StR 147/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"E62\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 147/80 URTEIL\nA / ‚Y\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Erika Anneliese W u zeborene vb\n\naus WEM, geboren am 1944 in von,\n\nwegen Diebstahls\n\n>_ 562\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WE pvei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen in Mittäterschaft begangenen\nDiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Ihre Revision,\nmit der sie Verletzung des formellen und des sachlichen\nRechtes rügt, hat Erfolg.\n\n1. Die Revision macht in zulässiger Weise und auch zu\nRecht geltend, daß das Landgericht bei der hier gegebenen\nFallgestaltung gehalten war, die sozialen und vor allem\nfamiliären Verhältnisse der Angeklagten eingehend aufzuklären.\nSo mußte sich dem Landgericht nach Sachlage, jedenfalls\nspätestens nach Stellung des eingehend begründeten Hilfsbeweisamtrages (S. 183 d.A.), aufdrängen, die Scheidungsakten\nvo ./. VOB Deizuzienen, so wie es auch notwendig\nschien, die Zeugen Karin und Günter SCEEEED zu hören. Zumindest hinsichtlich des letzteren war offenbar auch die Staatsanwaltschaft dieser Auffassung, die daher diesen Zeugen in der\nAnklageschrift ausdrücklich als Beweismittel benannt hatte.\n\n‘\n\nAllein schon dann, wenn die Strafkammer durch die\nBeiziehung der Scheidungsakten und durch die Anhörung der\nEheleute SC den Eindruck gewinnen konnte, daß der\nAngeklagte seine Ehefrau nicht nur \"wiederholt\" geschlagen und\nauch mehrfiach bedroht hatte (UA S.13), sondern daß er sie\nvielmehr unter ständiger physischer und später auch psychischer Drohung gezwungen hat, sich an seinen Taten zu beteiligen, ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht die Art\nder Teilnahme der Angeklagten an den Diebstählen möglicherweise rechtlich anders - nämlich als Beihilfe - qualifiziert hätte.\n\n-L-\n\nDazu kommt, daß es hier nahe liegt, die innere Tatbereitschaft der Angeklagten nicht nur aus dem Ablauf ihrer\nnoch aufklärungsbedürftigen letzten Ehejahre zu würdigen,\nsondern auch aus dem auf UA S. 3 festgestellten, aber von der\nStrafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausreichend berücksichtigten Lebensablauf der Angeklagten, dessen unverschuldeter sozialer Hintergrund sich auch in seiner Abseitigkeit\nauffallend vom Durchschnitt entfernt.\n\n2. Da somit nicht sicher ausgeschlossen werden kann,\ndaß die Strafkammer, wäre sie ihrer vorbezeichneten Aufklärungspflicht nachgekommen, schon die innere Tatseite anders\nbeurteilt hätte, muß das Urteil - ohne daß es auf die Sachbeschwerde ankäme - insgesamt aufgehoben werden. Für die\nsich evtl. ergebende Frage einer Aussetzung der Strafe zur\nBewährung wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\nin NJW 1976, 1413 und NJW 1977, 639 hingewiesen.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-17/4-str-147-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-17/4-str-147-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.926722+00:00"}}