{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-04-17_4_StR_116_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-04-17","aktenzeichen":"4 StR 116/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 116/80 URTEIL\n4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. Günter R aD zus OB. geboren am\nGEB 195: in SEEED, Kreis EOmmp,\n\n2. Günter DB EB aus KO. geboren am\nGENRE 1950 in CHEEEEEED.\n\n5. Ewald Emil H OD aus OD, geboren am\nGE 1950 in MED ,\n\nwegen schweren Raubes\n\n37\n\nI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt uw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten reis\nund HB wird das Urteil des Landgerichts\nKaiserslautern vom 2. Juli 1979, auch soweit\nes den Mitangeklagten BB betrifft, im.\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wird auf\nKosten der Staatskasse verworfen, die auch\n\ndie notwendigen Auslagen der Angeklagten zu\ntragen hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nWegen schweren Raubes hat das Landgericht den Angeklagten\nRER zu vier Jahren, den Angeklagten Bf zu ärei Jahren\nund neun Monaten und den Angeklagten HB zu vier Jahren\nund drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der An-\n\nSeklagten RB und Hab beanstanden das Urteil mit der\nSachbeschwerde.\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten haben Erfolg. Die vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie eine härtere Bestrafung der Angeklagten anstrebt, bleibt\ndagegen erfolglos.\n\n1. Zu Recht beanstanden die Revisionen der Angeklagten\n\nPO un: Hug den Strafausspruch. Die Gründe für die\n\nStrafbemessung weisen nämlich durchgreifende Rechtsfehler auf,\n\na) Das Landgericht hat \"zum Nachteil der Angeklagten\"\nberücksichtigt, daß sie \"im Zusammenhang mit der Tat und ihrer\nVorbereitung weitere Straftaten begangen haben\", die \"wegen\nder vorläufigen Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nicht\nGegenstand des vorliegenden Strafverfahrens\" sind. Das ist\nfehlerhaft. Nachdem diese Taten als nicht ins Gewicht fallend\nvon der Verfolgung ausgenommen worden sind, durften sie nicht\n\nmehr strafschärfend berücksichtigt werden, denn der Angeklagte muß sich darauf einrichten können, daß ihm ausgeschiedene Teile des Verfahrens nicht mehr angelastet werden (vgl.\nBGH, Urteil vom 11. Februar 1980 - 3 StR 510/79 - m.w.Nachw.\ngegen Terhorst in MDR 1979, 17 ff -). Der Strafausspruch kann\nschon aus diesem Grund nicht bestehenbleiben.\n\nb) Das Landgericht hat weiter zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt, daß sie\"nach der Tat ... versucht\"\nhaben, \"Spuren zu verwischen\". Auch das hält der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Grundlage der Strafbemessung ist allein\ndie Schuld des Täters. (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB), sein Verhalten\nnach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) kann sich nur dann straferhöhend\nauswirken, wenn es nachteilige Schlüsse auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zuläßt oder Einblick in eine zu mißbilligende Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (BGH NJW\n1971, 1758 m.w.Nachw.). Das ist nicht schon deshalb der Fall,\nweil ein Angeklagter die Strafverfolgung erschwert oder zu\nvereiteln sucht. Daher darf einem Angeklagten allein daraus,\ndaß er Tatspuren beseitigt oder deren Beseitigung versucht hat,\nkein Vorwurf gemacht werden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise\nbei Mösil in DRiZ 1979, 165, 168). Daß im vorliegenden Fall der\nVersuch der Angeklagten, Spuren zu beseitigen, Rückschlüsse\nauf mit der Tat im Zusammenhang stehende Persönlichkeitsmängel oder sonstige, den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat bestimmende Umstände zuläßt, hat das Landgericht aber nicht dargetan.\n\nDer Strafausspruch gegen die beiden Angeklagten muß\ndeshalb aufgehoben werden.\n\nce) Da die dargelegten Rechtsfehler auch den Mitangeklagten BB petreffen, ist diese Entscheidung auf ihn zu\nerstrecken (§ 357 StPO).\n\n-5- 567\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegrün-\n\ndet.\n\na) Zu Unrecht wendet sie sich dagegen, daß das Landgericht bei allen drei Angeklagten das Vorliegen eines minder\nschweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) bejaht hat. Das Urteil\n1&äßt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht\nist zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, daß ein minder\nschwerer Fall dann anzunehmen ist, wenn das gesamte Tatbild\neinschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden\nFälle in einem Maße. abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt (vgl. BGHSt 26,\n\n97, 98/99; BGH GA 1976, 303/304; BGH, Urteil vom 27. März\n1980 - 4 StR 109/80). Es hat auch die für die Prüfung dieser\nFrage erforderliche Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände (vgl. BGH GA 1976, 303/\n>04 m.w.Nachw.) vorgenommen, Dabei hat es der Tatsache, daß\ndie Angeklagten nicht vorbestraft sind, ein erschöpfendes Geständnis abgelegt haben, den Zweigstellenleiter der Sparkasse\nnicht verletzen wollten und auch nicht verletzt haben und\n\"ihre Tat ehrlich bereuen\", entscheidende Bedeutung beigelegt\nund deshalb die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für geboten gehalten. Daß das Landgericht bei dieser Gesamtbetrachtung die von der Revision hervorgehobenen, die Angeklagten\nbelastenden Umstände nicht übersehen hat, ist dem Urteil ebenfalls mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, Denn in seinen weiteren Ausführungen (zur eigentlichen Strafzumessung)\ngeht es ausdrücklich auf diese in der Tat hervorgetretenen\nUmstände ein. Es ist daher auszuschließen, daß diese Umstände\nbei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, unberücksichtigt geblieben sind. Die Entscheidung ist auch vertretbar und deshalb hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1980 - 1 StR 476/79 - m.w.Nachw.).\n\nb) Auch sonst lassen die Gründe für die Strafbemessung keinen Rechtsfehler erkennen, dessen Aufdeckung der\nRevision der Staatsanwaltschaft zum Erfolg verhelfen könnte.\n\nc) Da die Revision somit ihr Ziel, eine härtere Bestrafung der Angeklagten, nicht erreicht, der angefochtene Strafausspruch aber schon auf die Revisionen der Angeklagten aufzuheben ist, muß sie mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 und\n2 StPO verworfen werden (vgl. BGH VRS 50, 369, 370; BGH, Urteil vom 9. August 1979 - 4 StR 148/79).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-17/4-str-116-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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