{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-04-03_4_StR_78_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-04-03","aktenzeichen":"4 StR 78/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"594\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 78/80 URTEIL\n3%.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Anmet Kb aus BEE, geboren\nam EEE 1941 in A Türkei, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nB 74\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwältin EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus EEE als Verteidiger,\nJustizangesteller =»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n5. Oktober 1979 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen und die Einzelausführungen zur\nSachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Auch die Erwägungen zum Rechtsfolgeausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nAnlaß zu näherer Erörterung geben lediglich die\nAusführungen der Schwurgerichtskammer, mit denen sie bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten begründet.\n\n1. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte am Abend des 20. April 1978 zusammen mit anderen\ntürkischen Landsleuten in einem Restaurant. Er saß an\neinem Tisch mit dem Gesicht zur Wand. Ihm gegenüber zur\nLinken mit dem Rücken zur Wand saßen sein Landsmann\nKB, ihm rechts gegenüber der später getötete CB.\nNach einer heftigen verbalen Auseinandersetzung, die\nder Angeklagte mit Kg hatte und in deren Verlauf er\naus Wut ein Glas auf dem Tisch zerschmetterte, erhob er\nsich plötzlich von seinem Stuhl, zog noch beim Aufstehen\n\neine mitgeführte durchgeladene Pistole aus dem Hosenbund und riß sie nach oben, wobei er \"bei etwa waagerecht ausgestrecktem und nahezu in Ruhehaltung befindlichen Arm sowie etwa waagerechter Stellung des Pistolenlaufs in einem Akt unkontrollierter Entladung\" einen\nSchuß in Richtung Wand abgab. Zu diesem Zeitpunkt\n\n\"stand ihm Ali CB Auge in Auge gegenüber, was dem\nAngeklagten auch nicht entgangen war\" (UA 7/8). Ali\n\nCE wurde von dem Geschoß tödlich getroffen.\n\nDie Schwurgerichtskammer ist der Überzeugung, daß\nder Angeklagte seinen Landsmann Ca nicht direkt vorsätzlich getötet (UA 15), daß er aber mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, denn er habe \"die sich als möglich\nvorgestellte Tatbestandsverwirklichung der Tötung eines\nMenschen billigend in Kauf genommen\" (UA 16). Sie begründet ihre Auffassung mit folgenden Überlegungen: Der\nAngeklagte habe den tödlichen Schuß in Richtung auf Ali\nCE abgefeuert, obwohl er bemerkt habe, daß dieser\nund auch Kg sich ihm gegenüber hinter dem Tisch befunden haben. Er habe also erkannt, daß der in Richtung\nWand abgegebene Schuß \"unter den gegebenen Umständen\neinen Menschen im oberen Körperbereich treffen konnte\".\nDas Tun des Angeklagten werde nicht mehr \"yon der sogenannten groben Fahrlässigkeit\" umfaßt, denn er. habe\nnicht nur den Erfolg seines Handelns gesehen, er habe\nvielmehr auch mit seinem Eintritt gerechnet oder. zumindest den Ausgang dem Zufall überlassen. Er habe gewußt, daß bei einem Schuß aus einer derart geringen Entfernung ein Treffer im Kopf- bis Brustbereich tödlich\nsein könne, und habe dennoch geschossen (UA 16).\n\n54\n\n2. Diese Erwägungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen bedingt vorsätzlicher Tötung.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte den\nSchuß \"in einem Akt unkontrollierter Entladung\" abgegeben, dabei aber den ihm gegenüberstehenden Ali CB\nbemerkt und erkannt, daß er unter den gegebenen Umständen einen Menschen treffen könne, sowie gewußt, daß bei\neinem Schuß aus so geringer Entfernung ein Treffer im\nKopf- bis Brustbereich tödlich sein könne. Die Schwurgerichtskammer hat bei dieser Sachlage rechtsirrtumsfrei\nein vom Willen getragenes, also strafrechtlich relevantes Verhalten des Angeklagten bejaht und ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Tatbestandsverwirklichung für möglich gehalten habe. Das\nwürde indes für die Annahme bedingten Vorsatzes noch\nnicht ausreichen. Denn wenn ein Täter den Tötungserfolg\nzwar als möglich voraussieht, aber ernsthaft und nicht\nnur vage darauf vertraut hat, er werde dennoch nicht\neintreten, hätte er in Bezug auf den Tötungserfolg nur\nfahrlässig gehandelt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1979\n- 4 StR 116/79 -). So lag es jedoch im vorliegenden Fall\nnicht. Der Angeklagte hat nicht mur die Möglichkeit des\ndrohenden Erfolgseintritts gesehen und dennoch geschossen, er hat vielmehr auch mit dem Eintritt gerechnet\noder zumindest den Ausgang dem: Zufall überlassen (UA 16).\nDie Schwurgerichtskammer hat damit-in ausreichender\nWeise dargetan, daß der Angeklagte die Tatbestandsverwirklichung nicht nur für möglich gehalten, sondern sich\nmit ihr abgefunden hat. Bei dieser Sachlage ist die An-\n\nnahme bedingt vorsätzlichen Handelns nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 7, 363, 369; BGH, Urteile vom\n\n19. Mai 1976 - 3 StR 144/76 - und vom 24. Februar 1977\n- 1 StR 18/77 -).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-03/4-str-78-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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