{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-04-03_4_StR_115_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-04-03","aktenzeichen":"4 StR 115/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"B\n\n54\nUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR_115/80 URTEIL\n\n7.\n\nK:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Ludwig Nikolaus H anne EN\nNER , cort geboren an 1959,\n\n2. Maximilian oe N —\ngeboren am 59 in\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nBZ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EB\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 25. Oktober 1979 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nB/4\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\nFreiheitsstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten\nHolzhauser zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nden Angeklagten Wagner zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erhebt die Sachrüge und wendet sich insbesondere gegen die Annahme eines minder schweren\nFalles. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat einen minder schweren Fall aus\nfolgenden Gründen angenommen: \"Die Tat war nicht vorgeplant.\nSie hatte ihren Ausgangspunkt in einem gemeinsamen Gaststättenbesuch. Die Angeklagten und ihr Opfer, die sich in\neinem Lokal in NEED kennengelernt hatten, wollten\nin Schrollbach eine weitere Gastwirtschaft aufsuchen, Dieses Vorhaben ließ sich nicht verwirklichen, weil die Zeit\nweit über Mitternacht hinaus vorgeschritten war und das\nin Aussicht genommene Lokal deshalb geschlossen hatte.\nErst jetzt faßten die Angeklagten einer plötzlichen Eingebung folgend Gen Entschluß, ihrem Zechgenossen die Barschaft abzunehmen. Sie lockten demnach ihr Opfer nicht in\neinen Hinterhalt, sondern handelten aus der gegebenen\nSituation heraus. Hinzu kommt, daß sowohl der Geschädigte\nals auch die beiden Angeklagten unter Alkoholeinwirkung\ngestanden haben. Hierdurch war zwar die Schuldfähigkeit\nder Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB in keiner\nWeise eingeschränkt. Es bestand aber eine gewisse alkohol-\n\nbedingte Enthemmung, die für die Tatbegehung förderlich\nwar. Schließlich war die Beute gering, wobei den Angeklagten dieser Umstand von vornherein bekannt war. Nach\ndiesen Erwägungen weicht die Tat vom Durchschnitt der\ngewöhnlich vorkommenden Fälle des schweren Raubes derart\nab, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint\" (UA 9 f). Diese Begründung wird von\nder Revision zu Unrecht beanstandet.\n\nEntscheidend für das Vorliegen eines minder schweren\nFalles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller\nsubjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle\nin einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser\nFrage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der\nalle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die\nfür die Wertung der Tat und des Täters in Betracht konmen, gleichgültig, ob, sie der Tat selbst innewohnen,\nsie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl.\n\nBGHSt 26, 97, 98 f; Urteil vom 29. April 1976 - 4 StR 133/76 -\nbei Spiegel DAR 1977, 147; Beschluß vom 31. Januar 1980\n\n- 4 StR 6/80 -). Die zusammenfassende Abwägung aller\nfehlerfrei festgestellten und bewerteten Umstände ist\n\nSache des Tatrichters; das Revisionsgericht muß die Wer-\n\ntung des Tatrichters \"bis zur Grenze des Vertretbaren\"\nhinnehmen (vgl. BGH NJW 1977, 639 und NJW 1978, 228). Im übrigen kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob der Tatrichter die vorgeschriebene Gesamtbetrachtung überhaupt\nvorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - 4 StR\n\n154/79 - und Beschluß vom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80 -)\n\nB/G\n\nund ob er beachtliche Strafzumessungstatsachen nicht,\nfalsch oder widersprüchlich in diese Gesamtbewertung einbezogen hat (vgl. G. Hirsch in LK, 10. Aufl., § 46 StGB\nRdn. 125).\n\nDie Strafkammer hat die erforderliche Gesamtbewertung vorgenommen. Sie hat auch keine wesentlichen Strafzumessungsgründe übersehen oder falsch oder widersprüchlich bewertet.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision, die Strafkammer\nhabe strafmildernd berücksichtigt, daß der Geschädigte\nunter Alkoholeinfluß gestanden habe. Auf diesen Umstand\nließe sich eine Strafmilderung in der Tat nicht stützen.\nSo sind die Ausführungen der Strafkammer aber auch nicht\nzu verstehen, Sie erwähnt zwar, \"daß sowohl der Geschädigte als auch die beiden Angeklagten unter Alkoholeinfluß\ngestanden haben\" (UA 9). Als strafmildernd hat sie jedoch\nnur den Zustand. der Angeklagten angesehen. Dies ergibt\nsich aus den unmittelbar anschließenden Sätzen, \"hierdurch\" sei zwar die Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht\nim Sinne der §§ 20, 21 StGB eingeschränkt gewesen, es habe aber \"eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung\" der Angeklagten bestanden, die für die Tatbegehung förderlich\ngewesen sei. Hieraus ist zu entnehmen, daß die Erwähnung,\nauch der Geschädigte habe unter Alkoholeinfluß gestanden,\nnicht als Anführung eines Strafmilderungsgrundes zu verstehen ist, sondern nur sachverhaltsbeschreibenden Charakter hat.\n\nEbensowenig begegnet es rechtlichen Bedenken, daß\ndie Strafkammer die geringe Beute als strafmildernden\n\nUmstand in die Gesamtbewertung einbezogen hat. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß ein krasses Mißverhältnis\nzwischen einer Gewaltanwendung mit schwerwiegenden Folgen\nund einer unbedeutenden Beute strafschärfend gewertet werden kann, z.B. wenn der Täter dem Opfer erhebliche Verletzungen zufügt, um eine Beute von unbedeutendem Wert\n\nzu erlangen. Ein so krasses Mißverhältnis von Tat und\nBeute, das den Tatrichter hätte veranlassen müssen, diesen Gesichtspunkt in Erwägung zu ziehen, liegt aber hier\nnicht vor. Den erbeuteten Geldbetrag von 48.-- DM (UA 6)\nkonnte die Strafkammer rechtsfehlerfrei als gering bezeichnen; er war auch nicht so unerheblich, daß zwischen\nseiner Wegnahme und der Körperverletzung, die zwar mittels\neines Steines begangen wurde, aber lediglich Schürfwunden\nsowie eine Augenbrauenplatzwunde und insbesondere keinerlei länger andauernde Folgen nach sich gezogen hat, ein\nmöglicherweise strafschärfend zu berücksichtigendes krasses Mißverhältnis bestanden hätte.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, die Tat sei nicht\nvorgeplant gewesen, ist ersichtlich nur in dem Sinn zu\nverstehen, daß die Angeklagten ihr Opfer nicht in einen\nHinterhalt gelockt haben (\"demnach\"). Sie steht deshalb\nnicht im Widerspruch zu der Feststellung, daß die Angeklagten den Tatentschluß auf dem Weg von der geschlossenen Gaststätte in Schrollbach zu der Pizzeria in demselben Ort schon etwa 100 m vor der Stelle faßten, an\nder sie das Opfer niederschlugen. Denn die Strafkammer\nhat nicht festgestellt, daß der Tatort in irgendeiner\nWeise besser zur Tatausführung geeignet war als eine\nandere Stelle des Weges vom Ort des Tatentschlusses\ndorthin. Daß die Tatausführung möglicherweise als \"hinter-\n\nBL\n\nhältig\" bezeichnet werden kann, wie die Revision meint,\nsteht dem nicht entgegen. Es muß deshalb bei der vom\nTatrichter vorgenommenen Bewertung der Tat der noch verhältnismäßig jungen Angeklagten als minder schwerer Fall\nsein Bewenden haben (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1977\n- 1 StR 417/77).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-03/4-str-115-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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