{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-03-27_4_StR_57_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-03-27","aktenzeichen":"4 StR 57/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"(A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR_57/80 URTEIL\nf 73:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUdo Rainer FE MED zus LEE, geboren am\nGEEEEEEEED 1953 1. SEND.\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nFT\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt MB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GE, GES.\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankenthal\n(Pfalz) vom 7. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer. des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPLA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die\nVollstreckung der Stra® zur Bewährung ausgesetzt. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß\neine Verurteilung wegen Steuerhehlerei gemäß § 374 AO im\nHinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nschon aus Rechtsgründen nicht in Betracht komme. Auf den\nBeschluß des Senats vom 19. Mai 1978 (4 StR 134/78), auf\nden sich die Strafkammer beruft, läßt sich diese Auffassung\njedenfalls nicht stützen. Aus ihm geht lediglich hervor,\ndaß bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nder Regel eine Verurteilung nach der zweiten Alternative\ndes § 374 Abs. 1 AO (Steuerhehlerei nach vorangegangenem\nBannbruch) wegen Subsidiarität gegenüber § 11 Abs. 1\nNr. 1 BetMG entfällt. Das gilt aber nicht für die erste\nAlternative des § 374 Abs. 1 AO (Hinterziehung von Verbrauchssteuern oder Zoll als Vortat); dieser Tatbestand\nkommt bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nvielmehr regelmäßig zur Anwendung , soweit die Betäubungsmittel nicht zum Eigenverbrauch erworben worden sind (vgl.\nBGH, Beschluß vom 19. September 1979 - 4 StR 472/79 - und\nUrteil vom 20. September 1979 - 4 StR 474/79; Schmidt in\nMDR 1978 S. 5, 6; Meyer in Erbs/Kohlhaas, § 374 AO Anm. 3 a, c;\nFranzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 2. Aufl., § 374 AO\nRan. 4, 6). Es wären deshalb nähere Feststellungen zu den\n\nVoraussetzungen dieser Vorschrift, insbesondere zum\nSteueranspruch und zur subjektiven Tatseite erforderlich\ngewesen. Das hat die Strafkamner unterlassen und somit\n\nden Unrechtsgehalt der. Tat möglicherweise nicht ausgeschöpft,\n\nDieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils. Das\nLandgericht erhält damit Gelegenheit, für den Fall, daß\ndie Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB wiederum\nbejaht werden sollten, sich auch damit auseinanderzusetzen,\nob hier die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-27/4-str-57-80","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-27/4-str-57-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.189696+00:00"}}