{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-03-27_4_StR_146_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-03-27","aktenzeichen":"4 StR 146/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"S0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 146/80 BESCHLUSS\nE73,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Horst Jürgen S EB aus LEE, Gort geboren am\nEEE 15.9,\n\n2. Wilhelm Rolf PD EB aus LEE, dort geboren an\n1947,\n\n3. Norbert Josef B i ED aus HE, geboren am\nVE 195: in Lu,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. März 1980\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom\n16. August 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen\nRechts. Die Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nZu Recht beanstanden nämlich die Revisionen, daß das\nLandgericht die Zeugin Gabriele L@B vereidigt hat.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Zeugin bei ihren\nVernehmungen durch die Polizei und den Ermittlungsrichter bekundet, der Angeklagte BEE habe ihr jeweils vor den beiden\nFahrten in den Libanon mitgeteilt, daß man dort \"Haschisch\nholen\" wolle; nach der ersten Tat habe er \"wiederholt aus dem\n\nVersteck bei Big Haschischplatten geholt und sei dann\n\nnach ihrer Rückkehr von der Arbeit in die gemeinsame Wohnung\n\nmit ihrem Wagen weggefahren, um den Stoff zu verkaufen\" (UA\n\n22). Aus der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung\n\nder Zeugin ergibt sich darüber hinaus, daß sie die Angeklagten,\ndie - wie sie wußte - mehrere Platten Haschisch mit sich führten, in ihrem Pkw gefahren hat (Bd. I Bl. 10 d.A.). Das Landgericht ist davon überzeugt, daß diese \"früheren Angaben der Wahrheit entsprechen\" (UA 23). Da sich aus ihnen zumindest der Verdacht der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ergibt, hätte es deshalb nach § 60 Nr. 2 StPO die Zeugin nicht vereidigen dürfen. Ihre Aussage durfte jedenfalls nicht als eidliche\ngewertet werden, Das Landgericht wäre auch verpflichtet gewesen,\nin der Hauptverhandlung darauf hinzuweisen, daß es sie lediglich als uneidliche Bekundung würdigen werde, um den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich hierauf einzustellen und\ngegebenenfalls weitere Anträge anzubringen (vgl. BGHSt 4, 130 ff),\n\n2. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen,\nDenn die Feststellungen über die früheren Angaben der Zeugin,\nwelche der Verurteilung zugrunde liegen, gründen sich jedenfalls\nauch auf ihre Aussage in der Hauptverhandlung, in der sie \"eingeräumt\" hat \"derartige Angaben gemacht zu haben\" (UA 23). Die Beschwerdeführer haben allerdings nicht mitgeteilt, welche Anträge\nsie im Falle eines rechtzeitigen Hinweises hätten stellen\nkönnen. Eine solche Mitteilung kann aber in der Regel auch\nnicht verlangt werden, weil eine Rekonstruktion der damaligen\nProzeßlage nur in seltenen Fällen möglich sein wird (vgl. BGH,\nUrteil vom 16. Januar 1980 - 2 StR 687/79 - mit weiteren Nachweisen). Auch im vorliegenden Fall ist sie nicht möglich, Es\nkann sonach nicht ausgeschlossen werden, daß der Verfahrensverstoß die Verteidigung von solchen Anträgen abgehalten hat.\n\n3. Das Urteil ist deshalb aufzuheben, Auf die weiteren\nVerfahrensrügen und die Sachbeschwerden braucht danach nicht mehr\neingegangen zu werden.\n\nu. BI\n\nDie Urteilsgründe geben jedoch Anlaß, auf folgendes hinzuweisen:\n\nDer Tatrichter braucht auch entlastende Angaben eines\nAngeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine\nBeweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehnmen,\nEr hat sich vielmehr aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen zu bilden, Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich, aber auch genügend, daß ein\nnach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht,\ndemgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können\n(vgl. BGH NIW 1967, 359, 360; BGH VRS 27, 105, 106,jeweils nit\nweiteren Nachweisen).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-27/4-str-146-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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