{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-03-27_4_StR_109_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-03-27","aktenzeichen":"4 StR 109/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 109/80\n\n27\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnthony Lee A ED zus “CE, zeboren am\n\nWED 1955 in Landstunı, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nE44\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt uw -\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 13. September 1979 wird auf Kosten der\nStaatskasse verworfen, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nfI\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nDiebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nund wegen versuchter räuberischer Erpressung zu vier Jahren\nGesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch\nbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das\nUrteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des Strafausspruchs wegen räuberischer Erpressung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vertreten\nwird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß\ndas Landgericht die beiden Taten als minder schwere Fälle\ngewertet hat,\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Wertung dann angezeigt, wenn das\ngesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und\nder Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß\nvorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt. Bei\nder Prüfung dieser Frage sind alle Umstände heranzuziehen,\ndie für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht\nkommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten,\nihr vorausgehen oder folgen. Das erfordert eine Abwägung aller\nwesentlichen belastenden und entlastenden Umstände, denn nur\ndadurch kann das Gesamtbild gewonnen werden, das für die Beurteilung der Frage, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder zu hart wäre, erforderlich\nist (vgl. BGH GA 1976, 303/304; BGH, Urteil vom 16. November\n1978 -4 StR 373/78 - jeweils mit weiteren Nachweisen).\n\nb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil\ngerecht. Das Landgericht hat in beiden Fällen eine Abwägung\nund Wertung der in Betracht zu ziehenden Umstände vorgenommen,\ndie erkennen läßt, daß es auf der Grundlage von Tat und Täterpersönlichkeit eine vertretbare Entscheidung getroffen hat\n(UA 10 bis 12). Es hat sich nicht auf eine formelhafte Begründung beschränkt, wie die Revision irrig unter Hinweis nur auf\nSeite 10 der Urteilsgründe meint. Rechtsfehler sind dabei nicht\nerkennbar. Die Entscheidung ist deshalb zu respektieren (vgl.\nBGH, Urteil vom 12. Februar 1980 - 1 StR 476/79).\n\n2. Auch sonst hält der Strafausspruch der rechtlichen\nNachprüfung stand. Die bei der Prüfung des Vorliegens eines\nminder schweren Falles verwerteten Gesichtspunkte hat das Landgericht ersichtlich auch im Rahmen der für die eigentliche\nStrafzumessung erforderlichen Ganzheitsbetrachtung von Tat und\n\n' Täter verwertet (UA 12). Das ist zulässig (vgl. BGHSt 26, 311/\n\n312). Ein Rechtsfehler ist insoweit ebenfalls nicht zu erkennen. Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind auch nicht\nunvertretbar mild (vgl. BGH NJW 1977, 1247 mit weiteren Nachweisen).\n\nDie Revision muß deshalb verworfen werden.\n\nDer Kostenausspruch beruht auf § 473 Abs. 2 StPO,\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Goydke\n\n79","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-27/4-str-109-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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