{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-03-20_4_StR_128_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-03-20","aktenzeichen":"4 StR 128/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 128/80 BESCHLUSS\n0%,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt M m aus LO, Sort geboren am\nEEE :956, |\n\nwegen schweren Raubes\n\n£\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 1980\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 2. Oktober 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet. Sie hat jedoch im Strafausspruch Erfolg.\n\nDas Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, daß\nder Angeklagte \"bei seinem geregelten Einkommen nicht im geringsten auf die zu erwartende Beute angewiesen war\" (UA 13).\nDies ist rechtlich fehlerhaft. Finanzielle Schwierigkeiten hätten möglicherweise einen Strafmilderungsgrund darstellen kön-\n\nnen. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. BGH,\nUrteil vom 18. Oktober 1979 - 4 StR 517/79 - und Beschluß vom\n\n7. Februar 1980 - 4 StR 21/80 -; vgl. auch die Hinweise bei\nMösl, DRiZ 1979, 165, 168). Auch für die Annahme eines besonders verwerflichen, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen übersteigenden Gewinnstrebens reicht es nicht aus, daß der Tä-\n\nter sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet und\n\"nicht im geringsten\" auf die Beute angewiesen ist (vgl. BGH,\nUrteil vom 30. Januar 1980 - 3 StR 417/79 -).\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-20/4-str-128-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-20/4-str-128-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.049086+00:00"}}