{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-03-18_4_StR_349_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-03-18","aktenzeichen":"4 StR 349/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Su\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 349/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stellmacher Wolfgang HB aus voll,\ngeboren am EEE 1944 in se,\n\n.\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n- 2. gu\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juli\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 18. März 1980 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist\nsie unbegründet, Das Urteil läßt hier keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auf die zutreffenden\nAusführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 18. Juni 1980 nimmt der Senat, soweit sie den\nSchuldspruch betreffen, Bezug.\n\n?. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat \"zu Ungunsten des Angeklagten\" berücksichtigt, daß er, \"abgesehen von einer falsch verstandenen Gefälligkeit gegenüber KB und WW, Keine Veranlassung hatte, sich am Heroingeschäft zu beteiligen, ins-\n\n1989\n\nbesondere nicht durch eine eigene Drogengefährdung oder Abhängigkeit im Interesse des Erhaltes von Drogen für den Eigen.\nbedarf dazu veranlaßt wurde\". Das ist fehlerhaft. Wenn der\nAngeklagte eine solche Veranlassung zur Tat gehabt hätte, könnt\ndies sein Handeln möglicherweise in einem milderen Licht erscheinen lassen. Das bloße Fehlen eines derartigen strafmildem\nden Gesichtspunktes darf dagegen nicht strafschärfend gewertet\nwerden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 1979 - 3 StR 85/9.\nund vom 27. Mai 1980 - 3 StR 182/80).\n\nDas Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden\n\n3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der\nSenat auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach\ndem Betäubungsmittelgesetz hin (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 £t;\n1979, 884 ff und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise)\ndie das Landgericht zu beachten haben wird.\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-18/4-str-349-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-18/4-str-349-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.830818+00:00"}}