{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-03-13_4_StR_64_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-03-13","aktenzeichen":"4 StR 64/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ÄL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 64/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ferzende A Ep zus EEE, geboren\nam ED 1942 in IB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nPLZ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichthof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwältin EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsber.uter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Essen vom 24. September 1979 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n3. BG\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nhatte der Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger,\nBärbel Sg, die ihn zuvor in der Küche seiner neu eröffneten Gaststätte geküßt und erklärt hatte, daß sie seine Freundin werden wollte, die es später jedoch ablehnte,\nmit ihm geschlechtlich zu verkehren, mehrmals geohrfeigt,\nals es ihm nicht gelang, sie zurückzuhalten, und bei einer\nweiteren Gelegenheit in derselben Nacht zu ihr geäußert,\ndaß er sie \"kaputt\" machen werde, als sie auch zu einem\nGeschlechtsverkehr gegen Entgelt nicht bereit gewesen\nwar, Aus Verärgerung zertrümmerte Bärbel Sb in den\nfrühen Morgenstunden eine Fensterscheibe der Gaststätte\ndes Angeklagten; in ihrer Begleitung befanden sich ihre\nFreundin GB und ein Heinz DEE. Dem Angeklagten,\nder vom Geräusch der splitternden Scheibe erwachte, war\nsofort klar, daß Bärbel Sg ihm die Scheibe als Vergeltung für die Ohrfeigen und seine Aufdringlichkeit\neingeworfen hatte, Er nahm ein Messer an sich und verfolgte die Fußgängergruppe, überholte sie auf der anderen\nStraßenseite und trat ihr dann mit den Worten entgegen, sie\nhätten \"seine Gläser kaputt gemacht\", Dabei fuchtelte er\nmit dem Messer vor ihrem Gesicht herum. Als Dem sagte,\ner solle sie in Ruhe lassen und nach Hause gehen, wendete\nsich der Angeklagte allein ihm zu, schlug ihm den Griff des\nMessers auf den Kopf und stieß ihm, als dieser seine Hand\nwegschlug, das Messer aus Wut und Verärgerung sowohl über\nseine Einmischung als auch über die eingeworfene Scheibe\nmit Wucht in den Bauch. Er war sich bewußt, daß DB\nschwerste, möglicherweise auch tödliche Verletzungen erleiden konnte, und nahm diese billigend in Kauf, DEE\nerlitt lebensgefährliche Verletzungen.\n\nDie Strafkammer (Schwurgerichtskammer) hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat Erfolg,\n\nAuf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu\nwerden, weil die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils\nim vollen Umfang führt.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist der\n(bedingte) Tötungsvorsatz des Angeklagten allerdings\neindeutig festgestellt. Insoweit versucht die Revision\nnur, das Tatgeschehen anders als die Strafkammer zu werten; das ist unzulässig. Unzureichend begründet ist indessen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\naus niedrigen Beweggründen im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB\ngehandelt.\n\nNiedrig sind Beweggründe zur Tötung, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen,\ndurch hemmungslose triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind (BGHSt 3,\n132, 1533; 3, 180, 182; BGH NIW 1954, 565; 1967, 1140; BGH\nGA 1974, 370). Die Strafkammer führt hierzu lediglich an,\nwer aus Wut und Verärgerung über das Einwerfen seiner\nFensterscheibe einen Menschen umzubringen versuche,\ndessen Beweggründe stünden bei dem krassen Mißverhältnis\nzwischen Anlaß und Erfolg auf tiefster Stufe (UA 13),\nDiese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken:\n\nrc\n\nMotive wie Wut, Verärgerung und Zorn sind im allgemeinen nur dann als verachtenswert und auf tiefster Stufe\nstehend anzusehen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen\nGesinnung des Täters beruhen (BGH NJW 1954, 565; BGH GA\n1977, 235; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1979, 3 StR 428/79).\nDas hat die Strafkammer Jedenfalls in den Urteilsgründen\nnicht geprüft. Ihre Aus führungen lassen besorgen, sie habe\nsich bei der Annahme niedriger Beweggründe allein von dem\nMißverhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und dem gewollten\nErfolg leiten lassen. Ein solches krasses Mißverhältnis kann\nallerdings über die Motive wertvolle Aufschlüsse geben und\nsie verwerflich erscheinen lassen. Es ist indes nur ein\nTeilaspekt der vom Täter zu wertenden Gesamtumstände; für\ndie Beurteilung des Tötungsbeweggrundes kommt es auf alle\nUmstände der Tat an (BGH, Urteil vom 15, Juli 1964, 2 StR\n243/64; BGH NIW 1967, 1140; BGH, Urteile vom 13, November\n1973, 1 StR 346/73 und vom 12. Dezember 1979, 3 StR 428/79).\nDabei steht die Würdigung der Persönlichkeit des Täters im\nVordergrund (BGHSt 3, 330, 333). Nur wenn sich bei dieser\nGesamtwürdigung ergibt, daß die Motive des Täters besonders\nverwerflich, ja verächtlich sind, sind die Mordmerkmale des\nniedrigen Beweggrundes erfüllt (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1974, 5 StR 453/74), Eine Solche umfassende Würdigung\nenthalten die Urteilsgründe nicht. Insbesondere geht die\nStrafkammer mit keinem Wort auf die Entwicklungsgeschichte\nder Tat ein, auf die ihr voraufgegangenen Geschehnisse, auf\ndie Spannungen zwischen dem Angeklagten und Bärbel SHE,\nauf die gegenseitigen, sich steigernden Reaktionen und auf\ndie seelische Verfassung des Angeklagten im Zeitpunkt der\nTat. Der Angeklagte bemühte sich zum zweiten Mal durch die\nEröffnung einer Gaststätte, in der er türkische Speziali-\n\ntäten anbieten wollte, um eine solidere Grundlage für seinen\nweiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik. Ihn als Ausländer\nmußte die Zerstörung der Fensterscheibe seiner neu eröffneten Gaststätte besonders treffen. Gewiß war diese aggressive\nHaltung von Bärbel Sg als Reaktion auf seine Ohrfeigen\nund seine Aufdringlichkeit verständlich und ist auch von ihm\nrichtig gewertet worden. Indessen darf andererseits nicht\nübersehen werden, daß auch seine Aufdringlichkeiten wiederum\nmöglicherweise nur eine Reaktion auf vorangegangenes, entgegenkommendes Verhalten von Bärbel Sp waren, die ihn,\neinen Fremden, nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung in seiner Küche geküßt und ihm angeboten hatte, seine\nFreundin zu werden. Wenn der Angeklagte dann auch mit dem\nMesser bewaffnet hinter Bärbel Sg hergerannt ist, bedeutet das doch noch nicht, daß er bereits in diesem Zeitpunkt zur Tötung entschlossen gewesen wäre; mangels gegenteiliger Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen,\n\ndaß er den Entschluß zu töten erst ganz zuletzt aus der\nErregung des Augenblicks heraus gefaßt hat. Auch der Umstand, daß sich die Tat dann nicht gegen Bärbel Si richtete, sondern der Angeklagte seine volle Aggressivität auf\neinen an sich Außenstehenden konzentrierte, könnte auf eine\nseelische Verfassung des Angeklagten schließen lassen, die\nsein Verhalten als nicht auf der tiefsten Stufe stehende Tötungshandlung kennzeichnet. Jedenfalls hätte die Strafkammer\ndies alles erwägen und im Urteil erörtern müssen. Ohne eine\nsolche Gesamtwürdigung im Urteil 1ä8t sich nicht ausschließen,\ndaß sie bei der Bejahung niedriger Beweggründe von rechtlich unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.\n\nAuch zur inneren Tatseite fehlen hinreichende Feststellungen und Ausführungen. Das Urteil beschränkt sich\n\n- 7- P44\n\nauf den einen Satz, der Angeklagte sei sich auch als Ausländer des offensichtlichen Mißverhältnisses (zwischen Anlaß zur Tat und Tötungserfolg) bewußt gewesen (UA 13). Daß\ndas in einem Fall wie dem vorliegenden nicht ausreichen\nkann, versteht sich nach dem oben Gesagten von selbst. Zu\ndem inneren Erfordernis des Mordes aus niedrigen Beweggründen gehört, daß der Täter sich, und zwar im Augenblick\nder Tat, derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die den\nAntrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machten; er muß ihre Bedeutung für die Tat erfaßt haben, ohne\ndaß er selbst ihre Bedeutung nachvollzogen zu haben braucht\n(BGH LM Nr. 2 zu § 211 StGB; BGHSt 6, 329, 331; BGH NJW\n1967, 1140; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1973, MDR 1974,\n546 (Dallinger) m.w.Nachw.; BGH, Beschluß vom 28. September 1977, 3 StR 280/77). Das Urteil muß erkennen lassen, daß der Entscheidung diese rechtlichen Gesichtspunkte\nzugrunde liegen. Auch daran fehlt es hier.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-13/4-str-64-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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