{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-03-13_4_StR_451_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-03-13","aktenzeichen":"4 StR 451/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"KL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4_ StR 451/80\n\nra\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYasar ı (EEE aus DENE, geboren am\nEEE 1960 in GEHE (Türkei),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer\nvom\n\nfür\n\nPd4\n\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n11. September 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Müller\nDr. Knoblich\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin WB in der Verhandlung,\nJustizangestellter Ppei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom 13. März 1980\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nKL\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe bei der\nStrafzumessung nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte vorbestraft sei. Auf diese Behauptung kann die Sachrüge nicht gestützt werden, da das Landgericht in dem angefochtenen Urteil\nausdrücklich festgestellt hat, der Angeklagte sei \"ausweislich\ndes Strafregisters unbestraft\" (UA 3, 9). Weitere Feststellungen,\naus denen sich ein Widerspruch oder ein sonstiger sachlicher\nRechtsfehler ergeben könnte, enthält das angefochtene Urteil\nhierzu nicht. Selbst wenn den Ausführungen der Revisionsbegründung entnommen werden könnte, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts behauptet wird (BGHSt 19, 273, 275),\nwäre eine solche Aufklärungsrüge nicht form- und fristgerecht\nerhoben worden. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich nämlich\nnicht, welcher zusätzlichen Beweismittel neben dem vorliegenden\neintragungsfreien Zentralregisterauszug, der Einlassung des Angeklagten und dem Bericht der Jugendgerichtshilfe sich das\nLandgericht nach Auffassung der Revision hätte bedienen sollen,\num festzustellen, daß die behauptete Vorstrafe des Angeklagten\nim Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch gegen ihn verwertbar war\n(BGHSt 2, 168 f; BGH, Beschluß vom 26. April 1979 - 4 StR\n165/79).\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung der Strafzumessung auf\ndie Sachrüge Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Insbesondere ist\nhier revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt\nhat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollziehung der\nerkannten Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Zu einer\nsolchen Erörterung besteht nur Anlaß, wenn die aus dem Urteil\nersichtlichen Tatsachen und Umstände dieses nahelegen (vgl. BGH\nNJW 1960, 491; zu § 23 Abs. 3 StGB a.F.). Das ist in Anbetracht\nder vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Hergang der\nTat und zur Persönlichkeit des Täters hier nicht der Fall.\n\n| Salger Hürxthal Müller\n\nKnoblich Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-13/4-str-451-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-13/4-str-451-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.661279+00:00"}}