{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-03-13_4_StR_42_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-03-13","aktenzeichen":"4 StR 42/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 42/80 URTEIL\n133\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeiobermeister Hartmut P up zus MER,\ngeboren am EEEEEED 1952 in DW,\n\nwegen Körperverletzung im Amt u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EM in der Verhandlung,\nBundesanwältin EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt up aus EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Münster\nvom 16. August 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des “\nRechtsmittels, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. .\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der\nSachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer wurde der\nAngeklagte als Polizeibeamter bei der Fahndung nach dem\nFahrer eines Pkw zur Unterstützung zugezogen. Nachdem das\nFahrzeug aufgefunden worden war, verbrachte er einen Mann,\nden Geschädigten KW, der auf dem Beifahrersitz des Pkw\nschlafend angetroffen worden war, zu einem Polizeifahrzeug.\nAuf dem Wege dorthin wollte der Angeklagte von Kb\nwissen, wer den Pkw gefahren habe. Kb antwortete entweder überhaupt nicht oder gab ausweichende Erklärungen.\nDaraufhin versetzte ihm der Angeklagte mit den Worten\n\n\"Wer hat gefahren?\" mehrere schmerzhafte Schläge in die\nMagengegend.\n\nDas Gericht hat zu Recht auf diesen Sachverhalt\n§ 340 StGB angewandt. Es hat aber tibersehen, daß der\nAngeklagte sich nach den getroffenen Feststellungen tateinheitlich auch einer vollendeten Aussageerpressung\ngemäß § 343 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht haben könnte.\nDie Vorschrift des § 343 StGB findet auch dann Anwendung,\nwenn noch kein bestimmtes Verfahren formell eıngeleitet\nworden ist, z. B. weil der Täter noch nicht feststeht.\nDer Verfahrensbegriff dieser Vorschrift umfaßt nämlich\nalle auf die Strafverfolgung gerichteten Handlungen,\n\nauch das von der Polizei geführte Ermittlungsverfahren,\nund zwar selbst dann, wenn dieses noch nicht förmlich\neingeleitet ist (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB\n20. Aufl., § 343 Rdn. 7; § 258 a Rdn. 3; Dreher/Tröndle,\nStGB 39. Aufl., § 343 Rdn. 2; § 258 a Rdn. 2).\n\nDie Nichterörterung des § 343 StGB stellt hier\neinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehler dar.\nDer Tatrichter ist nach erkannten Rechtsgrundsätzen gehalten, den festgestellten Sachverhalt im Urteil tatsächlich und rechtlich erschöpfend zu würdigen. Das ist\nnicht geschehen. Eine Änderung des Schuldspruchs durch\ndas Revisionsgericht kam im Hinblick auf § 265 Abs. 1 StPO\nnicht in Betracht, da der Angeklagte auf die Möglichkeit\neiner Verurteilung wegen Aussageerpressung (§ 343 StGB)\nbisher noch nicht hingewiesen worden ist und ihm im\nHinblick auf die erhöhte Strafdrohung dieser Bestimmung\nerneut Gelegenheit zur Verteidigung gegeben werden muß.\n\nDa § 343 StGB zu dem abgeurteilten Tatbestand des\n\n§ 3L0 StGB in Tateinheit stehen würde, muß\n\ndas gesamte Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben\nwerden.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-13/4-str-42-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-13/4-str-42-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.632172+00:00"}}