{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-03-13_4_StR_13_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-03-13","aktenzeichen":"4 StR 13/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nb StR 13/80 URTEIL\nı?: 2, in der Strafsache\ngegen\n\n1. den Steuersachbearbeiter Werner _Q aEEERED aus CB\nEEE 192\n\n, dort geboren am ED 1925,\n2. den Zimmermann Heinz Joachim K aus\nCO, dort geboren am 1936,\n3. den Kaufmann Hd. EEE aus R\ngeboren am 19453 in »\n\nwegen Betruges u.a.\n\n9\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 13. März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesarwältin ED\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus EEEEEEEEEEED\nfür den Angeklagten OB,\n\nRechtsarwalt WED aus GENEEREEEREERENNED\nfür den Angeklagten KÜEEER\n\nRechtsanwalt EB aus UEEENEEEEEEEND\n\nfür den Angeklagten X EB,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter IB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 14. Mai 1979 werden\n\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten QM und x iEiuuB\nwegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges in Tateinheit\nmit gemeinschaftlicher fortgesetzter Urkundenfälschung zu je\neinem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten KB wegen\nfortgesetzter Beihilfe zu Betrug und Urkundenfälschung zu\nneun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung\ndieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Alle Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte Kup\nbeanstandet auch das Verfahren, Ihre Revisionen bleiben ohne\nErfolg. j\n\n1. Verjährung\n\nDie Frage der Verjährung ist unabhängig davon zu beantworten, ob die Strafkammer zu Recht das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung bei allen Angeklagten angenommen hat. Da\ndie Einzelakte der fortgesetzten Handlungen, sowohl was den\nBetrug als auch was die Urkundenfälschung betrifft, frühestens\nim Jahre 1972 begonnen wurden (UA 9), ist die Verjährung für\nalle diese Einzelakte durch den richterlichen Durchsuchungsbeschluß vom 12. Februar 1973 (UA 36) wirksam unterbrochen\nworden (§ 68 Abs. 1 und 2 StGB aF). Die fünfjährige Verjährungsfrist begann somit ab 12. Februar 1973 erneut zu laufen\n(§ 68 Abs. 3 StGB aF). Die Verjährung wurde wiederum rechtswirksam durch die Vernehmung des Zeugen WB an 26. März\n1974 unterbrochen, deren Gegenstand sich nicht auf die Verwendung der Lohnsteuerkarte dieses Zeugen beschränkte, sondern\nden gesamten Tatkomplex im Sinne eines historischen Vorgangs\n(§ 264 StPO) umfaßte (BGHSt 22, 105, 106; 22, 375, 385). Die\nVerjährungsfrist konnte somit erst am 26. März 1979 ablaufen,\n\nZu diesem Zeitpunkt war das Hauptverfahren bereits eröffnet (§ 78 ce Abs. 1 Nr. 7 StGB nF).\n\n2. Verfahrensrügen\n\na) Der Angeklagte KB rüct ohne Erfolg, daß die\naus den Urkunden getroffenen Feststellungen nicht in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erhoben worden seien, Wie\nsich aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung ergibt (§ 249 Abs. 2 Satz 5 StPO), haben die Staatsanwaltschaft, die Verteidiger und die Angeklagten auf die Verlesung\nder Urkunden verzichtet (Bd. III Bl. 95 d.A.). Die Angeklagten, ihre Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hatten Gelegenheit, vom Wortlaut der Urkunden - und damit von ihrem\ngedanklichen Inhalt - Kenntnis zu nehmen (Bd. III Bl. 103\nd.A.). Die Richter haben solche Kenntnis genommen, die Schöffen erst nach Verlesung des Anklagesatzes (Bd. III Bl. 103\nd.A.). Damit ist § 249 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 StPO beachtet.\nDie Behauptung der Revision, das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sei nicht in die Urteilsfeststellungen eingegangen,\nist in Anbetracht der Urteilsgründe abwegig. Ob der Urkundenbeweis nach § 249 Abs. 1 oder 2 StPO erhoben worden ist,\nbrauchte die Strafkammer im Urteil nicht ausdrücklich mitzuteilen.\n\nb) Im übrigen haben die Angeklagten keine zulässigen\nVerfahrensrügen erhoben. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte\nKEEEEEB beanstandet, dem Zeugen Josef Mili# seien bestimmte\nFragen nicht gestellt worden (BGHSt 4, 125, 126).\n\n3. Sachbeschwerde\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat\ndurchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht\nergeben, |\n\n-5- | 74\n\na) Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs wird jedenfalls bei den Taten der Angeklagten Qi und Kain von\nden Feststellungen getragen. Ob dies auch für die Beihilfeleistung des Angeklagten Kill gilt, kann dahingestellt bleiben,\ndenn dieser Angeklagte wird - da die Unterbrechung der Verjährung hiervon nicht abhängt - durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht beschwert.\n\nb) Die Strafkammer hat auch in den Einzelfällen, in denen\nauf Veranlassung oder zumindest mit Billigung des Angeklagten\nKEN auf der Lohnsteuerkarte ein Stempel mit dessen Firma\naufgedrückt wurde, den Tatbestand der Urkundenfälschung zu Recht\nbejaht, denn auch in diesen Fällen wurden jedenfalls die Anträge\nauf Lohnsteuer-Jahresausgleich gefälscht. |\n\nc) Die Feststellungen der Strafkammer zur Zahl und Höhe\nder vom Finanzamt Gelsenkirchen geleisteten Lohnsteuererstattungen sind zwar nicht frei von Widersprüchen; hierauf beruht\ndas Urteil aber nicht.\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß das Finanzamt in 78 Fällen Lohnsteuererstattungen in Höhe von insgesamt 51 159,84 DM\nüberwiesen habe (UA 35).Dagegen ist nur bei 60 der zuvor\n(UA 11 pis 34) aufgeführten 122 Einzelfälle festgestellt,\ndaß das Finanzamt Zahlungen geleistet hat, und die Summe der\nfestgestellten Zahlungen beträgt nur 51 001,97 DM. Auf den Schuldumfang wirkt sich diese insgesamt geringfügige Abweichung hier\nnicht entscheidend aus. Es kann auch ausgeschlossen werden, daß\nsie den Strafausspruch beeinflußt hat.\n\nb) Auch die Ausführungen der Strafkammer zum Vorsatz\n‘einer Schädigung der Stadtsparkasse Gelsenkirchen (UA 54)\nsind nicht frei von Rechtsirrtum. Da bereits die konkrete\n\nVermögensgefährdung einen Schaden im Sinne des § 263 StGB\ndarstellt, reicht es für den Betrugsvorsatz aus, wenn der\nTäter die Umstände kennt, die die Gefährdung des Vermögens\nbegründen, mag er auch darauf hoffen und vertrauen, daß die\nGefährdung nicht zu einem Verlust führen werde (vgl. BGH,\nUrteil vom 15. März 1979 - 4 StR 652/78 -). Das war hier ersichtlich der Fall. Die Angeklagten sind jedoch nicht dadurch beschwert, daß sie nicht auch wegen Betruges zum Nachteil der Stadtsparkasse CME He ienungsweise wegen.\nBeihilfe hierzu verurteilt worden sind.\n\ne) Im übrigen erschöpfen die Revisionsvorbringen sich\nin sachlichrechtlicher Hinsicht in unzulässigen Angriffen gegen die richterliche Beweiswürdigung. Das Urteil ist insoweit\nwiderspruchsfrei und enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze\noder Erfahrungssätze. Auch die Strafzumessung hält sich frei\nvon Rechtsfehlern. Auf die Höhe der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen kann ein Beschwerdeführer sich zu seinen Gunsten nicht berufen. Der Gleichheitssatz gebietet nur die\nAnwendung des gesetzlichen Strafrahmens (BGHSt 1, 183, 184).\nInnerhalb dieses Rahmens ist die Strafe für jeden Angeklagten individuell nach den in seiner Person vorliegenden Strafzumessungsgründen zu bemessen. Das ist hier geschehen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer auch\nden Angeklagten KB, der in ungleich höherem Maße vorbestraft ist als die beiden anderen Angeklagten, zu einer\n\n7- 4\n\nFreiheitsstrafe verurteilt hat, die überdies zur Bewährung\nausgesetzt worden ist. ,\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-13/4-str-13-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-13/4-str-13-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.592447+00:00"}}