{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-02-28_4_StR_63_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-02-28","aktenzeichen":"4 StR 63/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AK\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nu_StR 63/80 BESCHLUSS\nLee.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Karl Wilhelm M GE aus Do FE ,\ngeboren am Ep 1951 in Drum,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nÄh\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n28. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 3. Oktober 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nSteuerhinterziehung schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen. \"Besitzes\nund Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Verarbeiten, Handeltreiben sowie\nSteuerhinterziehung\" zu zwei Jahren und sechs Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten\n\nbeanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen\nAntragsschrift vom 5. Februar 1980, die dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist, wird insoweit Bezug genommen.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung richtet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Einfuhr, Besitzes und Verarbeitung von Betäubungsmitteln kann dagegen nicht bestehenbleiben. Insoweit wird\nebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der genannten Antragsschrift Bezug genommen. Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert\nwerden.\n\n4, Der Strafausspruch muß aufgehoben werden. Das\nLandgericht hat bei der Strafzumessung zum Nachteil des\nAngeklagten berücksichtigt, daß er \"in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck\" erweckt habe, \"er werde das Unrecht seiner Tat wirklich einsehen oder gar bereuen\"\n\n(UA 9). Das ist fehlerhaft. Daß ein Angeklagter keine\nUnrechtseinsicht und Reue zeigt, stellt für sich allein\nkeinen Strafschärfungsgrund dar. Es ist sogar verständ-\n\ndA\n\nlich, daß ein Angeklagter sich gegen das Eingeständnis\nseines Unrechts sträubt und seine Zuflucht zu Schutzbehauptungen nimmt (vgl. BGH VRS 26, 22, 23). Strafschärfend kann ein solches Verhalten nur dann gewertet werden, wenn es nach der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche\nschließen läßt (vgl. Mösl in DRiZ 1979, 165, 168 und\ndie dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Daß diese\nVoraussetzung hier vorliegt, hat das Landgericht nicht\ndargetan.\n\nSpiegel Knoblich RiBGH Dr. Ruß\nbefindet sich in\nUrlaub und kann\nnicht unterschreiben\nSpiegel\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-28/4-str-63-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-28/4-str-63-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.191634+00:00"}}