{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-02-21_4_StR_700_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-02-21","aktenzeichen":"4 StR 700/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 700/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Rudolf G EEE aus Ve 7\ndort geboren am EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 21. Februar 1980 in der Sitzung vom\n26. Februar 1980, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE, aus\n\nals Verteidiger\nin der Verhandlung vom 21, Februar 1980,\n\nJustizangestellter ee\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 20. August 1979 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff\nin den Straßenverkehr zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet,\ndaß ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie\nhat im Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nOhne Erfolg rügt die Revision eine Verletzung der\nAufklärungspflicht hinsichtlich des Höhenunterschiedes\nzwischen der Straße \"An den Buchen\" in Mb /ReE und\ndem Schulhof der Städtischen L@#Bschule. Die Strafkammer hat festgestellt, daß dieser Höhenunterschied etwa\n2,50 m beträgt (UA 14). Sie teilt zwar nicht ausdrücklich\nmit, worauf gerade diese Feststellung beruht. Dies ergibt\nsich. aber aus der Begründung der Feststellungen \"über den\nTatablauf\" (UA 20), zu dem hier auch die Beschaffenheit des\nTatortes gehört. Nachdem die Strafkammer aufgrund des erhobenen Zeugen- und Sachverständigenbeweises zu den erforderlichen Feststellungen - auch über den Höhenunterschied\nzwischen Straße und Schulhof - gelangt war, brauchte eine\nNotwendigkeit weiterer Beweiserhebung, etwa durch Einnahme\neines Augenscheins, sich ihr nicht aufzudrängen.\n\nII, Sachrüge\n\n1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Landgericht habe\nsich mit der Feststellung des Höhenunterschieds zwischen der\nStraße \"An den Buchen\" und dem Schulhof der Städtischen L@8-\n@Bschule in Widerspruch zu einer offenkundigen, weil allgemeinkundigen Tatsache gesetzt.\n\nAllgemeinkundig sind Tatsachen, \"von denen verstän-\n\ndige Menschen regelmäßig Kenntnis haben oder über die sie\n\nsich aus Zuverlässiger Quelle ohne besondere Fachkunde\n\nsicher unterrichten können\" (BGHSt 26, 56, 59). Die Allgemeinkundigkeit braucht allerdings \"nicht in allen Landes-\n\nteilen vorhanden zu sein; sie kann sich auf einen. begrenz-\n\nten Kreis von Personen oder eine bestimmte Ortschaft beschränken ‚wie z.B. hinsichtlich der besonderen Verkehrsverhältnisse in einer Gemeinde\" (BGHSt 6, 292, 293). Zum\n\nGegenstand der revisionsrichterlichen Überprüfung kann\n\neine allgemeinkundige Tatsache aber nur gemacht werden,\n\nwenn es sich um eine Allgemeinkundigkeit handelt, die\n“nicht auf einen räumlichen oder persönlichen Kreis be-\n\nschränkt ist; denn in diesem Falle muß auch das Revisionsgericht an der Allgemeinkundigkeit teilhaben (BGHSt 6,\n\n292, 296) .Andernfalls könnte das Revisionsgericht - und\n\nso liegt die Sache hier - einen Widerspruch zwischen den -\ntatrichterlichen Feststellungen und der behaupteten all- )\ngemeinkundigen Tatsache nur durch eine Beweiserhebung fest-\n‚stellen, die ihm verfahrensrechtlich verwehrt ist.\n\nb) Den von der Revision gerügten Widerspruch in\nden tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer kann das\nRevisionsgericht nicht feststellen.\n\nIst ein Lichtbild durch Bezugnahme zum Gegenstand\n‚der Urteilsbegründung gemacht, so muß eine Rüge ohne Er-\n\nfolg bleiben, mit der der Beschwerdeführer aus dem Lichtbild andere mögliche Schlüsse als das Gericht ziehen (BGHSt\n29,18) und daraus einen Widerspruch in den Urteilsgründen\nherleiten will. Das Landgericht hat das Lichtbild zulässig\neingeführt. Wenn es aufgrund der Auswertung des Bildes im\nZusammenhang mit den in der Hauptverhandlung gemachten Zeu-\n\ngenaussagen zu dem Ergebnis gekommen ist, die Treppe zwischen\n\nder Straße \"An den Buchen\" und dem Schulhof der Städtischen\nIWEEEBschule überwinde einen Höhenunterschied von etwa\n\n2,50 m, so ist dies ein möglicher tatsächlicher Schluß, der\ndas Revisionsgericht bindet. Eine Überprüfung, ob das Lichttild diese Schlußfolgerung tatsächlich ermöglicht, ist dem\nRevisionsgericht versagt. Sie würde bedeuten, daß ein Teil\nder Hauptverhandlung nachvollzogen werden müßte. Das ist\njedoch im Revisionsverfahren nicht zulässig, Im übrigen wäre,\nes für die Frage des beim Versuch allein relevanten Vorsatzes des Angeklagten ohne entscheidende Bedeutung, ob die\nTreppe einen Höhenunterschied von 2,50 m oder von 1,40 m aufwies,\n\nc) Ebensowenig besteht der von der Revision behauptete Widerspruch zu den Gesetzen der Physik, insbesondere\nder Mechanik, als Bestandteilen der allgemeinen Lebenserfahrung (dazu BGH, Urteil vom 22. Juli 1960 - 4 StR 232/60).\nGeht man von dem festgestellten Höhenunterschied von 2,50 m\n\"aus, so steht die Schlußfolgerung der Strafkammer, der \\\nAngeklagte habe sich und seine Ehefrau töten wollen, dieser\ngewollte Erfolg hätte auch unschwer eintreten können und sei\nnur glücklicherweise nicht eingetreten (UA 24), mit den\nGesetzen der Physik nicht in Widerspruch.\n\nd) Auch die Bewertung der Aussage der Zeugin Sabine\nCE durch die Strafkammer ist nicht zu beanstanden,\n\nS2\n\nDie Würdigung der in der Haupt verhandlung erhobenen\nBeweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Feststellungen können nur dann erfolgreich mit der\nSachbeschwerde angegriffen werden, wenn sie auf Erwägungen\nberuhen, die mit den Denkgesetzen nicht übereinstimmen,\nwenn sie widersprüchlich sind oder gesicherter Lebenserfahrung zuwiderlaufen, schließlich auch dann, wenn naheliegende Möglichkeiten, die Beweise zu würdigen, außer\nacht bleiben (BGH, Beschl. vom 19. Dezember 1979\n- 3 StR 396/79 -).\n\nDas Landgericht hat zu der Aussage der Zeugin Sabine\na ı5 der Ehefrau des Angeklagten, unter anderem ausgeführt: \"Aussageverhalten und Motivlage der Zeugin Sabine\nCE sind unverdächtig. Sie strebt zwar jetzt die Scheidung von dem Angeklagten an. Soweit es dazu auf dessen\nVerhalten in der Ehe und auf das Tatgeschehen ankommen sollte, entspricht eine wahrheitsgemäße Darstellung der Ge- |\nschehensabläufe am ehesten der Interessenlage dieser Zeugin\" (UA 18/19). Diese Erwägungen sind im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden. Für die Scheidung einer Ehe ist nach § 1565\nAbs. 1 BGB eine schuldhafte Eheverfehlung nicht Voraussetzung. Nur wenn eine Ehe geschieden werden soll, bevor die\nEhegatten ein Jahr getrennt gelebt haben, muß nach § 1565\nAbs. 2 BGB die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller\naus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen. Zur Zeit der Hauptverhandlung lebten der Angeklagte und seine Ehefrau zwar\nnoch kein ganzes Jahr getrennt; es fehlten an der Frist\naber nur noch knapp zweieinhalb Monate. Deshalb konnte\ndie Zeugin ein gewisses Interesse daran haben, dem Angeklagten ein Verhalten zur Last zu legen, das die Fortsetzung der Ehe für sie als unzumutbare Härte erscheinen ließ,\n\nir\n\nDies hinderte die Strafkammer aber nicht, im Rahmen der\nGesamtwürdigung der Aussage, bei der an keiner Stelle Belastungstendenzen erkennbar geworden waren (UA 19) und die\ndarüber hinaus von den weiteren Feststellungen bestätigt\nworden war (UA 20, 23, 24), das aus dem Scheidungsverfahren sich ergebende Interesse als unerheblich für ihre Aussagemotivation zu beurteilen. Nicht anders ist es zu verstehen, wenn die Strafkammer die \"Motivlage\" der Zeugin\nCE in deutlichem Zusammenhang mit ihrem Aussageverhalten als \"unverdächtig\" bezeichnet hat. Insbesondere im\nHinblick auf die bis zum Ablauf der Jahresfrist nur noch\nkurze Zeit liegt diese Feststellung im Rahmen zulässiger\ntatrichterlicher Würdigung.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben,\n\na) Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, daß \"der Angeklagte durch mannigfaltiges Versagen\nin der Ehe die Konfliktsituation, in der er zur Tat schritt,\nÜberwiegend selbst herbeigeführt hat\" (UA 31), ist nicht\nrechtsfehlerhaft. Damit wird nicht die Konfliktlage, die\ndie Strafkammer zuvor dem Angeklagten zugute gehalten hat,\nnunmehr gleichzeitig strafschärfend berücksichtigt, was unzulässig wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 15. September 1976\n- 3 StR 343/76 -). Vielmehr hat die Strafkammer, nachdem\nsie das Vorhandensein der Konfliktlage zugunsten des Ange-\n\nklagten gewertet hatte, dessen überwiegende Mitschuld an\nder Entstehung dieser Lage zu seinem Nachteil ins Gewicht\n\nfallen lassen. Das begegnet keinen Bedenken.\n\nb) Unzulässig ist jedoch im Rahmen der Strafzumessung die strafschärfend verwertete Erwägung, der Angeklagte\n\n-8 -\n\nhabe \"\n\nsich nieht dazu hineelten Tanken! dirfen, \"den\nTötungsentschluß als Alternative zu der Trennung von sei-\n\nner Ehefrau zu fassen \" (UA 31), Daß der Angeklagte einen\nTötungsentschluß gefaßt und die Verwirklichung dieses Ent- u\nschlusses versucht hat, ist Voraussetzung des Schuläspruchs A\nwegen versuchten Totschlags. Die Berücksichtigung dieses.\nUmstandes im Rahmen der Strafzumessung stellt daher eine\n\nunzulässige Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen dar.\n\nc) Das gleiche gilt für die Erwägung der Strafkammer,\n\"die angeblich unveränderte tiefe Zuneigung zu seiner Ehefrau\" hätte den Angeklagten \"von der Tat abhalten müssen\"\n(UA 31). Wollte die Strafkammer damit lediglich die Zuneigung des Angeklagten zu seiner Ehefrau strafschärfend werten, so wäre auch dies unzulässig. Einmal hat die Strafkanmmer eine \"unveränderte tiefe Zuneigung\" des Angeklagten zu\nseiner Ehefrau offensichtlich nicht als erwiesen, sondern\nnur als unwiderlegbare Einlassung des Angeklagten (\"angeblich\")\nangesehen; schon deshalb konnte dieser Gesichtspunkt nicht\nzum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Zum anderen war die Zuneigung des Angeklagten zu seiner Ehefrau Bestandteil der bereits strafmildernd\nberücksichtigten Konfliktsituation und durfte deshalb nicht\nstrafschärfend ins Gewicht fallen.\n\nIII. Bei der neuen Strafzumessung kann die Strafkammer auch berücksichtigen, daß das Verhalten des Angeklagten\nzugleich den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung\n(§ 223 a StGB) erfüllt.\n\nSpiegel Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-21/4-str-700-79","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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