{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-02-21_4_StR_23_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-02-26","aktenzeichen":"4 StR 23/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 23/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Hartmut B Ep zus MEER, dort\ngeboren am EEE 1955,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n“0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 21. Februar 1980,in der Sitzung\nvom 26. Februar 1980, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Brei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n\n10. August 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 - Ä0\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer\nJugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine bestimmte Beweisbehauptung enthält (BGHSt 19, 273, 276). Die\nSachrüge hat jedoch Erfolg. Die Strafkammer hat eine Notwehrsituation des Angeklagten mit Erwägungen verneint, die\nrechtlicher Nachprüfung nicht standhalten.\n\n1. Der Angeklagte war nach einer Silvesterfeier mit\ndem Gastgeber Andreas GB in Streit geraten und dabei zu\nBoden gegangen. Die Auseinandersetzung wurde durch einen Gast,\nden Zeugen MW, und die Mutter des Gastgebers dadurch\nbeendet, daß Frau | den Angeklagten in Richtung des am\nStraßenrand parkenden Pkw seiner Begleiter zu drängen versuchte, während MM dem Andreas GB im Hoftor den Weg\nauf den Bürgersteig und die Straße versperrte. Die beiden\nStreitenden schrieen sich weiter an, und der Angeklagte, der\n.ein geöffnetes Klappmesser in der Hand hatte, äußerte dabei,\ner werde zurückkommen und GB die Kehle aufritzen. Als der\nAngeklagte sich, \"gedrängt von der Zeugin (Frau GW) und\nimmer wieder zurückstrebend\", \"wobei sie sich- gegenseitig an\nden Armen bzw. an der Kleidung anfaßten\", dem Pkw bis auf\netwa 2 m genähert hatte, gelang es Andreas GC, ar Mei\nvorbei auf den Bürgersteig zu laufen. Er traf dort mit dem\nAngeklagten, \"der sich in diesem Augenblick von Frau GB\nlöste\", zusammen und versetzte ihm einen Faustschlag ins Ge-\n. sicht. Der Angeklagte wich zunächst ein Stück zurück, kam\ndann aber erneut auf Andreas Gb zu, stach mit dem Klapp-\n\nmesser auf ihn ein und verletzte ihn im Bereich des linken Unterbauches.\n\n2. Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Landgerichts, daß der Faustschlag des Andreas\nGrote in das Gesicht des Angeklagten kein rechtswidriger\nAngriff, sondern gemäß § 32 StGB als Nothilfe gerechtfertigt war, \"da er den Angeklagten geschlagen hat, um dessen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf die Mutter\n.„.. abzuwehren\" (UA 14). Diese Erwägungen und auch der\nübrige Zusammenhang der Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer bewußt war, daß es für das\nVorliegen einer Nothilfesituation nicht darauf ankommt, wie\nder Nothelfer die Lage einschätzt. Vielmehr ist allein\nentscheidend, ob nach der Sachlage zur Zeit der Tat die\nVoraussetzungen des § 32 Abs. 2 StGB objektiv gegeben waren (RGSt 64, 101, 102; BGHSt 3, 194, 196; BGH NJW 1968,\n1885; Urteil vom 20. Mai 1976 - 4 StR 671/75; Lenckner in\nSchönke/Schröder, StGB 20. Aufl., § 32 Rdn. 27; Dreher/\nTröndle, StGB 39. Aufl., § 32 Rdn. 3).\n\nDen Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, daß\nein Angriff des Angeklagten auf Frau Gi unmittelbar bevorstand oder daß sie sich sonst in einer bedrohlichen Lage\nbefand. Die Beschimpfungen und Drohungen des Angeklagten\nrichteten sich vielmehr ausschließlich gegen Andreas GC.\nIrgendwelche gegen Frau GB gerichtete Äußerungen sind\nnicht festgestellt. Der Angeklagte hatte zwar versucht, in\nRichtung Hoftor zu seinem Gegner zurückzugehen. Frau CB\nwar es jedoch gelungen, ihn auf den Bürgersteig bis in die\nNähe des Pkw abzudrängen. Wenn in dieser Situation Andreas\n\nGEBE die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten wieder aufnahm, was die Mutter durch das Wegdrängen des Angeklagten\ngerade verhindern wollte, so war objektiv eine Nothilfelage\nnicht vorhanden. Eine solche kann auch nicht darin gesehen\nwerden, daß der Angeklagte in der Nähe der Mutter mit einem\noffenen Messer hantierte, Die bisherigen Feststellungen ergeben jedenfalls keine bedrohliche Lage für Frau Cam. Gegen das Vorliegen einer solchen Situation spricht auch, daß\nder Zeuge Mi der nach Auffassung der Strafkammer \"von\nallen Anwesenden die beste Übersicht behalten\" (UA 11)\n\nund auch schon bei der ersten Auseinandersetzung ein Messer\nin der Hand des Angeklagten gesehen hatte, den Andreas GC\ntrotz Kenntnis dieser Umstände hindern wollte, dem Angeklagten und Frau GEW zu folgen.\n\n3. Reichen demnach die Feststellungen nicht aus, um\nden Faustschlag des Andreas GB als gerechtfertigte Nothilfehandlung bewerten zu können, so entfällt damit auch\ndie Grundlage für die bisherige rechtliche Wertung des nachfolgenden Messerstichs des Angeklagten. Da die Feststellungen des Landgerichts zur äußeren und vor allem zur inneren\nTatseite eine abschließende Beurteilung nicht zulassen, kann\nder Schuldspruch keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.\n\n4, In der neuen Hauptverhandlung wird zu berücksichtigen sein, daß aus einer anderen rechtlichen Bewertung des\nVerhaltens des Andreas GP noch nicht folgen muß, daß nunmehr der Messerstich des Angeklagten als notwendige Verteidigung im Sinne des § 32 StGB gerechtfertigt ist. Gegen einen\nmit Fäusten kämpfenden Gegner kann der Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs, zumal bei einem schuldhaft provozierten Angriff, nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen,\n\nwenn weniger gefährliche Verteidigungsmittel nicht vorhanden sind oder ein Ausweichen - hier etwa durch Einsteigen\n\nin den bereitstehenden Pkw - nicht möglich ist (vgl. BGHSt\n24, 356, 358; 26, 143, 145).\n\nSpiegel Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-26/4-str-23-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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