{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-02-08_4_StR_37_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-02-08","aktenzeichen":"4 StR 37/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 37/80 BESCHLUSS\n\n7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Domenico F aus , geboren\nam 1955 in MB (Italien), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2. Felice L aus CME, geboren\nam rer ER (Italien), zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\n3. Guiseppe Fa aus geboren\nam ET erserny) , zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n47\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer\nam 8. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 12. September 1979 in den Strafaussprüchen, einschließlich des Strafausspruchs gegen den früheren Mitangeklagten\nFoiB, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten LlB außerdem wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg, soweit sie sich\ngegen die Strafaussprüche richten.\n\n1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen\nAntragsschrift vom 23. Januar 1980 wird insoweit Bezug\ngenommen. Ergänzend ist zu bemerken, daß die vom Angeklagten FR erhobene Rüge der Verletzung des § 136 a\nStPO auch deshalb nicht durchgreift, weil der Angeklagte\nden Urteilsgründen zufolge glaubhaft geständig ist und\nes daher auf die beanstandete Beweiserhebung nicht ankommt.\n\n2. Soweit die Revisionen mit den Sachbeschwerden\nden Schuldspruch angreifen, sind sie unbegründet. Das\nUrteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten erkennen.\n\n3. Die Strafaussprüche können dagegen nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat \"zu Lasten der Angeklagten\" unter anderem ihr \"in der Straftat zum Ausdruck\" gekommenes \"Gewinnstreben\" berücksichtigt (UA\n15/16). Das ist fehlerhaft. Daß sich der Täter von Gewinnstreben leiten läßt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs subjektives Merkmal\ndes Handeltreibens, welches nicht zusätzlich zur Strafverschärfung herangezogen werden darf (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1979, 884). Das\nUrteil muß deshalb in den Strafaussprüchen gegen die\nAngeklagten aufgehoben werden.\n\nA?\n\n4. Da der dargelegte Rechtsfehler auch den früheren Mitangeklagten FogB betrifft, ist diese Entscheidung gemäß § 357 StPO auf ihn zu erstrecken.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-08/4-str-37-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-08/4-str-37-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.522326+00:00"}}