{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-02-07_4_StR_9_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-02-07","aktenzeichen":"4 StR 9/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 9/80 BESCHLUSS\n1.2\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nRobert August P u sus EEE,\ngeboren am EEEEEEEED 1945 in Ta (Pfalz),\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n75\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen: |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n26. September 1979\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Steuerhinterziehung in\nzwei Fällen verurteilt ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n73\n\num\n\n75\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen\nSteuerhinterziehung in vier Fällen schuldig gesprochen.\nEs hat ihn wegen zweier Vergehen (Verkürzung von Unsatzsteuer und Lohnsteuer Jeweils in der Zeit vom\n16. Oktober 1975 bis 20. September 1978) zu Freiheitsstrafen von sieben Monaten (Umsatzsteuer) und zehn Monaten (Lohnsteuer) verurteilt und unter Einbeziehung\nder Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts\nKaiserslautern vom 20, September 1978 (1 Js 3604/77)\nvon sieben, sechs und drei Monaten, die wegen 1973 und\n1974 begangener Steuerhinterziehungen verhängt worden\nwaren, eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs\nMonaten gebildet. Wegen Verkürzung von Umsatz- und\nLohnsteuer in der Zeit vom 21. September 1978 bis zu\nseiner Verhaftung am 31. Mai 1979 hat es den Angeklagten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr (Einzelstrafen von sechs und acht Monaten) verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge\nist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO) und deshalb unzulässig. Die Sachbeschwerde\nführt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs. In übrigen ist das Rechtsnittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPo).\n\nII. Die Strafkamnmer ist der Auffassung, der vom\nAngeklagten am 16. Oktober 1975 gefaßte (Gesamt-)Vor-\n\nsatz, der auf die Nichtabgabe der erforderlichen Unsatzsteuererklärungen und die Nichtabführung von Lohnsteuern gerichtet war, sei durch das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. September 1978 unterbrochen worden, \"auch wenn der Angeklagte am bisherigen Gesamtvorsatz noch festhalten wollte\" (UA 14/15).\nSie übersieht hierbei, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur dann ausnahmslos eine den Gesamtvorsatz\nunterbrechende Wirkung zukommt, wenn sie dieselbe\nFortsetzungstat betrifft, auf die sich der Gesamtvorsatz bezieht, nicht aber, wenn - wie hier - die gerichtliche Entscheidung wegen. einer anderen, früheren\nnicht von dem Gesamtvorsatz umfaßten Tat ergangen ist.\nZwar hätte sie Anlaß dafür sein können, daß der Täter\nseinen Gesamtvorsatz in Bezug auf die neue Tat aufgab.\nDerartige Feststellungen hat die Strafkammer jedoch\nnicht getroffen. Da auszuschließen ist, daß insoweit\nweitere Feststellungen getroffen werden können, hat\nder Senat den Schuldspruch geändert. Der Angeklagte ist\nmithin der fortgesetzten Steuerhinterziehung in zwei\nFällen wegen Verkürzung der Umsatzsteuer und Nichtabführung von Lohnsteuern, jeweils in der Zeit vom\n\n16. Oktober 1975 bis zum 31. Mai 1979 schuldig.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs. Das Landgericht hat für\ndie beiden - fortgesetzten - Taten Einzelstrafen festzusetzen und daraus eine Gesamtstrafe zu bilden. In\ndiese Gesamtstrafe können die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 20. September 1978 nicht einbezogen werden\n(BGHSt 9, 370, 383), da die jetzt abzuurteilenden Taten\n\n4%\n\nnach dieser Verurteilung begangen sind. Die Gesanmtfreiheitsstrafe des Urteils vom 20. September 1978 von\neinem Jahr bleibt deshalb bestehen.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nKnoblich Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-07/4-str-9-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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