{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-02-07_4_StR_680_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-02-07","aktenzeichen":"4 StR 680/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 680/79 URTEIL\nTr.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberarzt Dr. med. Rembert P EEE zus\nKEEEEED, geboren an EEE 1957 in KUEE,\n\nwegen Mordes\n\nAL\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 7. Februar 1980, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GEW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GEW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Münster\n(Westfalen) vom 21. Juni 1979 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine als Schwurgericht\n\nBZ\n- 3 -\n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\nDortmund zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, möglicherweise im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, heimtückisch seine am 18. Februar 1944 geborene Ehefrau Dr. Gabriele PB zeborene RB und seinen zur Tatzeit 4 3/4 Jahre alten Sohn\nKarl-Stefan getötet zu haben, wobei er bei der Tötung\nseiner Ehefrau auch in der Absicht gehandelt habe, weitere Straftaten zu ermöglichen; ihm wird ferner vorgeworfen, seine ein Jahr alte Tochter Petra getötet zu haben, ohne insoweit Mörder zu sein: Die Schwurgerichtskammer hält es für erwiesen, daß der Angeklagte die Tötungshandlungen begangen hat, indem er zwischen dem\n19. Juni 1978, 11,30 Uhr, und dem 20. Juni 1978, 7,30 Uhr,\nseinen Familienangehörigen mehrere Injektionen des Medikaments Alloferin oder Lystenon verabreichte. Nach den\nTaten versuchte der Angeklagte sich selbst zu töten.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, daß er zur Zeit der Tötungshandlungen \"wegen einer krankhaften seelischen ‚Störung\nund einer schweren seelischen Abartigkeit unfähig\nwar, entsprechend einer trotz sicher erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit möglicherweise noch gegebenen\nEinsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln\" (UA 3).\n\n-L-\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg.\n\n1. a) Das Landgericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten als Gutachter unter anderen\nProf. Dr. Hp vom Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes gehört. Nach Meinung dieses Sachverständigen litt der Angeklagte an einer reaktiv resignierenden Verstimmung\naufgrund finanzieller Schwierigkeiten und beruflicher\nFrustrationen mit dem subjektiven Gefühl der Ausweglosigkeit und Hoffnungslosigkeit. Im einzelnen hat Prof.\nDr. HM ausgeführt: Dieser Zustand des Angeklagten stelle keine Gemütskrankheit dar, es handle sich bei ihm\nauch nicht um eine schizophrene Psychose. Ein Anhalt.\nfür einen psychotischen Defekt oder für ein. hirnorganisches Psychosyndrom sei nicht gegeben. Neben der reaktiv\nresignierenden Verstimmung hätten beim Angeklagten ein\npsychosomatischer Erschöpfungszustand sowie eine psychische und physische Medikamentenabhängigkeit bestanden.\nDie Situation, in der sich der Angeklagte befunden habe,\nlasse sich als präsuicidales Syndrom beschreiben, das\naber nicht zu einer Aufhebung des Bewußtseins geführt\nhabe. Eine reaktiv neurotische Depression habe bei ihm\nnicht vorgelegen. Der seelische Zustand des Angeklagten\nvor der Tat könne als erhebliche krankhafte seelische\nStörung gewertet werden, durch die mit Sicherheit seine\nSteuerungsfähigkeit zur. Tatzeit erheblich vermindert .\nworden sei; ob dies auch für die Einsichtsfähigkeit gel-\n\nAk\n-5-\n\nte, könne er nicht sicher sagen. Es sei möglich, daß\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Teilakten\ndes Tatgeschehens aufgehoben gewesen sei (UA 63/54).\n\nb) Der weitere von der Schwurgerichtskamner zugezogene Sachverständige Dipl.-Psychologe Bee ist der\nAuffassung, beim Angeklagten sei aufgrund einer schwerwiegend neurotisch-depressiven und toxischen Veränderung die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit mit Sicherheit erheblich vermindert, die Steuerungsfähigkeit möglicherweise sogar aufgehoben gewesen (UA 65).\nAuch nach Ansicht dieses Gutachters hat beim Angeklagten ein psychophysischer Erschöpfungszustand bestanden\n(UA 66). Der psychische Verlauf trage unverkennbar die\nZeichen einer neurotischen Depression (UA 67).\n\nc) Die Schwurgerichtskammer ist den Ausführungen\ndes Diplom-Psychologen BB gefolgt. Sie ist zunächst\nmit ihm und in Übereinstimmung mit Prof. Dr. Hg\nder Überzeugung, daß beim Angeklagten zur Tatzeit eine\npsychische und physische Medikamentenabhängigkeit und\nein psychosomatischer Erschöpfungszustand bestanden haben. Entgegen den Darlegungen des Psyohiaters Prof. Dr.\nHB ist sie mit dem Diplom-Psychologen BB ferner\nder Überzeugung, daß beim Angeklagten nicht nur eine\nreaktiv resignierende Verstimmung, sondern eine neurotische Depression vorgelegen habe, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Steuerungsfähigkeit bei\nihm zur Tatzeit \"aus einem der in § 20 StGB genannten\nGründe aufgehoben war\". Von der Einholung eines weiteren Gutachtens zu dieser Frage hat das Landgericht abgesehen, weil \"mit zunehmendem Abstand von der Tat die\nMöglichkeiten eines weiteren Gutachters, die seelische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit aufzudecken,\n\n6 -\n\ngeringer sein müßten als die der bereits zugezogenen\nSachverständigen\" (UA 71). “\n\n2. Mit Recht weist die Beschwerdeführerin darauf\nhin, daß das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Ausführungen des Diplom-Psychologen Bi\n@&B nicht den Äußerungen des Sachverständigen Prof.\nDr. HB hätte vorziehen dürfen, ohne sich durch einen\nweiteren Gutachter sachverständig beraten zu lassen.\n\na) Nach § 244 Abs. 2 StPO ist das Gericht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erforschung des Sachverhalts verpflichtet. Eine Verletzung dieser Pflicht .\nliegt nicht nur vor, wenn ein Lebensvorgang ungeklärt\ngeblieben ist und sich das Gericht damit begnügt, obwohl ihm bekannte weitere Beweismittel vorhanden sind,\ndie zu einer besseren Aufklärung beitragen könnten.\n\nSie kann auch darin bestehen, daß das Gericht eine Überzeugung gewonnen hat, weil es weitere Beweismittel ungenutzt ließ, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zu\nihrer Benutzung drängte oder sie mindestens nahelegte.\nDer Richter muß die Beweismittel erschöpfen, wenn auch\nnur die entfernte Möglichkeit einer Änderung der durch\ndie vollzogene Beweisaufnahme begründeten Vorstellung\nvon dem zu beurteilenden Sachverhalt in Betracht kommt\n(BGHSt 1, 94, 97 £; 3, 169, 175; 23, 176, 188).\n\nOb das Gericht sich durch § 244 Abs. 2 StPO von\nAmts wegen für verpflichtet halten muß, nach Erstattung\neines oder mehrerer Gutachten einen weiteren Sachverständigen zu hören, hängt davon ab, ob es sich durch\nein bereits erstattetes Gutachten die erforderliche\nSachkunde beschafft hat, um die zur Beurteilung anstehende Frage zuverlässig zu beantworten. Ist dies nicht\n\nAK\n\n- 7 -\n\nder Fall, muß es sich weiterer sachverständiger Hilfe\nbedienen; dies gilt vor allem, wenn außergewöhnliche\nUmstände zu beurteilen sind (BGHSt 10, 116, 118; 23,\n176, 187). So wird es in einer so schwierigen Frage wie\nder Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters auf\nGrund einer krankhaften seelischen Störung oder einer\nanderen schweren seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB)\n\nin der Regel nicht ohne die Hinzuziehung eines weiteren\nSachverständigen auskommen, wenn es von einem bereits\nvorliegenden wissenschaftlich begründeten Gutachten abweichen will (BGH GA 1977, 275). Zwar erfordern einander widersprechende Gutachten nicht ohne weiteres die\nAnhörung eines dritten Sachverständigen. Der Tatrichter\nkann auch aus Gutachten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, die Sachkunde gewonnen haben, die es\nihm ermöglicht, einem Gutachten den Vorzug zu geben\n\n(BGH bei Holtz MDR 1977, 810; BGH, Urteil vom 20. Mei\n1976 - 4 StR 671/75; Urteil vom 11. Oktober 1977 -\n\n1 StR 514/77). Er muß jedoch bei schwierigen Fragen,\n\ndie ein über die allgemeine Lebenserfahrung hinausreichendes Spezialwissen erfordern, selbstkritisch prüfen,\nob seine Sachkunde ausreicht. Nur wenn er die \"unbedingte Sicherheit\" besitzt, daß dies, möglicherweise aufgrund eines der erstatteten Gutachten, der Fall ist,\ndarf er auf weitere Beweiserhebung verzichten. Bestehen\ninsoweit aber nur geringe Zweifel, muß er einen weiteren\nSachverständigen hören. In Grenzfällen wird der Richter\ndaher eher ein Zuviel als ein Zuwenig tun müssen (BGHSt\n23, 8, 12; 23, 176, 188; BGH, Urteil vom 25. Januar 1977\n- 1 StR 805/76). \"\n\nb) Der Sachverständige Prof. Dr. Hg mißt der von\nihm beim Angeklagten diagnostizierten krankhaften seelischen Störung nicht die Wirkung bei, daß durch sie eine\n\n-8 -\n\nvöllige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit eingetreten\nsei. Er begründete dies einmal damit, daß die Kontinuität der Tatausführung dagegen spreche, die damit beginne, daß der Angeklagte seinen Sohn aus dem Kindergarten geholt und wenig später dann an seine Familie\nund sich selber Hand angelegt habe, sowie vor allen,\ndaß beim Angeklagten zur Tatzeit zwar eine reaktiv resignierende Verstimmung vorgelegen habe, nicht aber\neine reaktiv neurotische Depression. Eine solche krankhafte Depression sei gekennzeichnet insbesondere durch\nmassive Selbstvorwürfe und einen Verlust an Geborgenheitsempfindung beim Patienten. Beides sei aber beim\nAngeklagten nicht feststellbar gewesen. Demgegenüber\nstützt sich der psychologische Sachverständige BEREB\nzur Begründung seiner Auffassung, die Steuerungsfähigkeit sei möglicherweise aufgehoben gewesen, darauf, daß\nbeim Angeklagten neben der Intoxikation eine schwerwie-\n. gende neurotische Depression vorgelegen habe. Er sieht\ndiesen Zustand darin begründet, daß beim Angeklagten\ndurch die von ihm ab 1974 erfahrenen Enttäuschungen im\nberuflichen, persönlichen und familiären Bereich ein\nProzeß des zunehmenden Gefühls der Verlorenheit abgelaufen sei. Seine aus der Jugendzeit erkannten Werte\nseien ins Gegenteil verkehrt worden, seine existentiellen Nöte gewachsen. Der Sachverständige BB neint,\ndas Vorliegen einer neurotischen Depression sei auch\nnicht deshalb zu verneinen, weil das Symptom des eigenen Schuldgefühls beim Angeklagten fehle. Zum einen sei\nes nicht gerechtfertigt, beim Fehlen dieses Anzeichens\ndas Vorliegen einer neurotischen Depression abzulehnen,\nda dieses Merkmal jedenfalls nicht als ausschlaggebendes\nSymptom angesehen werden könne. Zum anderen sei es auch\nmöglich, daß der Angeklagte aus einem Selbsterhaltungstrieb und dem Drang heraus, sich nicht zu belasten, bei\n\nAb\n\n-9-\n\nder Exploration derartige Schuldgefühle nicht geäußert\nhabe.\n\nc) Bei dieser Sachlage durfte sich die Schwurgerichtskammer nicht damit begnügen, sich dem Gutachten\ndes Diplom-Psychologen BB anzuschließen. Ihre Verpflichtung zur umfassenden Erforschung der Wahrheit\nhätte es geboten, einen weiteren Sachverständigen zu\nhören.\n\nDie vom Gericht zu entscheidende Frage hatte zum\nInhalt, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch\neine krankhafte seelische Störung und/oder eine schwere\nseelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB beeinträchtigt war (vgl. hierzu Lenckner in Handbuch der forensischen Psychiatrie 1972 Bd. I S. 118 ff). Es galt, die\nzwischen den Gutachtern Dr. Hi und Dep strittige\nFrage zu klären, ob der Angeklagte an einer schweren\nDepression litt, die in Verbindung mit der Intoxikation\nund dem psychophysischen Erschöpfungszustand als eine\nkrankhafte seelische Störung und/oder eine schwere seelische Abartigkeit im Zeitpunkt der Tat zu werten war,\nso daß seine Steuerungsfähigkeit - möglicherweise - ausgeschlossen war. In einem solchen Fall, in dem es auch\ndarum geht, somatische Ursachen für die Beurteilung. der\nSchuldfähigkeit zu berücksichtigen und in dem nicht eindeutig feststellbar ist, ob Symptome mit Krankheitswert\nvorliegen, ist der Tatrichter gehalten, sich die erforderliche Sachkunde durch die Hinzuziehung eines Psyehiaters zu verschaffen; in dessen Fachgebiet rallt die Beurteilung krankhafter Persönlichkeiten in erster Linie.\nDagegen wird der (Nur-) Psychologe in der Regel die für\ndie Beurteilung solcher krankhafter Zustände erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse nicht besitzen. Zu seinem Spezialwissen gehört vielmehr in erster Linie die Be-\n\n- 10 -\n\nurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen und\nferner - neben dem Psychiater - diejenige der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Täters in nicht-krankhaften Ausnahmezuständen (BGHSt 23, 8, 13 £f; = BGH JR\n1970, 151 m. Anm. Peters; OLG Karlsruhe GA 1972, 316;\nUndeutsch, Handbuch der Psyehologie Bd. 11, Vorwort;\nders. in Festschrift für Lange, 1976 S. 703 und 711;\nBresser, Festschrift für Lange, 1976 S. 665, 681 ff),\nwobei die Bewertung des seltenen Ausnahmefalles einer\nschweren seelischen Abartigkeit mit oder ohne Krankheitswert (Witter in Festschrift für Lange, 1976 S. 723,\n734; Dreher/Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 20 Ran. 12 ff)\nganz besondere Kenntnisse aus beiden Disziplinen voraussetzt. Das Landgericht hätte sich daher hier bei der\nschwierigen Bewertung eines sog. erweiterten Suicids\n(vgl. Witter in Handbuch der forensischen Psychiatrie\n1972 Bd. II S. 969, 1019 £f) gedrängt fühlen müssen, ei-.\nnen weiteren Psychiater mit psychologischen Fachkenntnissen und Erfahrungen auf dem Spezialgebiet der die\nSchuldfähigkeit hier wohl maßgeblich beeinflussenden\nIntoxikationen anzuhören, wenn es glaubte, der sachverständigen Meinung des Psychiaters Prof. Dr. HB nicht\nfolgen zu können. Sich lediglich der Auffassung des Psychologen BB anzuschließen, war unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO hier nicht ausreichend.\n\nZu dieser weiteren Sachaufklärung hätte für die\nSchwurgerichtskammer auch deshalb Veranlassung bestanden, weil die Ausführungen des Diplom-Psychologen DD\nzu § 21 StGB - ebenso wie übrigens auch diejenigen von\nProf. Dr. Hg - in rechtlicher Hinsicht Bedenken erwecken. Beide Gutachter haben erklärt, aus Gründen des\n§ 20 StGB sei die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des\nAngeklagten erheblich vermindert gewesen (UA 65, 73). Ab-\n\nPK\n- 11 -\n\ngesehen davon, daß es nur zu den Aufgaben des Sachverständigen gehört, dem Gericht die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen zu verschaffen, nicht aber, daraus auch\ndie rechtlichen Schlußfolgerungen zu ziehen, ist die\ngleichzeitige Anwendung beider Alternativen des §§ 21\n\nStGB auf eine konkrete Tat nicht möglich, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach dargelegt hat (BCHSt 21, 27,\n28; BGH GA 1968, 279; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365;\nBGH, Urteil vom 22. November 1979 - 4 StR 629/79).\n\nHinzu kommt, worauf die Revision mit Recht hinweist,\ndaß der Sachverständige BEEEEB in seinen Gutachten von\nVoraussetzungen ausgegangen ist, die in den objektiven\nFeststellungen keine Stütze finden. Zum Beleg dafür, daß\nsich der Angeklagte in einem Prozeß des zunehmenden Gefühls der Verlorenheit befunden habe, verweist dieser\nSachverständige u. a. auf eine \"familiäre Krise\" (UA 66),\nohne diesen Begriff näher zu erläutern. Versteht man darunter, wie üblich, ein Spannungsverhältnis innerhalb der\nengeren Familie, so widerspricht dieser Hinweis den\nFeststellungen, daß das Verhältnis des Angeklagten zu\nseiner Frau und den Kindern \"gut und ungetrübt\" war. Die\nSchwurgerichtskammer konnte keinerlei Anzeichen dafür\nfeststellen, daß irgendwelche Spannungen zwischen den\nEhseleuten herrschten (UA 49), der Angeklagte hatte. sich\nauf einen unmittelbar bevorstehenden Urlaub mit seiner\nFamilie *sehr gefreut\" (UA 50).\n\nDas Landgericht war schließlich auch nicht deshalb\nvon seiner Pflicht zur weiteren Sachaufklärung durch\nEinholung eines zusätzlichen Gutachtens entbunden, weil\nwegen des Zeitablaufs \"die Möglichkeiten eines weiteren Gutachters, die seelische Verfassung des Angeklagten\nzur Tatzeit aufzudesken, geringer\" seien als die der be-\n\n- 12 -\n\nreits zugezogenen Sachverständigen (UA 71). Diese Annahme geht, worauf die Beschwerdeführerin ebenfalls- zutreffend hinweist, deshalb fehl, weil das Tatgeschehen\n\nnoch nicht sehr weit zurückliegt und dem neuen Gutachter\nwesentliche Tatsachen aufgrund der festgehaltenen Angaben des Angeklagten zur Verfügung stehen.\n\n3. Der Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des\nfreisprechenden Urteils, da nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß das Landgericht bei weiterer Sachaufklärung zu\neinem anderen Ergebnis gekommen wäre. Auf die Sachrüge\nbraucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden. Der Senat hat von seiner Befugnis, die Sache an ein anderes\nLandgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO) Gebrauch gemacht.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Tatgericht,\nwenn es zu gleichen Feststellungen gelangt, vor allem\nzu berücksichtigen haben: Die frühzeitige Beschaffung\nder zu den Tötungshandlungen benutzten Medikamente, die\n= ungewöhnliche - Abholung des Sohnes aus dem Kindergarten und insbesondere die letztlich durch bewußte Täuschung seiner Ehefrau verabreichte intravenöse Injektion durch den Angeklagten. Diese Gesichtspunkte könnten\nfür die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten\nzur Tatzeit und auch für die rechtliche Beurteilung\neiner \"vorverlegten Schuld\" (sog. actio libera in causa)\nvon Bedeutung sein. Es wird schließlich zu werten haben,\ndaß der Angeklagte als qualifizierter und damit fachkundiger Arzt sich selbst eine nicht tödliche Dosis Alloferin oder Lystenon gespritzt, sich nicht lebensbedrohend wirkende Schnittwunden beigebracht und ferner Tabletten in einer geringeren als der tödlich wirkenden Dosis\neingenommen hat (UA 10/11). Auch entlastende Angaben ei-\n\nv\n\nAR\n\n- 13 -\n\nnes Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, braucht das Tatgericht nicht\nohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen. Es hat sich\nvielmehr aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine bestimmte Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen zu bilden. Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich\naber auch genügend, daß ein nach der Lebenserfahrung\nausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber\nvernünftige Zweifei nicht mehr laut werden können (vgl.\nBGH VRS 27, 105, 106; BGH, Urt. vom 2. Dezember 1976 -\n\n4 StR 460/76 -; Urt. ‚vom 22. März 1979 - 4 StR 47/79 -).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-07/4-str-680-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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