{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-02-07_4_StR_654_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-02-07","aktenzeichen":"4 StR 654/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Wegstreckenanzeige (Kilometerstand) in einem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung im Sinne des\n§ 268 StGB (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).","text_plain":"dd\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt; ja\n\nStGB 1975 § 268\n\nDie Wegstreckenanzeige (Kilometerstand) in einem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung im Sinne des\n§ 268 StGB (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).\n\nBGH, Urt. v. 7. Februar 1980 - 4 StR 654/79 - LG Bochum\n\n7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 654/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Manfred C ED zus DEE:\ngeboren am EEE 1953 ir ED:\n\n2. den Kaufmann Ralf Erich B MEEB zus Cum > ED,\ngeboren am EEE 195: in ı U,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt wm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Cum\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum vom\n\n12. Juni 1979, auch soweit es den Mitangeklagten Bi petrirrt,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen (tateinheitlich begangener) Fälschung technischer\nAufzeichnungen entfällt,\n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen in diesem\nFall (CB) sowie in den Aussprüchen\nÜber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten\nCO, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten BB wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit Fälschung technischer Aufzeichnungen,\nwegen gemeinschaftlicher Unterschlagung und wegen gemeinschaftlichen Vortäuschens einer Straftat zu Gesamtfreiheitsstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten CB und die auf\nden Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten\nBEER beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung\nsachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten C\n\nhat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg. Die dadurch\ngebotene Teilaufhebung des Urteils erstreckt sich auch\nauf den Angeklagten BB ($S 357 StPO). Die Revision des\nAngeklagten BB selbst hat keinen Erfolg.\n\nI. Auf die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrens-\n\nrüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO, mit der\nzugleich ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils im\nRechtsfolgenausspruch geltend gemacht wird, wird im Zusammenhang mit der Revision des Angeklagten Bf näher eingegangen.\n\nII. Sachbeschwerde\n\niD\n\na) Die Verurteilung wegen (tateinheitlich mit Betrug\nbegangener) Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268\nStGB hat rechtlich keinen Bestand.\n\nDer Angeklagte CB schraubte (im Zusammenwirken mit Bader) an dem von der Firma CB zenieteten\nLkw die Tachowelle los und verhinderte auf diese Weise ein\nWeiterlaufen des Kilometerzählers. Dadurch erreichte er,\ndaß dieser statt der tatsächlich gefahrenen ca. 160 km nur\n58 gefahrene Kilometer auswies. Das war der Zweck seiner\nManipulation.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung aus § 268 StGB. Die Anzeige des Kilometerstandes in\neinem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung im\nSinne dieser Vorschrift. Als solche bezeichnet das Gesetz\n(§ 268 Abs. 2 StGB) eine Darstellung von (Daten), Meß- oder\nRechenwerten, (Zuständen oder Geschehensabläufen), die durch\nein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt\n\nwird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für\nEingeweihte erkennen läßt und zum Beweise einer rechtlich\nerheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel, ob ihr die\nBestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird. Unter \"Darstellung\" ist dabei nur eine solche\nAufzeichnung zu verstehen, bei der die Information in einem\nselbständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück\nenthalten ist (vgl. OLG Düsseldorf VM 1975, 54; Dreher/\nTröndle, 39. Aufl., § 268 StGB Rdn. 2; Tröndle in LK 9, Aufl.\n§ 268 StGB, Rän. 11; Lackner/Maassen, 12. Aufl., § 268 StGB\nAnm. 3 a; Kienapfel, JZ 1971, 163, 164; vgl. auch Puppe,\nFälschung technischer Aufzeichnungen, 1972, S. 79, 232 und\nJR 1978, 125; Hirsch, ZStrW 1973 (Bd. 85), 715 f; Schneider\nJurA 1970, 243, 247),\n\nDiese Voraussetzung erfüllt die Wegstreckenanzeige\nim Kilometerzähler eines Kraftfahrzeuges nicht. Sie ist\nbestimmungsgemäß Bestandteil des Meßmechanismus und von\ndiesem ohne dessen Zerstörung nicht trennbar.\n\nDer Senat gibt damit nach erneuter Prüfung seine\nim Beschluß vom 21. Dezember 1972 (4 StR 566/72) unter\nHinweis auf die Kommentierung bei Schönke/Schröder in der\n16. Aufl. vertretene gegenteilige Auffassung auf, daß jede\nDarstellung von nur gewisser Dauerhaftigkeit, insbesondere\nauch die auf Bestandteilen des technischen Gerätes erscheinende Aussage, Schutzobjekt im Sinne des § 268 StqB sei\n(so OLG Frankfurt NJW 1979, 118 mit zustimmender Anmerkung\nSonnen, JA 1979, 168; LG Marburg, MDR 1973, 65 fx Samson in\nSK, § 268 StGB, Rdn. 12; Schönke/Schröder/Cramer, 20. Aufl.\n§ 268 StGB, Rdn. 9; Preisendanz, 30. Aufl., § 268 StGB,\nAnm. 3 b; Schilling, Fälschung technischer Aufzeichnungen,\n1970 S. 10 f; Blei, JA 1971, 724 f). Diese Auffassung ist\n\nweder mit dem Wortlaut des § 268 Abs.2 StGB zu vereinbaren,\nnoch findet sie in dessen Entstehungsgeschichte und in der\nSystematik des Gesetzes einen Anhaltspunkt. Sie ist auch\nnicht vom kriminalpolitischen Zweck der Norm her geboten.\n\n1. Bei der Auslegung von Gesetzen ist zunächst vom\nWortlaut auszugehen (vgl. BGHSt 14, 116, 118; 27, 45, 50).\nFührend im Text des § 268 StGB ist nicht der Begriff der\n\"Darstellung\", sondern der der \"Aufzeichnung\". Darunter\nversteht der allgemeine Sprachgebrauch das Festhalten von\netwas durch Schrift, Bild oder Ton sowie das so Festgehaltene (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen\nSprache, 1976). Gleichviel, ob damit der Vorgang als solcher\noder sein Produkt umschrieben wird, schließt dieses Verständnis des Begriffes in der Regel die Verkörperung des\nAufgezeichneten auf einem selbständigen, vom aufzeichnenden\nMenschen oder vom Gerät abtrennbaren Zeichenträger ein.\nDieser Auslegung steht weder entgegen, daß die Aufzeichnung\nals eine \"technische\" qualifiziert noch, daß sie mit \"Darstellung\" umschrieben ist. Beides dient lediglich der\nVerdeutlichung der Art der Aufzeichnung, erläutert also, was\nals ihr Gegenstand in Betracht kommt und wodurch sie bewirkt\nwerden muß, verändert aber nicht ihren Sinngehalt.\n\nDiese Auslegung findet ihre Bestätigung in der Entstehungsgeschichte des § 268 Abs. 2 StGB. Diese Bestimmung\ngeht auf § 306 Abs. 3 des Entwurfes 1962 zurück (vgl. BT-Drucks. VW/4094 S. 37), der die technische Aufzeichnung mit\n\"Aufzeichnung eines Meßwertes, Zustandes oder Geschehensablaufs ...\" umschrieb. In dieser Fassung wurde sie als\n§ 268 Abs. 2 vom Sonderausschuß für die Strafrechtsreform\nberaten und beschlossen (vgl. Protokolle des Sonderausschus-\n\nses, VS, 2396, 2407, 2409 ff, 2415). Erst in der dem\nBundestag für die zweite und dritte Lesung zugeleiteten\nEntwurfsfassung wurde dies geändert. In Anlehnung an Vor-.\nschläge der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in\nBraunschweig wurde der Begriff \"Aufzeichnung\" durch \"Darstellung\" ersetzt. Nach Ansicht des Sonderausschusses entsprach jedoch diese Fassung der bisherigen. Es sollte\ndurch die Änderung eine Wiederholung des Wortes \"Aufzeichnung\" vermieden und der Begriff der technischen Aufzeichnung besser umschrieben werden (vgl. Erster Schriftlicher\nBericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform,\nBT-Drucks. V/4094 S, 37). Dies spricht eindeutig gegen\n\ndie Annahme, daß der inhaltlich weitere Sinngehalt des\nBegriffes \"Darstellung\" an die Stelle des bisher verwendeten der \"Aufzeichnung\" treten sollte.\n\n2. Wenn daraus allein auch noch nicht unbedingt gefolgert werden kann, daß § 268 StGB nur selbständig verkörperte Aufzeichnungen erfassen sollte, so ergibt sich\ndas doch eindeutig aus dem hier erkennbaren Willen des\nGesetzgebers.\n\na) § 268 StGB hat keine Parallele im zuvor geltenden\nRecht. Maßgebend muß daher auf die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zutage getretenen Äußerungen der Gesetzgebungsorgane zurückgegriffen werden. Danach war Anlaß für diese Norm die Tatsache, daß die fortschreitende\ntechnische Entwicklung dazu geführt hatte, allenthalben\nGeräte zu verwenden, die selbsttätig rechtlich erhebliche\nZustände, Geschehensabläufe oder Vorgänge sowie Meß- oder\nRechenwerte in Aufzeichnungen festhalten (vgl. Begründung\n\nzu § 306 im Entwurf 1962, BT-Drucks. IV/650 S. 481), Das\nwurde mit einer Vielzahl von Beispielen belegt (vgl. Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission Bd, VI, S, 349, 353 - Umdruck J 59 Bemerkungen\nzu § 270; S, 150, 156 f - Tröndle; Bd. VIII S. 487, 490 -\nUmdruck J 64, Bemerkungen zu § 266; S. 13, 15 fr - Tröndle;\nS. 258 f - Schafheutle; Niederschrift über die 11. Tagung\nder Länderkommission für die Große Strafrechtsreform 1961,\nS. 149 ff; Entwurf 1962, aa0; Protokoll der Sitzungen des\nSonderausschusses für die Strafrechtsreform V,S. 2396,\n2397 f, - Corves). Der Rahmen dessen, was erfaßt werden\nsollte, wurde zuletzt mit folgender Aufzählung umschrieben: \"Aufzeichnungen selbsttätiger Meßgeräte, zum Beispiel\nWaagen mit selbsttätigem Druckwerk, Thermographen, Flüssigkeitsmeßgeräte, Zählwerke mit Druckwerk, Manometer mit\nautomatischer Aufzeichnung usw. Zu erwähnen sind weiterhin Fahrtenschreiber, fotografische Ablesungen von Uhren,\nfotografische Aufnahmen der Verkehrspolizei bei Geschwindigkeitsüberschreitungen usw., Elektrokardiogramme und andere Aufzeichnungen medizinischer Geräte, Röntgenaufnahmen,\nAufzeichnungen datenverarbeitender Maschinen.\" (vgl. Protokolle der Sitzungen des Sonderausschusses VS, 2410 -\nCorves),.\n\nb) Ausnahmslos ist den genannten Geräten gemein, daß\nsie die von ihnen erfaßten Werte nicht nur anzeigen, sondern sie außerdem auf einer von ihnen abtrennbaren Unterlage festhalten. Dies gilt auch für die verschiedentlich\nin den Aufzählungen genannten Geräte, die bestimmt sind,\nWegstrecken oder den Verbrauch von Gas, Wasser oder Strom\nzu messen. Derartige Meßgeräte sind im Alltagsleben weit\nüberwiegend nicht mit einer Registriervorrichtung ausge-\n\nU TTWTTTT en re nennen ann Sue\n\nstattet, sondern lediglich mit einer Anzeigeeinrichtung.\nHätte die Absicht bestanden, auch Anzeigen solcher Geräte\nals technische Aufzeichnung zu erfassen, hätte es nahegelegen, sie in ihrer üblichen Ausführung als Anzeigegeräte\naufzunehmen, dies um so mehr, als sie in dieser Form (Nur-Anzeigegeräte) auch den technisch nicht beschlagenen Laien\ngeläufig sind. Aus dem Umstand, daß dies nicht geschehen\nist, kann nur gefolgert werden, daß nicht beabsichtigt war,\ndie bloße Meßanzeige des Kilometerzählers unter den Begriff\nder technischen Aufzeichnung einzuordnen.\n\n3. Dieses Ergebnis wird durch die vom Gesetzgeber gewählte systematische Einordnung des § 268 StGB bestätigt. Sein\nTatbestand ist den Urkundendelikten zugeoränet und eng an\nden der Fälschung und Unterdrückung von Urkunden angelehnt.\nDementsprechend ist der Begriff der technischen Aufzeichnung in seinen Erfordernissen denen der Urkunde angeglichen. Soweit sich nicht aus ihren wesensmäßigen Besonderheiten etwas anderes ergibt, so bezüglich des Erfordernisses der Verkörperung eines Gedankens oder des Erfordernisses des Hinweises auf einen bestimmten Aussteller\n(vgl. Entwurfsbegründung zu § 306 E 1962, BT-Drucks. IV/\n\n650 S, 482; Protokoll der Sitzungen des Sonderausschus-\n\nses V, S, 2409, 2410 - Corves - sowie 2412 ff), sind deshalb an den Begriff der technischen Aufzeichnung die entsprechend gleichen Anforderungen wie an den Begriff der\nUrkunde zu stellen. Mit Recht geht daher das Oberlandesgericht Düsseldorf (vM 1975, 54) davon aus, daß, von den\ngenannten Besonderheiten abgesehen, sich die Beantwortung\nder Frage, was als technische Aufzeichnung anzusehen ist, an\ndas anzulehnen hat, was zum Begriff der Urkunde erarbeitet\nworden ist. Kennzeichnend für eine Urkunde ist aber, daß ihr\nErklärungsinhalt in einem selbständigen Stück enthalten ist,\n\n- 10 -\n\ndas mit dem Erklärenden nicht fest verbunden ist und, losgelöst von ihm, Beweis erbringen kann.\n\n4, Letztlich ergibt sich aus dem kriminalpolitischen\nZweck des § 268 StGB kein Anhalt dafür, daß diese Vorschrift\nauch bloße Anzeigegeräte erfassen sollte. In Parallele zu\nden Urkundendelikten dient sie der Sicherheit und Verläßlichkeit der Beweisführung mit technischen Aufzeichnungen.\nDas bedeutet indessen nicht, daß die Beweisführung mit jeder\nArt von Darstellung, die durch ein technisches Gerät bewirkt wird, geschützt werden soll. Gewichtige Gründe sprechen vielmehr gegen diese Annahme. Anlaß für einen strafrechtlichen Schutz war nicht die schon seit geraumer Zeit\nübliche Beweisführung mittels anzeigender Meßgeräte;. es\nsollte vielmehr der neueren technischen Entwicklung Rechnung getragen werden, die in zunehmendem Maße eine Beweisführung mittels Diagrammen selbsttätig funktionierender Geräte gestattete, sei es, daß solche Geräte überhaupt neue Wege und Möglichkeiten einer zuverlässigen Beweisführung erschlossen, sei es, daß sie ermöglichten,\nihre Aufzeichnungen an die Stelle von bisher durch Menschenhand gefertigter Zeichen, schriftlicher Erklärungen oder Eintragungen in Büchern und Registern treten zu\nlassen, Solche Diagramme wurden wegen ihrer Vollkommenheit\nund Zuverlässigkeit als derart hochwertige Beweismittel\nerachtet, daß ihnen strafrechtlicher Schutz nicht versagt\nwerden dürfe (vgl. Niederschriften über die Sitzungen der\nGroßen Strafrechtskommission Bd. VI S. 150, 156/157 -\nTröndle; Bd. VIII S. 490 - Bemerkungen zu § 266 Abs. 4 im\nUmdruck J 64; S. 15 ff - Tröndle; Entwurfsbegründung zu § 306 Entwurf 1962, BT-Drucks. IW/650, S. 481). Die bereits\nerwähnten Auflistungen der in Betracht kommenden Geräte\nbestätigen, daß mit der Strafvorschrift vordringlich die\n\n- 1 - dd\n\nBeweisführung mittels technischer Aufzeichnungen aus derart\nhochwertigen Geräten geschützt werden sollte, also mittels\nAufzeichnungen, die sich nicht nur durch ihre Zuverlässigkeit, sondern auch durch ihre Vollkommenheit hervorheben.\nDiese Qualität hat die Anzeige eines Kilometerzählers nicht.\nEine Beweisführung aus dieser Anzeige ist stets auf den\njeweils letzten Stand des Zählwerks beschränkt und hängt für\nvorausgehende Werte von der Zuverlässigkeit der sie kundgebenden weiteren Beweismittel ab (z.B. für den Stand des\nKilometerzählers eines Mietwagens bei dessen Übernahme),\n\nFür eine Ausdehnung des Begriffs der technischen Aufzeichnung auf bloße Anzeigegeräte besteht kriminalpolitisch\nim übrigen wegen der im Regelfall eingreifenden Strafbestimmungen des Betruges oder der Untreue kein Bedürfnis.\n\n5. Der Beschluß des 2, Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 1978 - 2 StR 251/78 (VM 1979, 42) steht\nder Entscheidung nicht entgegen. Der 2. Strafsenat hat die\nihm vorgelegte Rechtsfrage dem Oberlandesgericht Frankfurt\nzurückgegeben, weil dieses Gericht zwar von der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf (aaO), nicht jedoch von der des\nBundesgerichtshofs im Beschluß vom 21. Dezember 1972 abweichen wollte. Er hat also über die Rechtsfrage selbst\nnicht entschieden. Der Beschluß des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. August 1978 (3 StR 298/78) betrifft\nein Meßgerät, das Meßergebnisse auf einer Meßkarte festhielt, also einen anderen Sachverhalt. Dasselbe gilt für\ndie \"Fahrtschreiber\" Entscheidung des 1. Strafsenats\n(BGHSt 28, 300).\n\n6. Die (tateinheitliche) Verurteilung aus § 268 StGB\nmuß danach wegfallen. Der Senat konnte den Schuldäspruch\nselbst richtigstellen (§ 354 Abs. 1 StPO). Die in diesem\n\n- 12 -\n\nFall - zugleich wegen tateinheitlich begangenen Betruges -\nausgesprochene Einzelstrafe muß aufgehoben werden, weil\nsich nicht ausschließen läßt, daß die fehlerhafte Verurteilung aus § 268 StGB die Höhe dieser Strafe zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt hat. Das nötigt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, Die Strafzumessung in den übrigen Einzelfällen ist nicht beeinflußt,\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils weder im\nSchuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Auch die Verurteilung\nwegen Betruges im Fall Wi GmbH wird von den Feststellungen\ngetragen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe (vier Monate)\nstatt einer Geldstrafe für das Vergehen der Vortäuschung einer\nStraftat nach § 145 d StGB ist hier mit dem Hinweis auf\n§ 47 StGB und den dazu angeführten Erwägungen hinreichend\nbegründet. Die Verfahrensrüge nach § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO\nkann unerörtert bleiben, da die (neue) Strafkammer ohnehin\neine neue Gesamtstrafe bilden und für sie die Frage einer\nStrafaussetzung zur Bewährung erneut prüfen muß. Diese RÜ-\nge könnte auch aus den zur Revision des Angeklagten BaB\nangeführten Gründen keinen Erfolg haben.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Fälschung technicher Aufzeichnungen, des Einzelstrafausspruchs in diesem\nFall und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erstreckt sich\nauch auf den Angeklagten BB (§ 357 StPO), da derselbe\nRechtsfehler auch dessen Verurteilung beeinflußt hat.\n\n2. Du\n\na) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet\ndie Revision zwar mit Recht, daß die Strafkammer den in\nder Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Aussetzung der\n\n- 13 - Pad\n\nFreiheitsstrafe zur Bewährung in den Urteilsgründen nicht\nerörtert und beschieden hat (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPo).\nAuf diesem Mangel beruht die Verurteilung jedoch nicht.\nDie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem\nJahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56 Abs. 2 StGB nur\ndann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - \"besondere Umstände\" in der Tat und\nin der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind\nsolche Milderungsgründe gemeint, die im Vergleich mit gewöhnlichen, Aurchschnittlichen, allgemeinen und einfachen\nMilderungsgründen Ausnahmecharakter haben und von besonderem Gewicht sind (vgl. BGH DRiZ 1974, 62; BGHSt 24, 3, 5;\n24, 360, 363; 25, 142, 144, BGH, Urteil vom 20. Dezenm-\n\nber 1978 - 2 StR 622/78). Solche besonderen Umstände sind\nnach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben; sie\nwerden auch von der Revision nicht vorgetragen.\n\nb) Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs hat keinen den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler ergeben.\n\nSeine Revision war daher zu verwerfen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-07/4-str-654-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":19},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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