{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-02-07_4_StR_525_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-02-07","aktenzeichen":"4 StR 525/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR 525/79 URTEIL\n72\n\nin der Strafsache\ngegen\nMaria W OB zeborene PB aus Di,\n\ngeboren a: EB 941 in wu,\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n\n+23\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Februar 1980, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ww\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 19. März 1979, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe\nzum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfaehrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),\n\n2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde\ngegen den Schuläspruch richtet, ist sie unbegründet.\nDas Urteil 1äßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.\n\n53. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand\nhaben. Das Landgericht hat bei Festsetzung der Freiheitsstrafe für die Angeklagte \"den Strafrahmen des\n§ 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt und von der Mindeststrafe des § 49 Abs. * StGB abgesehen, die zwei Jahre\nbeträgt\" (UA 38). Diese Begründung läßt offen, ob sich\ndie Strafkammer bewußt war, daß sie den Strafrahmen\ndes § 250 Abs. 2 StGB auch nach § 49 Abs. 1 StGB in\nVerbindung mit § 27 Abs. 2 StGB mildem mußte. Das\nDoppelverwertungsverbot des § 50 StGB stand hier\neiner solchen weiteren Herabsetzung des Strafrahmens\nnicht entgegen. Das Landgericht hat nämlich den minder\nschweren Fall des § 250 Abs. 2 StGB hinsichtlich der\nAngeklagten WM nit Erwägungen bejaht, die nicht\nauf den gesetzlichen Milderungsgrund der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 2 StGB zurückgreifen. Für die Annahme\ndes minder schweren Falles war ersichtlich nicht die\n\nTatsache, daß die Angeklagte lediglich Beihilfe geleistet hat, sondern vielmehr aliein der Umstand von\nBedeutung, daß sie mit dem Anfertigen von zwei Strunpfmasken für den Banküberfail nur einen \"geringen\" Beitrag leistete, der sich auf die Tat \"nicht erheblich\"\nausgewirkt hat. Dementsprechend hat das Landgericht auch\ndas Verhalten der Mitangeklagten FB und Su,\ndie durch Auskundschaften der Bank, Beschaffen des\nFluchtfahrzeugs und einer Pistole zu derselben Haupttat Beihilfe geleistet haben, nicht als minder schwere\nFälle gewertet, weil es sich hier jeweils um \"wesentliche Tatbeiträge\" gehandelt hat (UA 39, 40). Somit sind\nhinsichtlich der Angeklagten WB allenfalls tatsächliche Umstände aus dem Umkreis der Beihilfe aber nicht\nder im Gesetz \"vertypte\" Milderungsgrund der Beihilfe\nselbst zur Festsetzung des Strafrahmens herangezogen\nworden (vgl. Horstkotte in Festschrift für E. Dreher\n\nS. 265, 278; BGH, Urteil vom 22. November 1979 - 4 StR\n629/79 -). Damit hat aber jeder der strafrahmenbildenden Milderungsgründe seine eigene selbständige sachliche\nGrundlage behalten. In einem solchen Fall gilt § 50\nStGB nicht, und es kommt grundsätzlich eine doppelte\nMilderung in Betracht (BGHSt 26, 53, 54; 27, 298, 299/\n300; Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76 - bei\nHoltz MDR 1977, 106/107; Beschlüsse vom 16. März 1979\n\n- 2 StR 26/79 - bei Holtz MDR 1979, 635 und vom\n\n22. November 1979 - 4 StR 629/79 -; G. Hirsch in LK,\n\n10. Aufl., § 50 StGB Rdn. 2; Stree in Schönke/Schröder,\nStGB, 20. Aufl., § 50 Ran. 5; Dreher/Tröndle, StGB,\n\n39. Aufl., § 50 Rdn. 2; Lackner, StGB, 12. Aufl., Anm.\n\n2 b; Horstkotte aa0).\n\nPL\n\nOb das Landgericht hier noch die Milderung des\nStrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB gemäß § 27 Abs. 2\nin Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat,\nist unklar geblieben. Der Strafausspruch gegen die\nAngeklagte kann deshalb keinen Bestand haben.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-07/4-str-525-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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