{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-02-07_4_StR_25_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-02-07","aktenzeichen":"4 StR 25/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A u\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 25/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\nden kaufmännischen Angestellten Ulrich S (EEE\n\naus DEE, dort geboren am EB 1956,\n\nwegen Amtsanmaßung u.a.\n\n/;\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n16. August 1979 im Strafausspruch wegen\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SB vwegen Amtsanmaßung in drei Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit Nötigung, und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs und\nder Einzelstrafaussprüche wegen Amtsanmaßung, wie der\n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n\n21. Januar 1980 zutreffend ausführt, unbegründet.\n\nSie hat jedoch hinsichtlich des Einzelstrafausspruchs\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die von dem Angeklagten begangene versuchte schwere räuberische Erpressung zum\nNachteil der Prostituierten LI als ninder schweren\nFall im Sirine des § 250 StGB gewertet, weil der Angeklagte die Benutzung einer Schußwaffe nicht von vornherein geplant hatte, weil er lediglich eine Schreckschußpistole gebrauchte und weil der durch die Tat erstrebte Geldbetrag in Höhe von 50,-- DM verhältnismäßig gering war (UA 12). Den Umstand, daß diese Tat\nnur ein Versuch geblieben ist, hat die Strafkammer zur\nBegründung des minder schweren Falles nicht herangezogen. Sie konnte daher die Strafe nach § 23 Abs. 2,\n§ 49 Abs. 1 StGB zusätzlich mildern (vgl. BGH, Urteil\nvom 22. November 1979 - 4 StR 629/79 -). Da die Strafkammer diese Möglichkeit in den Urteilsgründen nicht\nerwähnt und \"die § 250 Abs. 2 StGB zu entnehmende Mindeststrafe von einem Jahr\" (UA 12/13) für ausreichend\ngehalten hat, 1ä8t sich nicht ausschließen, daß sie\ndie Möglichkeit einer zusätzlichen Strafmilderung übersehen hat. Dies ist ein sachlich-rechtlicher Fehler,\nder zur Aufhebung dieses Einzelstrafausspruchs und damit des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zwingt.\n\nAL «\n\nDie Einzelstrafaussprüche wegen Amtsanmaßung können dagegen bestehenbleiben, da auszuschließen ist,\ndaß der Rechtsfehler sich auf ihre Höhe ausgewirkt hat.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-07/4-str-25-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-07/4-str-25-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.388748+00:00"}}