{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-02-07_4_StR_21_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-02-07","aktenzeichen":"4 StR 21/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 21/80 BESCHLUSS\n\nTz\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nam EEE 155% in SEE\n\nwegen Untreue\n\nıH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7.\nFebruar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 6, September 1979\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\neinem Fall sowie wegen fortgesetzter Untreue in elf Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Januar 1980 dargelegten Gründen unbegründet. Sie hat jedoch im Strafausspruch Erfolg.\n\nDas Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung im\nunmittelbaren Anschluß an die Aufzählung mehrerer Straferschwerungsgründe ausgeführt: \"Im übrigen konnte nicht\nübersehen werden, daß der Angeklagte die Straftaten ohne\nbegründeten Anlaß begangen hat. Er hatte weder finanzielle\nnoch - etwa wegen mangelnden Erfolgs im Kreditgeschäft -\npersönlich-berufliche Schwierigkeiten\" (UA 24). Diese Formulierung läßt erkennen, daß die Strafkammer auch den Mangel eines \"begründeten Anlasses\" für die begangenen Straf-\n\ntaten strafschärfend verwertet hat. Dies ist rechtlich\nfehlerhaft. Finanzielle oder persönlich-berufliche\nSchwierigkeiten hätten möglicherweise einen Strafmilderungsgrund darstellen können. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1979 - 4 StR 517/79 - und die Hinweise bei Mösl,\n\nDRiZ 1979, 165, 168).\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-07/4-str-21-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-07/4-str-21-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.375090+00:00"}}