{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-01-31_4_StR_6_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-01-31","aktenzeichen":"4 StR 6/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 6/80 BESCHLUSS\n\nNA,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Detlef-Willi S END\ndort geboren am EEE 1957,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\n+ıL\n\naus Ei,\n\n-2- rd\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 3. September 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit nit sexueller Nötigung zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist,\nwie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben\nvom 10. Januar 1980 zutreffend dargelegt hat, 'hinsiehtlich des Schuldspruchs unbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Verneinung eines minder schweren Falles\n\n(§ 177 Abs. 2 StGB) hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen eines minder\nschweren Falles der Vergewaltigung lediglich \"wegen der\nTatausführung nicht angenommen\" (UA 6). Diese knappe\nBegründung reicht im vorliegenden Fall nicht aus, um\ndem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die\nKammer sich bei ihrer Entscheidung von den maßgebenden\nRechtsgrundsätzen hat leiten lassen. Entscheidend für\ndas Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das\ngesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem\nMaße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist\ndeshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der\nalle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die\nfür die Wertung der Tat und des Täters in Betracht konmen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen,\nsie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl.\nBGHSt 26, 97, 98/99; Urteile vom 29. April 1976 -\n\n4 StR 133/76 - bei Spiegel DAR 1977, 147, vom 16. November 1978 - 4 StR 343/78 - und vom 10. Mai 1979 -\n4 StR 154/79).\n\nInsbesondere lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob das Landgericht, das eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB angenommen hat, weil er zur Tatzeit erheblich alkoholisiert\nwar, sich bewußt war, daß die Annahme eines minder schweren Falles allein schon wegen erheblich verminderter\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten möglich sein kann\n(vgl. BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dalliinger MDR 1975,\n542; Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79).\n\n-uh_ Bra\n\nAuch der vom Landgericht festgestellte Umstand, daß das\nTatopfer \"sich äußerst leichtfertig verhalten\" (UA 6)\nund in Gegenwart des Angeklagten mit dessen Bekannten,\nden es gerade erst kennengelernt hatte, intime Zärtlichkeiten ausgetauscht hat, ist in die Gesamtbetrachtung\neinzubeziehen,\n\nBei Annahme eines minder schweren Falles beträgt\nder Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahren (§ 177\nAbs. 2 StGB), bei Ablehnung - unter Berücksichtigung der\nMilderungsmöglichkeiten aus §§ 21, 49 StGB - dagegen\nsechs Monate bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Es 1&ßt sich deshalb nicht ausschließen,\ndaß der Strafausspruch von dem aufgezeigten Mangel beeinflußt ist.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-31/4-str-6-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-31/4-str-6-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.073733+00:00"}}