{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-01-31_4_StR_665_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-01-31","aktenzeichen":"4 StR 665/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 665/79 URTEIL\n9.1:30\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Hans W m zus Po, dort geboren\nam EEE 1941,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Januar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsarwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwältin EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 11, September 1979\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte anstelle des versuchten\nTotschlags der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich dieser Tat\n(II b der Urteilsgründe) mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\n7\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrü n de:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nund wegen Beihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung der\nGeldstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtgeldstrafe von fünfzig Tagessätzen verurteilt. Dagegen hat der\nPflichtverteidiger ohne Einschränkung Revision eingelegt,\ndiese aber in der Revisionsrechtfertigungsschrift hinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl zurückgenommen und im übrigen die Verletzung sachlichen Rechts\ngerügt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Die teilweise Zurücknahme der Revision ist unwirksam, da die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung nicht vorliegt. Soweit das Rechtsmittel sich danach\nauch noch auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl erstreckt, ist es jedoch mangels Begründung nach\n§ 344 Abs. 1 StPO unzulässig (vgl. BGH LM § 302 StPO Nr. 1;\nBeschluß vom 24. April 1978 - 3 StR 115/78).\n\n2. Die gegen die Verurteilung wegen versuchten Totschlags gerichtete Sachrüge führt zur Änderung dieses\nSchuldspruchs,\n\na) Das Landgericht hat übersehen, daß der Angeklagte\ndie Vollendung des Totschlags freiwillig verhindert hat\n(§ 24 Abs. 1 Satz 2 Stab).\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nnämlich, nachdem er seinen Zechgenossen Lutz aus dem Wohnzimmerfenster gehalten und ihn auf die 4,20 m tiefer liegende Asphaltfläche fallengelassen hatte, sofort Rettungsmaßnahmen eingeleitet. Er hat von einer nahegelegenen Tankstelle mit dem Bemerken \"es gehe um Leben und Tod\" nach\neinem Krankenwagen telefoniert, hat den kurze Zeit darauf\nvorbeifahrenden Sanitätswagen durch Handzeichen gestoppt\nund zum Unfallort gewiesen und ist dann anschließend selbst\nmit zum Krankenhaus gefahren. L@®, der u.a. eine lebensgefährliche Schädelbasisfraktur erlitten hatte, wurde stationär behandelt und konnte nach mehr als zehn Wochen aus\ndem Krankenhaus entlassen werden.\n\nNach diesen Feststellungen hat der Angeklagte durch\nsein Verhalten, indem er unverzüglich andere Personen\nhinzugezogen hat, die das Leben seines Opfers retten sollten und tatsächlich gerettet haben, die Voraussetzungen\ndes strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. A Satz 2\nStGB erfüllt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. März 1976\n- 3 StR 85/76; Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 152/75 -\nbei Dallinger MDR 1975, 724; Beschlüsse vom 24, Mai 1977\n- 5 StR 274/77 und vom 11. Januar 1980 - 3 StR 489/79).\nOb er etwa noch mehr hätte tun können, ist für die Anwendung dieser Vorschrift ohne Belang (BGH, Urteil vom\n7. Juni 1978 - 5 StR 315/78), sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt hat,\n\ndie aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten\n(BGH, Beschluß vom 15. August 1978-1 StR 327/78 -\nbei Holtz MDR 1978, 985), So liegt der Fall hier.\n\nb) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nführen jedoch zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (durch eine das Leben\ngefährdende Behandlung) gemäß § 223 a StGB. Die Änderung\ndes Schuldspruchs kann der Senat hier selbst vornehmen\n(§ 354 Abs. 1 StPo). § 265 StPO steht dem nicht entgegen,\nda auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den\ngeänderten Schuldvorwurf anders als bisher hätte verteidigen können.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs tiber die Freiheitsstrafe, Der Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe wird hiervon nicht berührt. Die Zuständigkeit der Strafkammer bestimmt sich\nnunmehr nach § 74 Abs. 1 GvG.,\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-31/4-str-665-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-31/4-str-665-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.092817+00:00"}}