{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-01-31_4_StR_455_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-01-31","aktenzeichen":"4 StR 455/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 455/79 URTEIL\n4.4: 1980\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Lothar M EB aus ED, geboren am\n\nEEE 1953 in HOEEEEEB, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Januar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten MP wird das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Februar 1979\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\naa) die Verurteilung des Angeklagten und der\nfrüheren Mitangeklagten wegen unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln wegfällt,\n\nbb) die Verurteilung wegen Nötigung entfällt\n- insoweit wird die Strafverfolgung auf\ndie übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt -;\n\nb) im Strafausspruch gegen den Angeklagten mit\n. den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes und\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinter-\n\nziehung, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nführt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Rüge, das Urteil sei nicht innerhalb der Frist\ndes § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangt, ist unzulässig, da sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit\nTatsachen belegt ist. Zu den mitzuteilenden Tatsachen gehört\nbei dieser Rüge zumindest die Angabe des Tages, an dem das\n\nUrteil zu den Akten gelangt ist (vgl. BGH, Beschluß vom\n5. Juli 1979 - 4 StR 272/79; Meyer in Löwe/Rosenberg,\n23. Aufl., § 344 StPO Rän. 109).\n\n2. Auch die Rüge, das Gericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, ist nicht in der in § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht und daher unzulässig. Zwer läßt sich der Begründung dieser Rüge noch entnehmen, welche Tatsachen das Gericht zu ermitteln unterlassen haben soll, nicht aber angegeben sind die Beweismittel,\nderer sich das Gericht dazu hätte bedienen sollen. Das aber\nist ebenfalls erforderlich (Meyer in Löwe/Rosenberg, § 344\nStPO Rdn. 98 m,w.Nachw.).\n\nII. Sachrüge:\n\n1. Der Angeklagte hatte gemeinsam mit den beiden\nfrüheren Mitangeklagten in den Niederlanden 2.600 g Haschisch\nund 31 g Marihuana (insoweit ist von der Strafverfolgung abgesehen worden) erworben und diese Betäubungsmittel unter Umgehung einer Zollstelle mit seinem Pkw in die Bundesrepublik\nDeutschland verbracht. Kurz hinter der Grenze wurde er von\neinem Zollbeamten, der das Fahrzeug überprüfen wollte, zum\nHalten aufgefordert. Er fuhr jedoch auf diesen, auf der Fahrbahn stehenden Beamten zu, um ihn zur Freigabe der Fahrbahn\nzu veranlassen. Der Zollbeamte konnte sich durch einen Sprung\nzur Seite retten. Der Angeklagte brachte sein Fahrzeug etwa\n150 m weiter zum Stehen und wurde gestellt.\n\n2. Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt. Daneben kann der Schuldspruch wegen un-\n\nerlaubten Besitzes nicht bestehenbleiben - und zwar auch nicht,\nsoweit er die früheren Mitangeklagten betrifft (§ 357 StPo).\nGegenüber der verbotenen Einfuhr tritt der gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln zurück, denn dieser stellt lediglich ein unselbständiges, in der Einfuhr aufgehendes Teilstück des Gesamtgeschehens dar (BGHSt 25, 385; Schmidt in MDR\n1978 Ss. 5 ff mit den dortigen Verweisungen).\n\n3. Die Feststellungen rechtfertigen nicht den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Nötigung. Diesen Schuldvorwurf leitet das Landgericht daraus her, daß der Angeklagte\nauf den auf der Straße stehenden und Haltezeichen gebenden Zollbeamten zufuhr. Ein solches Verhalten erfüllt in aller Regel\nden Tatbestand des § 113 StGB. Beim Zusammentreffen mit § 240\nStGB ist jedoch § 113 StGB als besonderes Gesetz allein anzuwenden (BGH in VRS 35, 174; Beschluß vom 18. Januar 1979\n- 4 StR 707/78; siehe auch von Bubnoff in LK, 10. Aufl.,\n§ 113 StGB Ran. 62). Ob im vorliegenden Falle die objektiven\nund subjektiven Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 StGB sowie\ndie des besonders schweren Falles im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift gegeben sind, 1äßt sich den Urteilsgründen\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Das Urteil\nsetzt sich mit dieser Frage nicht auseinander. Es ist daher\nnicht auszuschließen, daß das Gericht sie übersehen hat.\n\nEiner weiteren Prüfung dieses Schuldvorwurfs bedarf es Jedoch\nnicht, da der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die übrigen tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen beschränkt hat\n\n(§ 154 a Abs. 1 StPO). |\n\n4, Im übrigen läßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen sind entgegen der Ansicht der Re-\n\nvision frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze. Die Urteilsgründe ergeben eindeutig, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist, daß das größere Päckchen Haschisch aus dem geöffneten vorderen rechten Seitenfenster\ngeworfen wurde, bevor die Angeklagte Sb das ihr von dem\nAngeklagten BB überreichte kleinere Päckchen hinauswarf.\n\n5. Die Strafzumessung hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings ist auszuschließen, daß sich\ndie in Wegfall kommende Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Jedoch hat das Landgericht für den vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1\nNr. 3 i.V.m, Abs. 3 StGB) eine selbständige Einzelstrafe festgesetzt, ist also von Tatmehrheit ausgegangen. Dies steht im\nWiderspruch zum verkündeten Urteilstenor und ist auch rechtsirrig. Gemäß § 52 Abs. 1 St@aB ist nur auf eine Strafe zu erkennen, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt.\n\nDie hier maßgebende Handlung (das Zufahren auf den auf\nder Fahrbahn stehenden Beamten) hat der Angeklagte zugleich\nmit der Einfuhr der Betäubungsmittel und der Steuerhinterziehung begangen. Denn diese beiden Delikte sind zwar beim\nillegalen Grenzübertritt - wie hier - bereits mit dem Verbringen der Betäubungsmittel ins Inland vollendet (BGH, Urteil vom 19. Juni 1973 - 5 StR 203/73 - S. U; NJW 1973, 814;\nJoachimski, 2, Aufl., § 11 BetMG, Anm. 3 c; Pfeil/Hempel/\nSchiedermair, Betäubungsmittelrecht, § 2 BetMG, Rdn. 17),\nbeendet sind sie jedoch erst, wenn die Betäubungsmittel im\nInland \"zur Ruhe\" gekommen sind, also ihrem Bestimmungsort\nzugeführt sind (vgl. RGSt 51, 400, 402; 67, 345, 348; 67,\n356, 358; BGHSt 3, 40, 4u; BGH NJW 1954, 480 sowie Urteil vom\n19. Juni 1973 - 5 StR 203/73 - S. 5). ‘\n\n6. In der neuen Hauptverhandlung wird erneut zu prüfen sein, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 11\nAbs. U Nr. 5 BetMG vorliegt. Der Wegfall der Verurteilung\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln mit Rücksicht auf einen\nvorrangigen Deliktstatbestand hindert die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht (BGHSt 25, 290, 293). Ausreichende Feststellungen zu § 11 Abs. 4 Nr. 6 a BetMG enthält das Urteil\njedoch nicht.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-31/4-str-455-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-31/4-str-455-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.051563+00:00"}}