{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-01-22_4_StR_708_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-01-22","aktenzeichen":"4 StR 708/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 708/79 BESCHLUSS\nTEA,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHasan KÜEEB aus EEE: zeboren am EB 1951\nin TB (Türkei),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n22. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 27. August 1979\nwird verworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nunerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und gewerbsmäßigem Schmuggel schuldig ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und gewerbsmäßigem\nSchmuggel zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt\nund deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).\n\n2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde\ngegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem\nSchmuggel wendet, ist sie unbegründet. Das Urteil läßt\ninsoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch die unentgeltliche Weitergabe des Haschisch als unerlaubten Besitz\nvon Betäubungsmitteln gewertet. Der Angeklagte hat insoweit vielmehr den Tatbestand der unerlaubten Abgabe von\nBetäubungsmitteln erfüllt, der unerlaubte Besitz geht als\nrechtlich unselbständiger Teilakt in diesem Tatbestand auf\n(vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Die Urteilsformel muß dementsprechend\nberichtigt werden.\n\n3, Der Strafausspruch kann dagegen bestehenbleiben.\nDie Gründe für die Strafbemessung sind frei von Rechtsfehlern. Es kann auch ausgeschlossen werden, daß sich die - vorstehend dargelegte - unzutreffende rechtliche Bewertung der\nTat zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat,\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/4-str-708-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/4-str-708-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.734484+00:00"}}